Das römische Recht
kennt verschiedene Strafformen. Generell gilt, dass die Strafe nicht
nur der Tat angemessen sein muss, sondern auch sowohl den Stand und
die Ehre des Opfers, als auch Stand und Ehre des Täters
berücksichtigt.
Hochrangige Personen
(Honestiores) werden anders bestraft als niederrangige Personen
(Humiliores). Peregrini werden härter bestraft als Römer, Unfreie
Personen werden härter bestraft als Freie.
Maßgeblich für die
Verurteilung ist der Stand zum Zeitpunkt der Tat, nicht derjenige zum
Zeitpunkt der Verurteilung
Von hohem Stand sind Patrizier, Mitglieder des Ordo Senatorius, Mitglieder des Ordo
Equester, Mitglieder des Ordo Decurionum, sowie ihre Angehörigen,
Kinder und Ehepartner. Veteranen der römischen Legionen erhalten den
Rang eines Honestiores bei einer ehrenhaften Entlassung.
Strafen, die gegen
Honestiores verhängt werden, bedürfen vor ihrer Vollstreckung der
Bestätigung durch den Kaiser, den Praefectus Urbi oder den
Statthalter der Provinz, in der die Straftat begangen worden ist.
Wem ein Rang
aberkannt wurde, kann sich nicht auf seinen Stand als Angehöriger
einer Person von hohem Stand berufen.
Ebenso gibt es
Strafhindernisse, die eine Aufschiebung der Strafe oder die gänzliche
Unfähigkeit einer Bestrafung nach sich ziehen. Schwangere dürfen
weder gefoltert, noch hingerichtet werden, da das Leben, das sie
austragen, keine Schuld an der Tat der Mutter trägt.
Wahnsinnige und
Kinder können nicht verurteilt werden, da ihnen die
Einsichtsfähigkeit fehlt, das Unrecht ihrer Tat zu verstehen. Zudem
stehen Kinder unter dem Schutz der Götter, während Wahnsinnige von
ihnen bereits gestraft wurden.
Ebenfalls gilt der
Grundsatz, dass eine Jungfrau nicht getötet werden darf. (Dies ist
unter anderem ein Grund, warum Vestalinnen, selbst wenn sie ihre
Keuschheit verloren haben, nicht hingerichtet werden, sondern mit
Wasser und Nahrung verschlossen werden.)
Das Römische Recht
kennt folgende Strafen:
Sühneopfer
Eine
der leichtesten Formen der Bestrafung ist die Wiedergutmachung der
Straftat durch ein öffentliches Sühneopfer. In vielen Fällen kann
der Täter so eine weitere Gerichtsverfolgung schon verhindern, indem
er von selbst diesen Schritt anbietet und geeigneten Gottheiten,
gegen deren Willen er mutmaßlich gehandelt hat, so wieder
besänftigt. Das Sühneopfer kommt nur bei leichten Straftaten in
Betracht, bei denen spätere Rache unwahrscheinlich ist und der
Geschädigte dem zustimmt.
Geldstrafen
Es gibt verschiedene
Formen der Geldbußen, die je nach Art der Tat und Status des Täters
in Betracht kommen. Geldbußen, die mit einem Festbetrag
festgeschrieben sind, können auch sogleich entrichtet werden, so
dass die Tat ohne Belastung der Gerichte entsühnt werden kann.
Darüber hinaus gibt
es noch Vermögensstrafen die sich auf das Gesamtvermögen des
Verurteilten beziehen und so weit gehen können, dass einem
Verurteilten sein gesamtes Vermögen entzogen und dem Aerarium
zugeführt werden kann.
Üblicherweise
erhält das Aerarium den geschuldeten Betrag, damit er dem gesamten
römischen Volk zugute kommt. Die Belohnung des Geschädigten ist die
Genugtuung, den Täter bestraft zu sehen. So soll verhindert werden,
dass Klagen eingereicht werden, weil Personen sich selbst bereichern
wollen.
Über die reine
Geldstrafe hinaus kann ein Richter allerdings noch ein Bußgeld
verhängen, das dem Geschädigten gezahlt wird.
Beispiele für
Geldstrafen finden sich bei Fällen von Sachbeschädigung, wo je nach
Vergehen und Schwere der Tat der doppelte oder der vierfache Wert der
Ware erstattet werden muss. Ähnlich verhält es sich für das
Vergehen des Diebstahls, sofern er tagsüber begangen wurde.
Auch Fälle von
Ehrbeleidigung, übler Nachrede und vergleichbaren Delikten werden
häufig, sofern sie von Honestiones begangen wurden, mit Geldstrafe
gesühnt.
Körperstrafen
Das Spektrum der
Körperstrafen umfasst diverse Bestrafungen. Am gebräuchlichsten
sind das Schlagen mit Ruten, mit Stöcken oder mit der Peitsche.
Da diese Strafen mit
einer Ehrminderung verbunden sind, werden sie üblicherweise nur an
Humiliores ausgeführt.
Es kann niemand in
einem Zivilprozess dazu verurteilt werden, zu Tode gepeitscht oder
geschlagen zu werden, wenngleich bei einer hohen Anzahl von Schlägen
manche Personen versterben. Dennoch wird immer eine feste Zahl an
Schlägen vom Richter vorgeschrieben. Die niedrigste zu verhängende
Strafe hierbei sind drei aufeinanderfolgende Schläge. Geht eine
Strafe über die Zahl von zwanzig Schlägen hinaus, wird sie
üblicherweise aufgeteilt und an verschiedenen Tagen vollstreckt.
Im militärischen
Bereich hingegen gibt es sehr wohl Körperstrafen, die bis zum Tod
des Delinquenten durchgeführt werden.
motio ordine
Die „motio ordine“
bezeichnet den Verlust des Standes einer Person. Dies kann in
Kombination mit anderen Strafen verfügt werden, oder auch für sich
allein genommen als Strafe insbesondere vom Kaiser verhängt werden.
Die Auswirkungen
hierfür sind unterschiedlich, so dass auch bisweilen freiwillig auf
einen Stand verzichtet wurde. So kann ein Patrizier zum Plebejer
werden, um den standesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Vermögen
und Eigentum (beispielsweise die Beschränkung auf
landwirtschaftliche Betriebe) oder auch Ehehindernisse (z.B. Heirat
einer Freigelassenen) zu entkommen.
Im allgemeinen aber
gilt dieser Vorgang als ehrmindernd.
Strafrechtliche
Konsequenz hat dieser Vorgang insbesondere dann, wenn so der Status
als „Honoestior“ hierdurch verloren geht, da in diesem Fall die
Rechte, die mit diesem Stand einhergehen, ebenfalls verloren gehen.
Am weitreichesten
ist der Ehrverlust, wenn die Person durch dieses Urteil infam wird.
Infame Personen gelten als ehrlos und sind daher von den meisten
Klagemöglichkeiten vor Gericht ausgenommen. Sie können nicht
testieren oder als Zeugen für rechtliche Prozesse berufen werden,
ebenso sind ihre Zeugenaussagen vor Gericht nur eingeschränkt
wirksam. Desweiteren sind sie von allen öffentlichen Ämtern
ausgenommen und verlieren das Recht, eine gültige Ehe einzugehen.
Damnatio ad opus
metallicum
Die Verurteilung zu
Arbeit bei den Minen ist nicht gleichbedeutend mit der Verurteilung
zu den Minen/Salinen. Die Verurteilung zu Arbeit bei den Minen hat
eine Höchstdauer von 10 Jahren. Wenn kein Zeitrahmen angegeben
wurde, wird angenommen, dass diese Dauer gemeint ist.
Die Strafe wird von
der Nebenstrafe des servitus poenae begleitet, durch die der
Verurteilte seine Rechtsfähigkeit verliert und, da er seinen
libertatis-Status verloren hat, jede Ehe von Amts wegen aufgelöst
wird. Im Gegensatz zur Damnatio ad metalla wird hierbei jedoch nicht
sein gesamtes Vermögen eingezogen, sondern er erhält es nach
Verbüßung seiner Schuld wieder. Ebenso wird der Verurteilte nur mit
leichten Ketten belegt, was eine weitestgehende Bewegungsfreiheit
innerhalb seiner Strafeinheit bedeutet.
Frauen, die während
ihrer Verurteilung hier ein Kind gebären, vererben diesem dennoch
ihren Status, wie wenn sie frei gewesen wären, so dass diese Kinder
auch frei geboren werden.
Während der Zeit
der Strafe sind die Bürgerrechte der verurteilten Person ausgesetzt,
werden aber nach Ablauf der Strafe wieder zurückerstattet.
Üblicherweise wird
eine Strafe, die eigentlich auf “ad metalla“ lauten
müsste, auf diese Strafe abgemildert, wenn mildernde Umstände
vorliegen.
Damnatio ad
metalla
Die Verurteilung zu
den Minen ist schwerer als die Verurteilung ad opus
metallicum. Sie kann in Variationen erfolgen, so dass neben den
Eisen-, Kupfer-, silber- und Goldminen auch zu den Salinen oder zu
den Steinbrüchen gleicherweise verurteilt werden kann. Den genauen
Ort legt der zuständige Statthalter der jeweiligen Provinz je nach
den Gegebenheiten eben jener Provinz fest.
Die Verurteilung hat
eine Höchstdauer von 10 Jahren. Wird kein genaues Strafmaß vom
Richter verfügt, so wird angenommen, dass die Höchstdauer verhängt
wurde.
Die Strafe wird von
der Nebenstrafe des servitus poenae begleitet, durch die der
Verurteilte seine Rechtsfähigkeit verliert und, da er seinen
libertatis-Status verloren hat, jede Ehe von Amts wegen aufgelöst
wird. Ebenso wird das gesamte Vermögen des Verurteilten der
Staatskasse zugeführt.
Die Verurteilten
werden an ihrer Arbeitsstätte mit schweren Ketten festgekettet. Dort
sind sie der Gnade der Vorarbeiter und Aufseher unterworfen, die das
Recht haben, sie zu schlagen, auszupeitschen oder mit glühenden
Eisen zu bestrafen, wenn sie ihrer Arbeit nicht im gewünschten Maße
nachkommen.
Im Allgemeinen
sterben die Verurteilten aufgrund der Bedingungen vor Ablauf ihrer
Strafe.
Diese Strafe,
die im Vergleich zur damnatio ad bestias (die in der Praxis eine
poena capitis (Todesstrafe) ist) ein quid minus (Strafmilderung)
darstellt, wird bei weniger schweren Vergehen oder bei Vorliegen
einiger mildernder Umstände verhängt; in Bezug auf die Schwere
rangiert sie unmittelbar nach der Todesstrafe und der summa
supplicia. Wie andere gleich schwere Strafen kann sie nicht an
Senatoren, Rittern und Dekurionen verhängt werden (für die unter
sonst gleichen Bedingungen die Deportation gilt).
Die Damnatio ad
metalla wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Damnatio ad
bestias
Die Verurteilung ad
bestias wird üblicherweise im Zuge von Hinrichtungen bei
öffentlichen Spielen vollstreckt. Der Verurteilte wird hierbei
wilden Tieren vorgeworfen, entweder als Teil eines Bühnenbildes zur
Nachstellung einer Geschichte, oder auch zum Kampf gegen Tiere.
Manchmal werden die so zum Tode verurteilten auch gemeinsam wilden
Tieren vorgeworfen. Die genaue Ausführung obliegt hierbei dem
Ausrichter der Spiele und wird nicht vom Richter festgesetzt.
Ein Überleben
dieser Strafe ist sehr unwahrscheinlich, in der Praxis stellt diese
Strafe ein Todesurteil dar. Gängige Tiere zur Vollstreckung sind
Löwen, Wildschweine und Stiere, aber prinzipiell ist jedes Tier
möglich.
Wie andere gleich
schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen
verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die
Deportation gilt).
Die Damnatio ad
bestias wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Damnatio ad
ferrum[
Die Verurteilung ad
ferrum wird üblicherweise im Zuge von Hinrichtungen bei öffentlichen
Spielen vollstreckt. Der Verurteilte wird hierbei gezwungen, gegen
andere Verurteilte zu kämpfen, bis er stirbt. Die verurteilten
tragen hierbei üblicherweise keine Rüstung. Entweder muss dabei ein
Verurteilter so lange gegen neue Gegner kämpfen, bis er selbst
besiegt wird, oder es treten viele Gegner gleichzeitig gegeneinander
an. Kampfunwillige Verurteilte werden dabei durch Peitschenhiebe oder
durch Feuer zum Kampf gezwungen.
Üblicherweise gibt
es hierbei keine Aussicht auf Rettung, da ein Verurteilter notfalls
bei mehreren Spielen antreten muss, bis er besiegt wird, oder am Ende
von einem professionellen Kämpfer hingerichtet wird. In seltenen
Fällen kann aber auch der letzte Überlebende begnadigt werden,
nachdem ihm ein deutliches Zeichen auf den Körper gebrannt wurde,
das ihn als verurteilten Straftäter kennzeichnet. (Üblicherweise
ein N für Noxius)
Wie andere gleich
schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen
verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die
Deportation gilt).
Damnatio ad
gladium
Die Damnatio ad
gladium stellt eine Variante der Damnatio ad ferrum dar. Hierbei muss
der Verurteilte ohne Chance auf Rettung allerdings gegen einen
ausgebildeten Gladiator kämpfen, anstatt gegen andere Verurteilte.
Damnatio ad ludum
gladiatorum
Die Damnatio ad
ludum gladiatorum stellt eine weitere Variante der Damnatio ad ferrum
dar. Hierbei wird der Verurteilte zu einem Leben als Gladiator
verurteilt, mit allen damit einhergehenden Einschränkungen wie
Infamie und Sklaverei.
Diese Strafe stellt
ein quid minus dar und wird bei weniger schweren Vergehen oder
bei Vorliegen einiger mildernder Umstände verhängt. Im Gegensatz zu
einer Verurteilung ad ferrem kann der Verurteilte hier darauf hoffen,
nach einigen Siegen als Gladiator begnadigt zu werden und
freigelassen zu werden mit den üblichen Einschränkungen, die
Gladiatoren auferlegt sind.
Capitis
Amputatio
Die Enthauptung ist
eine der gängigsten Todesstrafen. In aller Regel wird sie mit der
Axt oder dem Beil durch den Carnifex ausgeführt, allerdings kann der
Richter auch ein anderes Instrument hierfür bestimmen.
Bis auf sehr seltene
Ausnahmefälle kann diese Strafe nicht an Senatoren, Ritter und
Dekurionen verhängt werden.
Wie bei allen
öffentlich vollführten Todesstrafen (ad furcam, ad crucem) geht der
Vollstreckung ein genau festgelegtes Ritual voraus. Der nackte
Verurteilte muss den Weg der Schande durch die Straßen zur
Hinrichtungsstätte gehen. Dabei sind seine Hände auf dem von der
Furca gebeugten Rücken gefesselt, er wird mit Peitschenhieben
vorangetrieben. Die schaulustige Menge darf ihn beschimpfen und mit
Unrat bewerfen. Danach wird er an einen Pfahl gefesselt und
gegeißelt. Abschließend streckt man ihn auf dem Boden aus und
enthauptet ihn.
Bei Frauen entfällt
im Allgemeinen die Geißelung der Verurteilten.
Die Capitis
Amputatio wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Laqueo gulam
frangere
(Wörtlich
übersetzt: Mit einer Schlinge die Kehle brechen)
Das Erdrosseln ist
eine nicht-öffentliche Hinrichtungsform. Sie wird in Rom im Carcer
Tullianus vollstreckt, wo der Verurteilte in eine spezielle Kammer
zum Carnifex durch ein Loch im Boden herabgelassen wird und dort von
diesem mit einer Schlinge erdrosselt wird. Die Leiche eines so
Hingerichteten wird anschließend häufig öffentlich ausgestellt und
dem Volk überlassen. Nur bei Feinden des römischen Reiches wie
Anführern aufständischer Gruppen wird dieses Urteil öffentlich
vollstreckt
Aufgrund seiner
Diskretion wird dieser Tod üblicherweise nur Ehrenmännern zuteil,
oder Frauen, deren Familien man schonen möchte.
Damnatio ad
furcam
Die Damnatio ad
furcam wird so genannt wegen der gabelförmigen Form des Holzstückes,
an welches die Verurteilten gebunden werden. Üblicherweise erfolgt
der Tod hierbei durch Erhängen. Dem Verurteilten werden die Hände
an ein patibulum gebunden, welches um ihren Hals gelegt ist.
Daran werden sie den Richtpfahl hinaufgezogen und aufgehängt, bis
der Tod eintritt.
Vor der
eigentlichen Vollstreckung werden die Verurteilten ausgepeitscht oder
anderer Folter unterworfen, die ihrem Verbrechen angemessen ist.
Der Tod hier gilt
als schmerzvoll und ehrlos. Die Strafe, insbesondere das vorangehende
Auspeitschen, wird nur an Humilitores, Peregrini oder Sklaven
verhängt.
Üblicherweise
werden so Räuber bestraft und an dem Ort gehängt, an dem sie ihr
Unwesen trieben.
Die Damnatio ad
furam wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Damnatio in
crucem
Die Damnatio in
Crucem stellt eine besondere Variante der Damnatio ad furcam dar. Der
Verurteilte wird hierbei wie bei der Damnatio ad furcam zunächst
ausgepeitscht oder anderweitig gefoltert und dann mit den Händen an
einen Balken entweder gefesselt oder genagelt. Anschließend wird der
Balken an dem Richtpfahl befestigt, wo der Verurteilte dann bis zum
Eintritt seines Todes hängt.
Der Tod gilt als
besonders schmerzhaft und langsam. Ein Eintreten des Todes erst nach
mehreren Stunden, bisweilen mehr als einem Tag, ist üblich.
Diese Strafe wird
nicht an römischen Bürgern vollzogen, sondern lediglich an Sklaven
und Personen ohne römisches Bürgerrecht.
Die Damnatio in
crucem wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Vivi Crematio
Mit die
schmerzhafteste Todesstrafe stellt die Verurteilung Vivi Crematio,
also das Verbrennen bei lebendigem Leib, dar. Üblicherweise wird
diese Strafe im Zuge der Hinrichtungen bei Zirkusspielen vollstreckt,
aber auch Vollstreckungen außerhalb von Spielen sind möglich. Die
einfachste Variante bildet das Festbinden des Verurteilten auf einem
Scheiterhaufen, üblicherweise an einem Pfahl, und dann das Anzünden
des Scheiterhaufens dar. Es gibt aber auch Variationen, bei denen der
Verurteilte in leicht brennbare Kleidung gesteckt und direkt
angezündet wird. Auch szenische Darstellungen wie Ixion auf dem
Feuerrad sind möglich. Die genaue Ausgestaltung obliegt in dem
Fall dem Ausrichter der Spiele.
Diese Strafe wird
üblicherweise bei Brandstiftern, die innerhalb der Stadt agierten,
verhängt, damit sie selbst die Schmerzen ihrer Opfer erleiden.
Wie andere gleich
schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen
verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die
Deportation gilt).
Die Vivi Crematio
wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Poena cullei
Für den Mord an
Verwandten, insbesondere des eigenen Vaters oder des Patrons, sieht
die Lex Pompeia de parricidis die Strafe des Säckens vor, und zwar
unabhängig vom Stand des Verurteilten.
Der Verurteilte
bekommt hierfür einen Beutel als Wolfshaut über den Kopf gestülpt
und erhält Holzschuhe an seine Füße. Anschließend wird er mit den
Virgis Sanuinis („blutrote Ruten“) ausgepeitscht. Zuletzt
wird er in einen Sack aus Ochsenleder mit einigen Tieren eingenäht.
Die gängigste Kombination aus Tieren ist eine Schlange, ein Hahn,
ein Affe und ein Hund, aber auch Skorpione und Katzen wurden schon
mit dem Verurteilten im Sack eingenäht.
Der Sack mit allem,
was darin ist, wird anschließend in einem Fluss oder im Meer
versenkt.
Diese Strafe stellt
die schlimmste Schande dar, der ein Römer ausgesetzt sein kann
Im Gegensatz zu
diesen Strafen, die hauptsächlich die Humiliores, Peregrini und
Sklaven betreffen, werden folgende Strafen an Honestiores
ausgesprochen:
Relegatio
Die Relegatio stellt
die mildeste Form der Verbannung dar. Sie geht ohne einen Ehrverlust
einher. Grundsätzlich behält der Verbannte sein Bürgerrecht und
sein Vermögen, wobei auch Teile, äußerst selten auch das gesamte
Vermögen eingezogen werden kann.
Die Relegatio kann
so verhängt werden, dass sich der Verurteilte daraufhin an einen
bestimmten zu benennenden Ort begeben muss. Es ist aber auch die
Verhängung als interdictio certorum locorum möglich, wo nur
der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten wird, beispielsweise Rom
oder eine ganze Provinz, den übrigen Aufenthaltsort aber frei
wählbar lässt.
Grundsätzlich ist
es einer mit der Relegatio belegten Person verboten, sich in Rom
aufzuhalten oder in derselben Provinz wie der Kaiser.
Die Relegatio wird
in folgenden Abstufungen verhängt:
Relegatio ad tempus,
für die Dauer zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, die zuvor festgelegt
werden. Nach Ablauf der Strafe kann der Verurteilte wieder
zurückkehren.
Relegatio perpetua,
also die Verbannung für immer oder bis zur Begnadigung durch den
Kaiser.
Relegatio in
insulam, wodurch der Verurteilte auf eine Insel verbannt wird.
Verstößt der
Verurteilte gegen seine Verbannung, wird er mit der jeweils
nächsthöheren Stufe bestraft. Ein auf Zeit Verbannter wird zeitlich
unbegrenzt verbannt, ein für immer Verbannter wird auf eine Insel
verbannt. Ein auf eine Insel Verbannter, der gegen seine Verbannung
verstößt, wird mit Deportatio bestraft.
Die Strafe besteht
auch über den Tod hinaus fort, so dass die Überführung der
sterblichen Überreste der Erlaubnis des Kaisers bedarf.
Zuständig für die
Verhängung der Relegatio sind neben dem Kaiser der Senat, der
Praefectus Urbi und der Praefectus Praetoria, sowie die
Provinzstatthalter, wobei letztere nur den Aufenthalt in ihrer
Provinz verbieten können.
Die Relegatio wird
von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Deportatio
Die Deportatio
stellt die harte Form der Verbannung dar. Der so Verurteilte wird,
auch gewaltsam, auf eine Insel verbracht, wo er sein restliches Leben
verbringen muss. Er verliert seinen Status als Bürger sowie
sämtliche Titel. Damit einher geht die Beendigung der väterlichen
Gewalt, sämtlicher Agnations- und Cognations-, Tutel- und
Patronatsverhältnisse, sowie die Fähigkeit zur Testamentserrichtung
und die Fähigkeit aus Testament oder Legat etwas zu erwerben. Ebenso
wird das gesamte Vermögen des Verurteilten eingezogen. Lediglich die
pannicularia (seine Kleider am Leib und kleine Dinge von
geringem Wert) verbleiben ihm.
Kinder und
Adoptivkinder erhalten einen Teil der einzuziehenden Güter als
Abfindung für das verlorene Erbe. Eine Ehe nach ius civile
gilt als aufgelöst, dennoch muss zur Herausgabe der Dos der Ehefrau
die Scheidung offiziell eingereicht werden, da sie sonst ebenfalls
konfisziert werden kann. Schenkungen, die der Verbannte an seine
Ehefrau vor der Verurteilung in casum deportationis (im Falle
der Deportation) getätigt hat, bleiben gültig.
Ein Deportierter,
der gegen seine Verbannung verstößt, wird mit dem Tod bestraft.
Lediglich der Kaiser kann die Strafe durch Begnadigung aufheben,
wodurch der Zurückkehrende kraft postlliminium seine frühere
zivilrechtliche Stellung wiedergewinnt.
Die Strafe besteht
auch über den Tod hinaus fort, so dass die Überführung der
sterblichen Überreste der Erlaubnis des Kaisers bedarf. Ebenso
bedarf die Beerdigung eines Deportierten der ausdrücklichen
Zustimmung des Kaisers.
Zuständig für die
Verhängung der Deportatio ist neben dem Kaiser der Praefectus
Praetoria, sofern der Kaiser ihn für zuständig erklärt auch der
Praefectus Urbi. Die Provinzstatthalter können die Deportatio nur
beantragen, so dass der Kaiser letztendlich entscheiden und den
künftigen Aufenthaltsort bestimmen muss.
Die Deportatio wird
von Digestes zu den summa supplicia gezählt.
Abschließende
Bemerkungen:
Auch, wenn die
Todesstrafe über einen Verurteilten verhängt wurde, wird diese
nicht immer öffentlich vollstreckt.
Inbesondere Frauen
werden üblicherweise ihren Familien übergeben, so dass diese die
Strafe im familiären Rahmen umsetzen können. Früher fand dies
statt, indem die Verurteilte in ein Zimmer verschlossen und dort dem
Hungertod überlassen wurde, der als die gnädigste Form der
Todesstrafe gilt. Zu unserer Zeit wird eine Frau aber eher durch
erdrosseln getötet, üblicherweise nicht durch den Carnifex, sondern
durch einen Sklaven des Hauses, seltener durch einen hinzugerufenen
Tresvir Capitalis. Letzterer muss in jedem Fall ihren Tod bestätigen.
Auch Männer können
aus Respekt vor deren Vater in die Obhut eben jenen übergeben
werden, damit dieser ebenfalls der Schande einer öffentlichen
Hinrichtung zuvorkommen kann und den eigenen Sohn richtet.
Üblicherweise erfolgt hierbei der Tod durch Rutenschläge des Vaters
gegenüber dem Sohn.
Der Kaiser kann
ebenso einem Honestior den Selbstmord nahelegen. Dies ist
nicht mit einem Gerichtsurteil gleichzusetzen, sondern eher zur
Umgehung eines eben solchen aus Respekt vor der Person der zu
verurteilenden zu verstehen. Dieser Tod kann auf römische Art durch
öffnen der eigenen Adern im Kreise der Familie und Freunde begangen
werden und hat weder einen Ehrverlust, noch den Verlust von Vermögen
zur Folge.
Solange ein Urteil in einem schwebenden Prozess noch nicht gesprochen
wurde, kann sich der Angeklagte einem möglichen Urteil durch
freiwilliges Exil entziehen. Er kann diese Maßnahme selbst dem
Gericht anbieten, oder aber sich in aller Stille einfach entziehen,
wobei letzterer Weg als feige angesehen wird, ersterer Weg hingegen
dem Angeklagten seine Ehre weitestgehend erhält.
Der Akt des Exils, also die freiwillige Annahme einer nicht-römischen
Staatsbürgerschaft gilt gleichzeitig als Aufgabe des eigenen Status
als römischer Bürger mit allen damit einhergehenden Konsequenzen,
wie die Unfähigkeit zu einer Ehe nach ius civile und die
Unfähigkeit, zu testieren oder ein Testament oder Legat anzunehmen.
Kehrt der Betroffene nach Rom zurück, kann er lediglich dann seine
Bürgerrechte per postliminium zurückerhalten, sofern der
Senat seiner Rückkehr zuvor zustimmt. Dies ist allerdings nur
möglich, wenn gegen ihn nicht zuvor durch den Praetor die
interdictio aquae et ignis verhängt wurde.
Die interdictio aquae et ignis (Untersagung von Wasser
und Feuer) verbietet es jedem römischen Bürger, die damit behängte
Person in das Haus aufzunehmen, ihr Nahrung oder Wasser zu gewähren
oder ihr sonstwie Hilfe zu leisten. De facto ist diese Person aus dem
gesamten römischen Bereich verbannt und muss sich in einer Stadt mit
Exilrecht aufhalten. Bei Rückkehr oder Verstoß gegen die Verbannung
aus dem römischen Bereich droht die Todesstrafe. Die interdictio
aquae et ignis unterscheidet sich nicht maßgeblich von den Folgen
der Deportatio in insulam.
Die andere Möglichkeit, sich einem drohenden Urteil zu entziehen,
ist der ehrenhafte Selbstmord. Begeht ein Angeklagter vor
Verkündigung des Urteils Selbstmord, wird dies nicht als
Schuldeingeständnis gewertet. Sein Vermögen bleibt intakt und wird
vollumfänglich an seine Erben verteilt, ebenso wie er das Recht auf
eine Bestattung behält wie jeder andere Bürger. Dieser Weg wird
durchaus als ehrenvoll gesehen, sofern der Angeklagte auf aufrechte
Art aus dem Leben schied. Als ehrenvoll gilt das Öffnen der
Pulsadern oder der Sturz in das Schwert. Gift kann bei Frauen
akzeptiert werden, gilt aber als unrömisch. Ein Tod durch Erhängen,
gleich ob selbst induziert oder von anderen, gilt hingegen in jedem
Fall als entehrend.
Darüber hinaus gibt
es auch Fälle, in denen Selbstjustiz auch vor dem Gesetz nach wie
vor erlaubt ist. So darf der Dieb, der Nachts in ein Haus einbricht,
vom Hausbesitzer straflos erschlagen werden. Wird tagsüber ein
bewaffneter Dieb angetroffen, muss hingegen der Hausbesitzer schreien
und die Nachbarn als Zeugen hinzurufen, wenn er den Dieb erschlagen
hat, damit die Rechtmäßigkeit seiner Tat bezeugt werden kann.
Nach der Lex Iulia
de adulteriis coercendis darf der Ehemann ebenso einen Ehebrecher
niederen Ranges straffrei töten, der Vater der Ehebrecherin sogar
den Ehebrecher und seine Tochter, sofern sie auf frischer Tat in
seinem Haus erwischt wurden und er die Tat anschließend dem Praetor
anzeigt.
Desgleichen gibt es
auch nach wie vor die Möglichkeit eines Hausgerichtes durch den
Pater Familias über die ihm unterstehenden Personen. Es ist üblich,
dass der Inhaber der Patria Potestas Verwandte und Nachbarn in einem
Consilium zusammenruft, ehe er Recht in seinem Hause spricht, aber es
besteht keine Verpflichtung hierzu.
Insgesamt gilt
immer, dass jede Tat erst einen Ankläger benötigt, der sie vor
Gericht bringt. Ohne eine Anklage vor einem Gericht bleibt jede Tat
straffrei, worum es sich auch handeln mag.