Lex Iulia de adulteriis coercendis

  • Gesetz über den Ehebruch - 18 v. Chr.


    §1 - Hiermit werden adulterium (Ehebruch) und stuprum (Schändung) zu Straftaten erhoben, begangen entweder direkt von einem Täter oder einem arglistig handelnden Anstifter.


    §2 - adulterium meint den sexuellen Verkehr einer verheirateten Person mit einer dritten, nicht mit Ersterer verehelichten Person. Frauen, die ihr Haus dafür zur Verfügung stellen, sollen ebenfalls wie Ehebrecherinnen bestraft werden.


    §3 - stuprum meint die gewaltfreie sexuelle Verführung von Jungfrauen, Witwen und gegen ihren Willen verführte junge freigeborene Männer. Es ist jedoch nur dann stuprum, wenn die geschändete Person zuvor ehrenhaft, also nicht in Infamie, gelebt hat.


    §4 - Der Ehebruch eines Mannes bleibt straffrei, sofern nicht der Tatbestand des stuprum erfüllt wird.


    §5 - Wenn ein Vater mit aufrechter patria potestas über seine Tochter, diese in seinem Haus, oder in dem ihres Ehemanns auf frischer Tat beim Ehebruch mit einem anderen überrascht, so darf der Vater sie beide straffrei töten. Dies muss jedoch dem Praetor gemeldet werden, um eine Anklage wegen Mordes zu verhüten.


    §6 - Wenn ein Ehemann seine Frau mit einem anderen in seinem Haus ertappt, so darf er den Ehebrecher straflos töten, wenn es ein Sklave, ein Gladiator, oder ein Tierkämpfer ist. Ist der Ehemann sui iuris, so darf er auch einen ehebrechenden Schauspieler, einen Zuhälter, einen Tänzer oder ein Sänger ohne Strafe umbringen. Es ist dem Ehemann jedoch verboten seine Frau ebenfalls zu töten.


    §7 - Wird der Liebhaber der ehebrechenden Frau durch den Ehemann nicht getötet, so darf er maximal 20 Stunden im Haus eingesperrt bleiben, zur Herbeirufung von Zeugen.


    §8 - Wenn der Ehemann den Täter entfliehen lässt, so macht er sich selbst des lenocinium (Zuhälterei) schuldig. Ebenso, wie wenn er seine ehebrechende Frau nicht sofort wegschickt. Es ist auch weiterhin Zuhälterei, wenn ein Ehebruch verborgen, zu ihm Beihilfe oder Vorschub geleistet, oder Gewinn aus ihm gezogen wird. Männer, die wissentlich eine Ehebrecherin heiraten, können ebenfalls der Zuhälterei belangt werden.


    §9 - Ein Ehemann muss sich von seiner ehebrechenden Frau sofort scheiden lassen und diese Scheidung beim Praetor anzeigen.


    §10 - Der Vater und der Ehemann besitzen bei einer Ehefrau vom Tag der Scheidung an und bei einer Witwe vom Tag des Vergehens an gegen die Ehebrecherin 60 Tage lang ein exklusives Klagerecht. Sollten beide gleichzeitig Anzeige beim Praetor erstatten, so wird der Ehemann dem Vater als Kläger vorgezogen. Danach haben 4 Monate lang Dritte das Recht auf Anklage gegen die Ehebrecherin.


    §11 - 6 Monate nach der Scheidung und 5 Jahre nach dem Tag des Ehebruchs darf nicht mehr geklagt werden.


    §12 - Personen unter 25 Jahren, römische Bürger in eigener Sache die mit einer Peregrina oder einer Bürgerin ohne ius conubium zusammen sind, ein Freigelassener ohne eigenen Sohn oder ein Vermögen von 3 Mio. Sesterzen, sind vom Klagerecht auf adulterium und stuprum ausgeschlossen.


    §13 - Es kann niemand angeklagt werden, der aus Gründen im Interesse des Staates abwesend ist, wie Soldaten auf einem Feldzug, oder Beamte auf Dienstreise.


    §14 - Wird eine Frau wegen Ehebruchs verurteilt, so verliert sie ein Drittel ihres Vermögens und die Hälfte ihrer dos (Mitgift) an den Staat und soll auf eine Insel verbannt werden. Ihr Ehemann bekommt ein Sechstel ihrer Mitgift und für jedes ihrer Kinder bekommt er ein weiteres Sechstel. Ihr Liebhaber soll auf eine andere Insel verbannt werden und auch er verliert die Hälfte seines Vermögens.


    §15 - Sollte ein Mann des einvernehmlichen stuprum an einem anderen Mann verurteilt werden, so verliert er die Hälfte seines Vermögens.


    §16 - Verurteilten Ehebrecherinnen ist es verboten je wieder einen Freigeborenen zu heiraten, sie darf vor Gericht nicht mehr als Zeugin auftreten und kein Testament aufsetzen.


    §17 - Im Falle einer verheirateten Ehebrecherin soll ihr Liebhaber zuerst angeklagt werden. Ist die Täterin eine Witwe, so kann in beliebiger Reihenfolge Anklage erhoben werden.