Beiträge von Iustitia

    Gesetz über die Anwendung von Gewalt*

    § 1 Wer in seinem Haus, auf seinem Grund und Boden oder in einem Lager Waffen oder Pfeile in größeren Mengen sammelt, als es für die Jagd oder für Reisen über Land oder zu Wasser oder zur Selbstverteidigung üblich ist, wird mit der interdictio ignis et aquae bestraft.

    Ausgenommen hiervon sind Waffen, die jemand zum Zwecke des Handels besitzt oder die durch Erbschaft zugefallen sind.


    § 2 Wer Sklaven oder freie Männer bewaffnet, um einen Aufruhr oder einen Tumult zu verursachen, wird verbannt.

    § 2.1 Ebenso wird bestraft, wer nach erreichen der Volljährigkeit bewaffnet in der Öffentlichkeit erscheint.

    § 2.2 Ausgenommen von diesem Verbot sind solche Personen, die wilde Tiere fangen oder töten und denen es hierfür erlaubt ist, Sklaven zu unterhalten.


    § 3 Wer eine ehrbare freie oder verheiratete Frau geschändet hat, soll mit dem Tod bestraft werden. Wenn ihr Vater, durch Gebete bewegt, auf eine Anklage verzichtet, kann ein Fremder die Tat verfolgen, ohne durch die Verjährungsfrist von fünf Jahren gebunden zu sein, weil das Verbrechen der Vergewaltigung den Umfang der Lex Iulia de adulteriis über den Ehebruch übersteigt.

    § 3.1 Gleiches gilt bei der Vergewaltigung eines freien Jünglings.


    § 4 Wer bewaffnet zu einem Brand geht und dort andere Teile entfernt als das Material des Gebäudes, oder wer einen Bewohner daran hindert, einen Brand zu löschen oder sein Eigentum zu retten, oder wer Männer hierfür bereitstellt, wird, wenn er von hohem Stand ist, mit Verbannung (deportatio) bestraft, wenn er von niederem Stand ist, mit dem Tod.


    § 5 Wer eine Gruppe Männer bewaffnet, ob Sklaven oder freie Männer, um damit einen Eigentümer von seinem Haus oder seinem Schiff zu vertreiben, oder wer Männer dafür anheuert, oder wer ein Schiff plündert, soll, wenn er von hohem Stand ist, mit Verbannung (deportatio) bestraft werden, wenn er von niederem Stand ist, mit dem Tod.

    § 5.1 Wer sich bewaffnet, um Reisende zu überfallen und zu berauben, oder wer Männer für diesen Zweck bewaffnet, soll ebenso bestraft werden.


    § 6 Jeder, der mit Autorität oder Macht ausgestattet ist und einen römischen Bürger dem Tod oder der Geißelung aussetzt oder dies anordnet oder ihm etwas an den Hals hängt, um ihn zu foltern, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, Einspruch zu erheben, soll mit Verbannung (deportatio) bestraft werden.


    § 7 Wer einen Leichenzug angreift und so verhindert, dass eine Leiche begraben wird, oder wer einen Leichenzug angreift, um ihn zu plündern oder zu zerstreuen, wird, wenn er von hohem Stand ist, mit Verbannung (deportatio) bestraft, wenn er von niederem Stand ist, mit dem Tod.


    § 8 Wer einen Menschen zu Unrecht einsperrt und misshandelt oder einen Menschen mit Gewalt oder Androhung von Gewalt zur Gefolgschaft oder zur Lieferung von Sklaven oder Geld zwingt, ist strafbar. Jegliche Verträge oder Versprechen, die unter solchen Umständen geschlossen werden, sind ungültig.


    § 9 Ist ein römischer Bürger angeklagt, darf niemand ihn fesseln oder anderweitig davon abhalten, in Rom zu erscheinen, um seinen Gerichtsfall hier zu verteidigen.


    § 10 Wer in betrügerischer Absicht die freie Rechtsprechung behindert oder die Richter daran hindert, so zu entscheiden, wie sie es tun sollten, oder wer, mit Macht oder Autorität ausgestattet, anders handelt, als das Gesetz es vorschreibt und verlangt, soll mit Verbannung (relegatio) bestraft werden.


    § 11 Die willkürliche Erhebung und Eintreibung von neuen Steuern ist verboten. Wer dieses Verbot missachtet, wird, wenn er von hohem Stand ist, mit Verbannung (relegatio) bestraft, wenn er von niederem Stand ist, mit den Minen (ad metalla).


    Sim-Off:

    *Originaltext der Lex war dem Verfasser unbekannt. Dieser Text ist eine versuchte Interpretation zeitgenössischer Quellen über diese Lex

    Gesetz über Verwandtenmord*


    § 1 Wer seinen Vater, seine Mutter, seinen Großvater, seine Großmutter, seinen Bruder, seine Schwester, seinen Onkel, seine Tante, seinen Cousin oder seine Cousine, seinen Ehepartner, seinen Schwiegersohn oder die Schwiegertochter, seinen Schwiegervater oder die Schwiegermutter, seinen Stiefvater oder die Stiefmutter, seinen Stiefsohn oder die Stieftochter, seinen Patron oder die Patronin tötet oder dies in böswilliger Absicht veranlasst, wird mit dem Culleus bestraft: Er soll mit Ruten geschlagen werden, bis diese blutgetränkt sind. Anschließend soll er mit vier Tieren in einen Sack eingenäht und im Meer oder einem Fluss versenkt werden.

    § 1.1 Wenn kein passendes Gewässer in der Nähe ist, soll er stattdessen wilden Tieren vorgeworfen (damnatio ad bestias) oder lebendig verbrannt (Vivi crematio) werden.


    § 2 Ebenfalls mit der Strafe aus § 1 wird eine Mutter belegt, die ihren Sohn oder ihre Tochter tötet, ebenso wie ein Großvater, der seinen Enkel tötet.


    § 3 Wer Gift kauft, um es seinem Vater zu verabreichen, ist strafbar, selbst wenn er es ihm nicht gibt.


    § 4 Komplizen einer nach diesem Gesetz strafbaren Person oder solche, die Beihilfe geleistet haben, werden mit der selben Strafe belegt, auch wenn sie nicht verwandt sind.


    § 5 Wenn ein Sohn von einem Plan zur Ermordung seines Vaters weiß und diesen nicht warnt, so soll er, wenn er von hohem Stand ist, verbannt werden (Relegatio), und wenn er von niederem Stand ist, zu den Minen verurteilt werden.


    § 6 Eine Anklage wegen Verwandtenmordes ist immer zulässig.





    Sim-Off:

    *Originaltext der Lex war dem Verfasser unbekannt. Dieser Text ist eine versuchte Interpretation zeitgenössischer Quellen über diese Lex

    Das römische Recht kennt verschiedene Strafformen. Generell gilt, dass die Strafe nicht nur der Tat angemessen sein muss, sondern auch sowohl den Stand und die Ehre des Opfers, als auch Stand und Ehre des Täters berücksichtigt.


    Hochrangige Personen (Honestiores) werden anders bestraft als niederrangige Personen (Humiliores). Peregrini werden härter bestraft als Römer, Unfreie Personen werden härter bestraft als Freie.

    Maßgeblich für die Verurteilung ist der Stand zum Zeitpunkt der Tat, nicht derjenige zum Zeitpunkt der Verurteilung


    Von hohem Stand sind Patrizier, Mitglieder des Ordo Senatorius, Mitglieder des Ordo Equester, Mitglieder des Ordo Decurionum, sowie ihre Angehörigen, Kinder und Ehepartner. Veteranen der römischen Legionen erhalten den Rang eines Honestiores bei einer ehrenhaften Entlassung.

    Strafen, die gegen Honestiores verhängt werden, bedürfen vor ihrer Vollstreckung der Bestätigung durch den Kaiser, den Praefectus Urbi oder den Statthalter der Provinz, in der die Straftat begangen worden ist.

    Wem ein Rang aberkannt wurde, kann sich nicht auf seinen Stand als Angehöriger einer Person von hohem Stand berufen.


    Ebenso gibt es Strafhindernisse, die eine Aufschiebung der Strafe oder die gänzliche Unfähigkeit einer Bestrafung nach sich ziehen. Schwangere dürfen weder gefoltert, noch hingerichtet werden, da das Leben, das sie austragen, keine Schuld an der Tat der Mutter trägt.

    Wahnsinnige und Kinder können nicht verurteilt werden, da ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlt, das Unrecht ihrer Tat zu verstehen. Zudem stehen Kinder unter dem Schutz der Götter, während Wahnsinnige von ihnen bereits gestraft wurden.

    Ebenfalls gilt der Grundsatz, dass eine Jungfrau nicht getötet werden darf. (Dies ist unter anderem ein Grund, warum Vestalinnen, selbst wenn sie ihre Keuschheit verloren haben, nicht hingerichtet werden, sondern mit Wasser und Nahrung verschlossen werden.)



    Das Römische Recht kennt folgende Strafen:


    Sühneopfer

    Eine der leichtesten Formen der Bestrafung ist die Wiedergutmachung der Straftat durch ein öffentliches Sühneopfer. In vielen Fällen kann der Täter so eine weitere Gerichtsverfolgung schon verhindern, indem er von selbst diesen Schritt anbietet und geeigneten Gottheiten, gegen deren Willen er mutmaßlich gehandelt hat, so wieder besänftigt. Das Sühneopfer kommt nur bei leichten Straftaten in Betracht, bei denen spätere Rache unwahrscheinlich ist und der Geschädigte dem zustimmt.


    Geldstrafen

    Es gibt verschiedene Formen der Geldbußen, die je nach Art der Tat und Status des Täters in Betracht kommen. Geldbußen, die mit einem Festbetrag festgeschrieben sind, können auch sogleich entrichtet werden, so dass die Tat ohne Belastung der Gerichte entsühnt werden kann.

    Darüber hinaus gibt es noch Vermögensstrafen die sich auf das Gesamtvermögen des Verurteilten beziehen und so weit gehen können, dass einem Verurteilten sein gesamtes Vermögen entzogen und dem Aerarium zugeführt werden kann.

    Üblicherweise erhält das Aerarium den geschuldeten Betrag, damit er dem gesamten römischen Volk zugute kommt. Die Belohnung des Geschädigten ist die Genugtuung, den Täter bestraft zu sehen. So soll verhindert werden, dass Klagen eingereicht werden, weil Personen sich selbst bereichern wollen.

    Über die reine Geldstrafe hinaus kann ein Richter allerdings noch ein Bußgeld verhängen, das dem Geschädigten gezahlt wird.


    Beispiele für Geldstrafen finden sich bei Fällen von Sachbeschädigung, wo je nach Vergehen und Schwere der Tat der doppelte oder der vierfache Wert der Ware erstattet werden muss. Ähnlich verhält es sich für das Vergehen des Diebstahls, sofern er tagsüber begangen wurde.

    Auch Fälle von Ehrbeleidigung, übler Nachrede und vergleichbaren Delikten werden häufig, sofern sie von Honestiones begangen wurden, mit Geldstrafe gesühnt.



    Körperstrafen

    Das Spektrum der Körperstrafen umfasst diverse Bestrafungen. Am gebräuchlichsten sind das Schlagen mit Ruten, mit Stöcken oder mit der Peitsche.

    Da diese Strafen mit einer Ehrminderung verbunden sind, werden sie üblicherweise nur an Humiliores ausgeführt.

    Es kann niemand in einem Zivilprozess dazu verurteilt werden, zu Tode gepeitscht oder geschlagen zu werden, wenngleich bei einer hohen Anzahl von Schlägen manche Personen versterben. Dennoch wird immer eine feste Zahl an Schlägen vom Richter vorgeschrieben. Die niedrigste zu verhängende Strafe hierbei sind drei aufeinanderfolgende Schläge. Geht eine Strafe über die Zahl von zwanzig Schlägen hinaus, wird sie üblicherweise aufgeteilt und an verschiedenen Tagen vollstreckt.

    Im militärischen Bereich hingegen gibt es sehr wohl Körperstrafen, die bis zum Tod des Delinquenten durchgeführt werden.


    motio ordine

    Die „motio ordine“ bezeichnet den Verlust des Standes einer Person. Dies kann in Kombination mit anderen Strafen verfügt werden, oder auch für sich allein genommen als Strafe insbesondere vom Kaiser verhängt werden.

    Die Auswirkungen hierfür sind unterschiedlich, so dass auch bisweilen freiwillig auf einen Stand verzichtet wurde. So kann ein Patrizier zum Plebejer werden, um den standesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Vermögen und Eigentum (beispielsweise die Beschränkung auf landwirtschaftliche Betriebe) oder auch Ehehindernisse (z.B. Heirat einer Freigelassenen) zu entkommen.

    Im allgemeinen aber gilt dieser Vorgang als ehrmindernd.

    Strafrechtliche Konsequenz hat dieser Vorgang insbesondere dann, wenn so der Status als „Honoestior“ hierdurch verloren geht, da in diesem Fall die Rechte, die mit diesem Stand einhergehen, ebenfalls verloren gehen.

    Am weitreichesten ist der Ehrverlust, wenn die Person durch dieses Urteil infam wird. Infame Personen gelten als ehrlos und sind daher von den meisten Klagemöglichkeiten vor Gericht ausgenommen. Sie können nicht testieren oder als Zeugen für rechtliche Prozesse berufen werden, ebenso sind ihre Zeugenaussagen vor Gericht nur eingeschränkt wirksam. Desweiteren sind sie von allen öffentlichen Ämtern ausgenommen und verlieren das Recht, eine gültige Ehe einzugehen.


    Damnatio ad opus metallicum

    Die Verurteilung zu Arbeit bei den Minen ist nicht gleichbedeutend mit der Verurteilung zu den Minen/Salinen. Die Verurteilung zu Arbeit bei den Minen hat eine Höchstdauer von 10 Jahren. Wenn kein Zeitrahmen angegeben wurde, wird angenommen, dass diese Dauer gemeint ist.

    Die Strafe wird von der Nebenstrafe des servitus poenae begleitet, durch die der Verurteilte seine Rechtsfähigkeit verliert und, da er seinen libertatis-Status verloren hat, jede Ehe von Amts wegen aufgelöst wird. Im Gegensatz zur Damnatio ad metalla wird hierbei jedoch nicht sein gesamtes Vermögen eingezogen, sondern er erhält es nach Verbüßung seiner Schuld wieder. Ebenso wird der Verurteilte nur mit leichten Ketten belegt, was eine weitestgehende Bewegungsfreiheit innerhalb seiner Strafeinheit bedeutet.

    Frauen, die während ihrer Verurteilung hier ein Kind gebären, vererben diesem dennoch ihren Status, wie wenn sie frei gewesen wären, so dass diese Kinder auch frei geboren werden.

    Während der Zeit der Strafe sind die Bürgerrechte der verurteilten Person ausgesetzt, werden aber nach Ablauf der Strafe wieder zurückerstattet.


    Üblicherweise wird eine Strafe, die eigentlich auf “ad metalla“ lauten müsste, auf diese Strafe abgemildert, wenn mildernde Umstände vorliegen.


    Damnatio ad metalla

    Die Verurteilung zu den Minen ist schwerer als die Verurteilung ad opus metallicum. Sie kann in Variationen erfolgen, so dass neben den Eisen-, Kupfer-, silber- und Goldminen auch zu den Salinen oder zu den Steinbrüchen gleicherweise verurteilt werden kann. Den genauen Ort legt der zuständige Statthalter der jeweiligen Provinz je nach den Gegebenheiten eben jener Provinz fest.

    Die Verurteilung hat eine Höchstdauer von 10 Jahren. Wird kein genaues Strafmaß vom Richter verfügt, so wird angenommen, dass die Höchstdauer verhängt wurde.

    Die Strafe wird von der Nebenstrafe des servitus poenae begleitet, durch die der Verurteilte seine Rechtsfähigkeit verliert und, da er seinen libertatis-Status verloren hat, jede Ehe von Amts wegen aufgelöst wird. Ebenso wird das gesamte Vermögen des Verurteilten der Staatskasse zugeführt.


    Die Verurteilten werden an ihrer Arbeitsstätte mit schweren Ketten festgekettet. Dort sind sie der Gnade der Vorarbeiter und Aufseher unterworfen, die das Recht haben, sie zu schlagen, auszupeitschen oder mit glühenden Eisen zu bestrafen, wenn sie ihrer Arbeit nicht im gewünschten Maße nachkommen.

    Im Allgemeinen sterben die Verurteilten aufgrund der Bedingungen vor Ablauf ihrer Strafe.

    Diese Strafe, die im Vergleich zur damnatio ad bestias (die in der Praxis eine poena capitis (Todesstrafe) ist) ein quid minus (Strafmilderung) darstellt, wird bei weniger schweren Vergehen oder bei Vorliegen einiger mildernder Umstände verhängt; in Bezug auf die Schwere rangiert sie unmittelbar nach der Todesstrafe und der summa supplicia. Wie andere gleich schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die Deportation gilt).


    Die Damnatio ad metalla wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Damnatio ad bestias

    Die Verurteilung ad bestias wird üblicherweise im Zuge von Hinrichtungen bei öffentlichen Spielen vollstreckt. Der Verurteilte wird hierbei wilden Tieren vorgeworfen, entweder als Teil eines Bühnenbildes zur Nachstellung einer Geschichte, oder auch zum Kampf gegen Tiere. Manchmal werden die so zum Tode verurteilten auch gemeinsam wilden Tieren vorgeworfen. Die genaue Ausführung obliegt hierbei dem Ausrichter der Spiele und wird nicht vom Richter festgesetzt.

    Ein Überleben dieser Strafe ist sehr unwahrscheinlich, in der Praxis stellt diese Strafe ein Todesurteil dar. Gängige Tiere zur Vollstreckung sind Löwen, Wildschweine und Stiere, aber prinzipiell ist jedes Tier möglich.

    Wie andere gleich schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die Deportation gilt).

    Die Damnatio ad bestias wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Damnatio ad ferrum[

    Die Verurteilung ad ferrum wird üblicherweise im Zuge von Hinrichtungen bei öffentlichen Spielen vollstreckt. Der Verurteilte wird hierbei gezwungen, gegen andere Verurteilte zu kämpfen, bis er stirbt. Die verurteilten tragen hierbei üblicherweise keine Rüstung. Entweder muss dabei ein Verurteilter so lange gegen neue Gegner kämpfen, bis er selbst besiegt wird, oder es treten viele Gegner gleichzeitig gegeneinander an. Kampfunwillige Verurteilte werden dabei durch Peitschenhiebe oder durch Feuer zum Kampf gezwungen.

    Üblicherweise gibt es hierbei keine Aussicht auf Rettung, da ein Verurteilter notfalls bei mehreren Spielen antreten muss, bis er besiegt wird, oder am Ende von einem professionellen Kämpfer hingerichtet wird. In seltenen Fällen kann aber auch der letzte Überlebende begnadigt werden, nachdem ihm ein deutliches Zeichen auf den Körper gebrannt wurde, das ihn als verurteilten Straftäter kennzeichnet. (Üblicherweise ein N für Noxius)

    Wie andere gleich schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die Deportation gilt).


    Damnatio ad gladium

    Die Damnatio ad gladium stellt eine Variante der Damnatio ad ferrum dar. Hierbei muss der Verurteilte ohne Chance auf Rettung allerdings gegen einen ausgebildeten Gladiator kämpfen, anstatt gegen andere Verurteilte.


    Damnatio ad ludum gladiatorum

    Die Damnatio ad ludum gladiatorum stellt eine weitere Variante der Damnatio ad ferrum dar. Hierbei wird der Verurteilte zu einem Leben als Gladiator verurteilt, mit allen damit einhergehenden Einschränkungen wie Infamie und Sklaverei.

    Diese Strafe stellt ein quid minus dar und wird bei weniger schweren Vergehen oder bei Vorliegen einiger mildernder Umstände verhängt. Im Gegensatz zu einer Verurteilung ad ferrem kann der Verurteilte hier darauf hoffen, nach einigen Siegen als Gladiator begnadigt zu werden und freigelassen zu werden mit den üblichen Einschränkungen, die Gladiatoren auferlegt sind.



    Capitis Amputatio

    Die Enthauptung ist eine der gängigsten Todesstrafen. In aller Regel wird sie mit der Axt oder dem Beil durch den Carnifex ausgeführt, allerdings kann der Richter auch ein anderes Instrument hierfür bestimmen.

    Bis auf sehr seltene Ausnahmefälle kann diese Strafe nicht an Senatoren, Ritter und Dekurionen verhängt werden.

    Wie bei allen öffentlich vollführten Todesstrafen (ad furcam, ad crucem) geht der Vollstreckung ein genau festgelegtes Ritual voraus. Der nackte Verurteilte muss den Weg der Schande durch die Straßen zur Hinrichtungsstätte gehen. Dabei sind seine Hände auf dem von der Furca gebeugten Rücken gefesselt, er wird mit Peitschenhieben vorangetrieben. Die schaulustige Menge darf ihn beschimpfen und mit Unrat bewerfen. Danach wird er an einen Pfahl gefesselt und gegeißelt. Abschließend streckt man ihn auf dem Boden aus und enthauptet ihn.

    Bei Frauen entfällt im Allgemeinen die Geißelung der Verurteilten.

    Die Capitis Amputatio wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Laqueo gulam frangere

    (Wörtlich übersetzt: Mit einer Schlinge die Kehle brechen)

    Das Erdrosseln ist eine nicht-öffentliche Hinrichtungsform. Sie wird in Rom im Carcer Tullianus vollstreckt, wo der Verurteilte in eine spezielle Kammer zum Carnifex durch ein Loch im Boden herabgelassen wird und dort von diesem mit einer Schlinge erdrosselt wird. Die Leiche eines so Hingerichteten wird anschließend häufig öffentlich ausgestellt und dem Volk überlassen. Nur bei Feinden des römischen Reiches wie Anführern aufständischer Gruppen wird dieses Urteil öffentlich vollstreckt

    Aufgrund seiner Diskretion wird dieser Tod üblicherweise nur Ehrenmännern zuteil, oder Frauen, deren Familien man schonen möchte.


    Damnatio ad furcam

    Die Damnatio ad furcam wird so genannt wegen der gabelförmigen Form des Holzstückes, an welches die Verurteilten gebunden werden. Üblicherweise erfolgt der Tod hierbei durch Erhängen. Dem Verurteilten werden die Hände an ein patibulum gebunden, welches um ihren Hals gelegt ist. Daran werden sie den Richtpfahl hinaufgezogen und aufgehängt, bis der Tod eintritt.

    Vor der eigentlichen Vollstreckung werden die Verurteilten ausgepeitscht oder anderer Folter unterworfen, die ihrem Verbrechen angemessen ist.

    Der Tod hier gilt als schmerzvoll und ehrlos. Die Strafe, insbesondere das vorangehende Auspeitschen, wird nur an Humilitores, Peregrini oder Sklaven verhängt.

    Üblicherweise werden so Räuber bestraft und an dem Ort gehängt, an dem sie ihr Unwesen trieben.

    Die Damnatio ad furam wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Damnatio in crucem

    Die Damnatio in Crucem stellt eine besondere Variante der Damnatio ad furcam dar. Der Verurteilte wird hierbei wie bei der Damnatio ad furcam zunächst ausgepeitscht oder anderweitig gefoltert und dann mit den Händen an einen Balken entweder gefesselt oder genagelt. Anschließend wird der Balken an dem Richtpfahl befestigt, wo der Verurteilte dann bis zum Eintritt seines Todes hängt.

    Der Tod gilt als besonders schmerzhaft und langsam. Ein Eintreten des Todes erst nach mehreren Stunden, bisweilen mehr als einem Tag, ist üblich.

    Diese Strafe wird nicht an römischen Bürgern vollzogen, sondern lediglich an Sklaven und Personen ohne römisches Bürgerrecht.

    Die Damnatio in crucem wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Vivi Crematio

    Mit die schmerzhafteste Todesstrafe stellt die Verurteilung Vivi Crematio, also das Verbrennen bei lebendigem Leib, dar. Üblicherweise wird diese Strafe im Zuge der Hinrichtungen bei Zirkusspielen vollstreckt, aber auch Vollstreckungen außerhalb von Spielen sind möglich. Die einfachste Variante bildet das Festbinden des Verurteilten auf einem Scheiterhaufen, üblicherweise an einem Pfahl, und dann das Anzünden des Scheiterhaufens dar. Es gibt aber auch Variationen, bei denen der Verurteilte in leicht brennbare Kleidung gesteckt und direkt angezündet wird. Auch szenische Darstellungen wie Ixion auf dem Feuerrad sind möglich. Die genaue Ausgestaltung obliegt in dem Fall dem Ausrichter der Spiele.

    Diese Strafe wird üblicherweise bei Brandstiftern, die innerhalb der Stadt agierten, verhängt, damit sie selbst die Schmerzen ihrer Opfer erleiden.

    Wie andere gleich schwere Strafen kann sie nicht an Senatoren, Rittern und Dekurionen verhängt werden (für die unter sonst gleichen Bedingungen die Deportation gilt).

    Die Vivi Crematio wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.




    Poena cullei

    Für den Mord an Verwandten, insbesondere des eigenen Vaters oder des Patrons, sieht die Lex Pompeia de parricidis die Strafe des Säckens vor, und zwar unabhängig vom Stand des Verurteilten.

    Der Verurteilte bekommt hierfür einen Beutel als Wolfshaut über den Kopf gestülpt und erhält Holzschuhe an seine Füße. Anschließend wird er mit den Virgis Sanuinis („blutrote Ruten“) ausgepeitscht. Zuletzt wird er in einen Sack aus Ochsenleder mit einigen Tieren eingenäht. Die gängigste Kombination aus Tieren ist eine Schlange, ein Hahn, ein Affe und ein Hund, aber auch Skorpione und Katzen wurden schon mit dem Verurteilten im Sack eingenäht.

    Der Sack mit allem, was darin ist, wird anschließend in einem Fluss oder im Meer versenkt.

    Diese Strafe stellt die schlimmste Schande dar, der ein Römer ausgesetzt sein kann




    Im Gegensatz zu diesen Strafen, die hauptsächlich die Humiliores, Peregrini und Sklaven betreffen, werden folgende Strafen an Honestiores ausgesprochen:



    Relegatio

    Die Relegatio stellt die mildeste Form der Verbannung dar. Sie geht ohne einen Ehrverlust einher. Grundsätzlich behält der Verbannte sein Bürgerrecht und sein Vermögen, wobei auch Teile, äußerst selten auch das gesamte Vermögen eingezogen werden kann.

    Die Relegatio kann so verhängt werden, dass sich der Verurteilte daraufhin an einen bestimmten zu benennenden Ort begeben muss. Es ist aber auch die Verhängung als interdictio certorum locorum möglich, wo nur der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten wird, beispielsweise Rom oder eine ganze Provinz, den übrigen Aufenthaltsort aber frei wählbar lässt.

    Grundsätzlich ist es einer mit der Relegatio belegten Person verboten, sich in Rom aufzuhalten oder in derselben Provinz wie der Kaiser.

    Die Relegatio wird in folgenden Abstufungen verhängt:

    Relegatio ad tempus, für die Dauer zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, die zuvor festgelegt werden. Nach Ablauf der Strafe kann der Verurteilte wieder zurückkehren.

    Relegatio perpetua, also die Verbannung für immer oder bis zur Begnadigung durch den Kaiser.

    Relegatio in insulam, wodurch der Verurteilte auf eine Insel verbannt wird.

    Verstößt der Verurteilte gegen seine Verbannung, wird er mit der jeweils nächsthöheren Stufe bestraft. Ein auf Zeit Verbannter wird zeitlich unbegrenzt verbannt, ein für immer Verbannter wird auf eine Insel verbannt. Ein auf eine Insel Verbannter, der gegen seine Verbannung verstößt, wird mit Deportatio bestraft.

    Die Strafe besteht auch über den Tod hinaus fort, so dass die Überführung der sterblichen Überreste der Erlaubnis des Kaisers bedarf.

    Zuständig für die Verhängung der Relegatio sind neben dem Kaiser der Senat, der Praefectus Urbi und der Praefectus Praetoria, sowie die Provinzstatthalter, wobei letztere nur den Aufenthalt in ihrer Provinz verbieten können.

    Die Relegatio wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.


    Deportatio

    Die Deportatio stellt die harte Form der Verbannung dar. Der so Verurteilte wird, auch gewaltsam, auf eine Insel verbracht, wo er sein restliches Leben verbringen muss. Er verliert seinen Status als Bürger sowie sämtliche Titel. Damit einher geht die Beendigung der väterlichen Gewalt, sämtlicher Agnations- und Cognations-, Tutel- und Patronatsverhältnisse, sowie die Fähigkeit zur Testamentserrichtung und die Fähigkeit aus Testament oder Legat etwas zu erwerben. Ebenso wird das gesamte Vermögen des Verurteilten eingezogen. Lediglich die pannicularia (seine Kleider am Leib und kleine Dinge von geringem Wert) verbleiben ihm.

    Kinder und Adoptivkinder erhalten einen Teil der einzuziehenden Güter als Abfindung für das verlorene Erbe. Eine Ehe nach ius civile gilt als aufgelöst, dennoch muss zur Herausgabe der Dos der Ehefrau die Scheidung offiziell eingereicht werden, da sie sonst ebenfalls konfisziert werden kann. Schenkungen, die der Verbannte an seine Ehefrau vor der Verurteilung in casum deportationis (im Falle der Deportation) getätigt hat, bleiben gültig.

    Ein Deportierter, der gegen seine Verbannung verstößt, wird mit dem Tod bestraft. Lediglich der Kaiser kann die Strafe durch Begnadigung aufheben, wodurch der Zurückkehrende kraft postlliminium seine frühere zivilrechtliche Stellung wiedergewinnt.

    Die Strafe besteht auch über den Tod hinaus fort, so dass die Überführung der sterblichen Überreste der Erlaubnis des Kaisers bedarf. Ebenso bedarf die Beerdigung eines Deportierten der ausdrücklichen Zustimmung des Kaisers.

    Zuständig für die Verhängung der Deportatio ist neben dem Kaiser der Praefectus Praetoria, sofern der Kaiser ihn für zuständig erklärt auch der Praefectus Urbi. Die Provinzstatthalter können die Deportatio nur beantragen, so dass der Kaiser letztendlich entscheiden und den künftigen Aufenthaltsort bestimmen muss.

    Die Deportatio wird von Digestes zu den summa supplicia gezählt.



    Abschließende Bemerkungen:

    Auch, wenn die Todesstrafe über einen Verurteilten verhängt wurde, wird diese nicht immer öffentlich vollstreckt.

    Inbesondere Frauen werden üblicherweise ihren Familien übergeben, so dass diese die Strafe im familiären Rahmen umsetzen können. Früher fand dies statt, indem die Verurteilte in ein Zimmer verschlossen und dort dem Hungertod überlassen wurde, der als die gnädigste Form der Todesstrafe gilt. Zu unserer Zeit wird eine Frau aber eher durch erdrosseln getötet, üblicherweise nicht durch den Carnifex, sondern durch einen Sklaven des Hauses, seltener durch einen hinzugerufenen Tresvir Capitalis. Letzterer muss in jedem Fall ihren Tod bestätigen.

    Auch Männer können aus Respekt vor deren Vater in die Obhut eben jenen übergeben werden, damit dieser ebenfalls der Schande einer öffentlichen Hinrichtung zuvorkommen kann und den eigenen Sohn richtet. Üblicherweise erfolgt hierbei der Tod durch Rutenschläge des Vaters gegenüber dem Sohn.



    Der Kaiser kann ebenso einem Honestior den Selbstmord nahelegen. Dies ist nicht mit einem Gerichtsurteil gleichzusetzen, sondern eher zur Umgehung eines eben solchen aus Respekt vor der Person der zu verurteilenden zu verstehen. Dieser Tod kann auf römische Art durch öffnen der eigenen Adern im Kreise der Familie und Freunde begangen werden und hat weder einen Ehrverlust, noch den Verlust von Vermögen zur Folge.


    Solange ein Urteil in einem schwebenden Prozess noch nicht gesprochen wurde, kann sich der Angeklagte einem möglichen Urteil durch freiwilliges Exil entziehen. Er kann diese Maßnahme selbst dem Gericht anbieten, oder aber sich in aller Stille einfach entziehen, wobei letzterer Weg als feige angesehen wird, ersterer Weg hingegen dem Angeklagten seine Ehre weitestgehend erhält.

    Der Akt des Exils, also die freiwillige Annahme einer nicht-römischen Staatsbürgerschaft gilt gleichzeitig als Aufgabe des eigenen Status als römischer Bürger mit allen damit einhergehenden Konsequenzen, wie die Unfähigkeit zu einer Ehe nach ius civile und die Unfähigkeit, zu testieren oder ein Testament oder Legat anzunehmen.

    Kehrt der Betroffene nach Rom zurück, kann er lediglich dann seine Bürgerrechte per postliminium zurückerhalten, sofern der Senat seiner Rückkehr zuvor zustimmt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn gegen ihn nicht zuvor durch den Praetor die interdictio aquae et ignis verhängt wurde.

    Die interdictio aquae et ignis (Untersagung von Wasser und Feuer) verbietet es jedem römischen Bürger, die damit behängte Person in das Haus aufzunehmen, ihr Nahrung oder Wasser zu gewähren oder ihr sonstwie Hilfe zu leisten. De facto ist diese Person aus dem gesamten römischen Bereich verbannt und muss sich in einer Stadt mit Exilrecht aufhalten. Bei Rückkehr oder Verstoß gegen die Verbannung aus dem römischen Bereich droht die Todesstrafe. Die interdictio aquae et ignis unterscheidet sich nicht maßgeblich von den Folgen der Deportatio in insulam.


    Die andere Möglichkeit, sich einem drohenden Urteil zu entziehen, ist der ehrenhafte Selbstmord. Begeht ein Angeklagter vor Verkündigung des Urteils Selbstmord, wird dies nicht als Schuldeingeständnis gewertet. Sein Vermögen bleibt intakt und wird vollumfänglich an seine Erben verteilt, ebenso wie er das Recht auf eine Bestattung behält wie jeder andere Bürger. Dieser Weg wird durchaus als ehrenvoll gesehen, sofern der Angeklagte auf aufrechte Art aus dem Leben schied. Als ehrenvoll gilt das Öffnen der Pulsadern oder der Sturz in das Schwert. Gift kann bei Frauen akzeptiert werden, gilt aber als unrömisch. Ein Tod durch Erhängen, gleich ob selbst induziert oder von anderen, gilt hingegen in jedem Fall als entehrend.


    Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen Selbstjustiz auch vor dem Gesetz nach wie vor erlaubt ist. So darf der Dieb, der Nachts in ein Haus einbricht, vom Hausbesitzer straflos erschlagen werden. Wird tagsüber ein bewaffneter Dieb angetroffen, muss hingegen der Hausbesitzer schreien und die Nachbarn als Zeugen hinzurufen, wenn er den Dieb erschlagen hat, damit die Rechtmäßigkeit seiner Tat bezeugt werden kann.

    Nach der Lex Iulia de adulteriis coercendis darf der Ehemann ebenso einen Ehebrecher niederen Ranges straffrei töten, der Vater der Ehebrecherin sogar den Ehebrecher und seine Tochter, sofern sie auf frischer Tat in seinem Haus erwischt wurden und er die Tat anschließend dem Praetor anzeigt.


    Desgleichen gibt es auch nach wie vor die Möglichkeit eines Hausgerichtes durch den Pater Familias über die ihm unterstehenden Personen. Es ist üblich, dass der Inhaber der Patria Potestas Verwandte und Nachbarn in einem Consilium zusammenruft, ehe er Recht in seinem Hause spricht, aber es besteht keine Verpflichtung hierzu.


    Insgesamt gilt immer, dass jede Tat erst einen Ankläger benötigt, der sie vor Gericht bringt. Ohne eine Anklage vor einem Gericht bleibt jede Tat straffrei, worum es sich auch handeln mag.





    Gesetz über Messerstecher und Giftmörder*



    § 1. Wer einen Menschen vorsätzlich mit einer Waffe tötet, oder wer schädliches Gift besitzt, verkauft oder zubereitet, um einen anderen zu töten, oder wer falsches Zeugnis ablegt, durch das jemand sein Leben verlieren könnte, ist schuldig im Sinne dieser Lex.

    Ist der Verurteilte von hohem Rang, so soll er auf eine Insel verbannt werden (Deportatio).

    Ist der Verurteilte von niederem Rang, soll er gekreuzigt oder wilden Tieren vorgeworfen werden.

    1.1 Selbiges gilt auch für einen Mord ohne Waffe.


    § 2. Der Versuch eines Mordes oder die Anstiftung hierzu sind ebenso strafbar wie die Tat selbst.


    § 3. Wer einen Menschen tötet, ohne dass es in seiner Absicht lag oder es für ihn vorherzusehen war, ist kein Mörder. Hätte der Täter wissen müssen, dass durch seine Handlung ein Mensch getötet werden kann oder hat er versäumt, eine Warnung auszusprechen und so zufällige Passanten auf die Gefahr hinzuweisen, soll er wegen Totschlages zu den Minen verurteilt werden.

    Ist der Täter von hohem Rang, soll er für eine begrenzte Zeit verbannt werden (Relegatio ad tempus)

    Stirbt ein Mensch durch einen Unfall, und ist der Täter weder vorsätzlich noch fahrlässig dabei vorgegangen, so ist er freizusprechen.


    § 4. Wer einen Feind des römischen Reiches tötet, kann hierfür nicht als Mörder angezeigt werden.


    § 5. Es ist erlaubt, Deserteure zu töten, als ob sie Feinde wären, wo immer sie angetroffen werden.


    § 6. Wer im Inneren einer Stadt absichtlich einen Brand verursacht, unabhängig davon, ob dabei jemand verletzt oder getötet wird, soll mit dem Tod durch Verbrennen bestraft werden (Vivi Crematio).

    Wer auf dem Land oder aus Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, soll zu den Minen bestraft werden.


    § 7. Wer sich, seine Familie oder seinen Besitz vor einem bewaffneten Angriff verteidigt, kann hierfür nicht bestraft werden.


    § 8. Ein Richter, der für eine Entscheidung gegen das Leben oder das Eigentum eines Menschen Geld annimmt, soll auf eine Insel verbannt werden (Deportatio).


    § 9. Wer einen Menschen gegen seinen Willen kastriert oder kastrieren läßt, sei es zum Zwecke der Ausschweifung oder gegen Belohnung, gleichgültig, ob es sich um einen Sklaven oder einen freien Mann handelt, wird mit dem Tode bestraft. Personen von höherem Rang werden auf eine Insel deportiert, nachdem ihr Eigentum eingezogen worden ist.

    9.1. Personen, die einen Mann impotent machen, werden mit denjenigen, die einen Mann kastrieren, gleichgestellt und gleichermaßen bestraft.

    9.2. Meldet sich jemand freiwillig dazu, zum Eunuchen gemacht zu werden, soll er ebenso mit dem Tod bestraft werden wie derjenige, der ihn dazu gemacht hat.

    9.3. Anhänger des Attis, die sich selbst im Zuge der Feierlichkeiten zum Kult der Magna Mater vor Zeugen während der Riten entmannen, bleiben straffrei.


    § 10. Wer einen Menschen opfert oder versucht, durch sein Blut eine Verheißung zu erlangen, oder ein Heiligtum oder einen Tempel verunreinigt, soll den wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen oder, wenn er von höherem Rang ist, mit dem Tod bestraft werden.


    § 11. Stirbt ein Mensch an den Wirkungen eines Mittels, das zur Erhaltung der Gesundheit oder als Heilmittel gegen eine Krankheit verabreicht wird, und ist derjenige, der es verabreicht hat, von höherem Rang, so soll er auf eine Insel verbannt werden (Relegatio); ist er von niederem Rang, so soll er mit dem Tode bestraft werden.


    § 12. Wer pietätlose oder nächtliche Riten feiert oder feiern lässt, um jemanden zu verzaubern, zu verhexen oder zu binden, soll gekreuzigt oder den wilden Tieren vorgeworfen werden.


    § 13. Personen, die Tränke verabreichen, um eine Abtreibung herbeizuführen, oder die Liebestränke verabreichen, sollen, auch wenn sie es nicht böswillig tun, dennoch, weil die Tat ein schlechtes Beispiel gibt, wenn sie von niederem Rang sind, zu den Minen verurteilt werden; wenn sie von höherem Rang sind, sollen sie auf eine Insel verbannt werden (Relegatio), nachdem ihnen ihr Eigentum entzogen wurde. Verliert jedoch der Mann oder die Frau durch die Tat ihr Leben, so sollen sie mit dem Tod bestraft werden.


    § 14. Personen, die der Zauberei verfallen sind, sollen den wilden Tieren vorgeworfen oder gekreuzigt werden, wenn sie von niederem Rang sind. Personen von hohem Rang sollen die Todesstrafe erhalten. Die Magier selbst sollen lebendig verbrannt werden.


    § 15. Niemand darf Bücher über die Zauberkunst in seinem Besitz haben, und wenn sie bei jemandem gefunden werden, sollen sie öffentlich verbrannt werden, und diejenigen, die sie haben, sollen, nachdem sie ihres Besitzes beraubt worden sind, wenn sie von höherem Rang sind, auf eine Insel deportiert werden (Deportatio), und wenn sie von niedrigerem Rang sind, sollen sie getötet werden; denn nicht nur die Ausübung dieser Kunst ist verboten, sondern auch die Kenntnis derselben.



    Sim-Off:

    *Originaltext der Lex war dem Verfasser unbekannt. Dieser Text ist eine versuchte Interpretation zeitgenössischer Quellen über diese Lex

    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex Iulia de Repetundis Über die Bestechung 59 v. Chr.
    Lex Cornelia Fulvia de ambitu Über die Wahlbestechung 159 v. Chr.


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex Cornelia de sicariis et veneficariis Über Messerstecher und Giftmörder 81 v. Chr
    Lex Iulia de adulteriis coercendis Über den Ehebruch
    18 v. Chr.
    Lex Falcidia de Legatis Über den Mindesterbteil
    41 v. Chr.
    Lex Iulia de maiestate Über die Majestätsverbrechen
    48 v. Chr.
    Lex Minicia Über Peregrinikinder
    1. Jh. v. Chr.
    Lex Pompeia de Parricidiis Über Verwandtenmord
    52 v. Chr.
    Lex Iulia de vi Über die Anwendung von Gewalt


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex Iulia et Papia Über das Eherecht
    18 v. Chr./
    9 n. Chr.
    Lex Laetoria Über den Schutz Minderjähriger
    200 v. Chr.
    Lex Atilia Über die Vormundschaft
    210 v. Chr.
    Lex Ogulnia Über die Priesterämter
    300 v. Chr.
    Lex Canuleia Über die plebejisch-patrizische Ehen
    445 v. Chr.
    Lex Aurelia de servitudinis et de manumissio Über die Sklaverei und die Freilassung 130 n.Chr.


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex Rhodia de iactu Rhodisches Recht über den Seewurf
    1. Jh. v. Chr.
    Lex Sempronia Frumentaria Getreidegesetz 123 v. Chr.
    Lex Claudia de nave senatorum Senatorisches Handelsverbot
    218 v. Chr.
    Lex Aquilia Über den Schadensersatz
    286 v. Chr.
    Lex Aurelia de mercatibus Über die Märkte 125 n. Chr.


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex Iulia Municipalis Einige Verwaltungsfragen Roms u. d. Provinzen (Staatsaufbaugesetz)
    45 v. Chr.
    Lex Cornelia de maiestate Über die Majestätsverbrechen des Statthalters 81 v. Chr.
    Lex Iulia de Repetundis Über die Bestechung (Politikgesetz)
    59 v. Chr.


    Gesetz Kurzbeschreibung Datum
    Lex de Imperio Antonini Über das Imperium des Septimius Antoninus
    127 n. Chr.
    Lex Iulia Municipalis Einige Verwaltungsfragen Roms und der Provinzen
    45 v. Chr.
    Lex Villia Annalis Über den Cursus Honorum
    180 v. Chr.
    Lex duodecim tabularum Zwölftafelgesetz 450 v. Chr.

    Gesetz über die Sklaverei und die Freilassung - 130 n.Chr.**


    Lex de Servitudinis


    §1 Definition

    1.1 Ein Sklave ist ein unfreier Mensch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtlich ist er einer Ware des Munizipalrechtes gleichgestellt.

    1.2 Sklave ist, wer als Sklave geboren wurde oder zur Sklaverei verurteilt wurde. Ein freier Mensch kann nur durch ein Rechtsurteil zum Sklaven werden, im Kriegsfall obliegt das Urteil dem zuständigen Legionslegaten.

    Sklaven, die als Sklaven geboren werden, gehören zum Zeitpunkt ihrer Geburt dem Eigentümer der Mutter.

    1.3 Ein freier Mensch ist ein solcher, der frei geboren wurde (ingenui) oder der freigelassen wurde (libertini)

    1.4 Hinsichtlich der Geburt gilt die favor libertatis: Hatte die Mutter während der Schwangerschaft auch nur für einen Moment rechtmäßig die Freiheit, soll das Kind frei geboren sein.

    1.5 Wird ein Säugling ausgesetzt, darf er von seinem Finder als Sklave in den Haushalt aufgenommen werden.


    §2 De bona fide serviens

    2.1 Wenn ein freier Mensch sich als Sklave ausgibt, so kann er sich nicht auf seine Rechte als Bürger während der Zeit berufen, in der er sich als Sklave ausgegeben hat. Insbesondere kann er im eigenen Namen keine Klage führen oder eigenes Eigentum an einer Sache oder einem Werk erwerben, welches er für seinen Herrn gekauft, hergestellt oder anderweitig erworben hat.

    2.2 Hat eine Person einen solchen Scheinsklaven im guten Glauben erworben, so erhält er für die Zeit dieses Irrtums alle Rechte an diesem Scheinsklaven und allen durch ihn hergestellten Werke und Gütern, als wäre er ein tatsächlicher Sklave.

    2.3 Wer sich als Sklave ausgibt, obwohl er keiner ist, um seine wahre Herkunft zu vertuschen, Gläubigern zu entgehen oder dem Militärdienst zu entfliehen, soll zusätzlich zu der Strafe für sein ursprüngliches Vergehen auch noch wegen Betruges bestraft werden.


    §3 De Nexum

    Es ist verboten, einen freien Menschen als Sicherheit für ein Darlehen oder sonstigen Vertrag einzusetzen.

    Gleichwohl kann ein Schuldner von einem Gericht dazu verurteilt werden, eine sonst nicht begleichbare Schuld durch Dienst als Sklave abzuarbeiten.


    §4 Römischen Bürgern im Rang des Ordo Equester oder im Rang des Ordo Senatorius oder im Rang des Ordo Decurionum und deren Nachkommen ist es verboten, sich selbst für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum an eine Gladiatorenschule zu verschreiben und dort als Sklave zu leben. Römische Bürger, die sich als Gladiator verdingen oder sich an einer Gladiatorenschule für eine Zeit als Sklave verschrieben haben, sind bei Beendigung ihres Vertrages personae infamae mit allen damit verbundenen Einschränkungen.


    §5 Wer den Sklaven eines anderen tötet, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser beträgt mindestens den höchsten Wert, den der Sklave im vergangenen Jahr erzielt hätte.

    Wer einen eigenen Sklaven tötet, kann so bestraft werden, wie wenn er den Sklaven eines anderen getötet hätte.


    §6 Wer einen eigenen Sklaven vergewaltigt, kann so bestraft werden, wie wenn er den Sklaven eines anderen vergewaltigt hätte.


    §7 Die Kastration eines anderen Menschen ist im gesamten römischen Reich verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Sklaven.


    §8 Sklaven dürfen nicht gezwungen werden, gegen ihren Herren vor Gericht auszusagen.


    §9 Sklaven können im eigenen Namen keine Klage vor Gericht führen, sondern benötigen einen adsertor, der ein römischer Bürger sein muss. Ebenso wenig können sie selbst verklagt werden, sondern nur ihr Eigentümer für die Handlung seiner Sklaven.


    §10 Wenn ein Sklave zu Füßen einer Statue des Kaisers oder in einen Tempel der Diana flüchtet und dort um Asyl bittet, dann soll niemand ihm ein Leid tun oder ihn von dort wegbringen. Er soll dort bleiben dürfen, bis ein Magistrat mit Gerichtsbefugnis sich seine Klagen angehört hat. Wenn dieser befindet, dass die Klagen des Sklaven berechtigt sind und die Behandlung seines Herrn ihm nicht zumutbar ist, so soll sein Herr gezwungen werden, ihn auf der Stelle zu verkaufen.


    §11 Wenn eine freie Frau eine Beziehung mit einem Sklaven pflegt, der nicht ihrer Familie gehört, und der Besitzer des Sklavens daran Anstoß findet und sie vor Gericht bringt, kann sie dazu verurteilt werden, ebenfalls die Sklavin des Eigentümers des Sklavens zu werden.


    §12 Wenn ein Sklave seinen eigenen Herrn tötet, gelten alle Sklaven des Hausstandes als Mitwisser der Tat und sollen ebenso wie der Täter selbst bestraft und hingerichtet werden.


    §13 Bei Strafen, die mit einer Strafzahlung geahndet werden, wird diese Strafe halbiert, wenn sie gegen einen Sklaven verübt wurde.


    Lex de Manumissio


    §1 De Modo Manumissionis

    Sklaven können auf drei Arten nach ius civile freigelassen werden:

    1.1 Manumissio Censu: Durch Eintragung beim Census als freier Bürger durch den ehemaligen Herren wird dieser bei der nächsten Durchführung des Census fortan als freigelassen geführt

    1.2 Manumissio Vindicata: Vor einem Praetor oder Legaten im Rang eines Praetors müssen der Sklave mit seinem adsertor libertatis und der Eigentümer erscheinen. Der adsertor äußere dann seinen Wunsch, dass der Sklave frei sei und berühre ihn mit einem Stab. Sofern der Eigentümer dem Antrag nicht widerspricht, sei der Sklave fortan freigelassen.

    1.3 Manumissio Testamento: In seinem Testament kann ein Eigentümer seinen Sklaven freilassen.

    1.4 Nach ius honorarum können Sklaven auch im Kreise von 5 Zeugen (Manumissio inter Amicos) oder durch Befreiungsbrief (Manumissio per Epistulam) freigelassen werden. Hierdurch erhalten sie aber nur eingeschränkte Freiheitsrechte als Latiner oder Peregrini


    §2 Freigelassene erlangen durch ihre Freilassung einen von drei möglichen Bürgerrechtsstatus: Römische Bürger, Latiner oder Peregrini Dediticii (unterworfene Untertanen). Welchen Status sie erhalten, hängt von der Art ihrer Freilassung, ihrem Alter und weiteren Faktoren ab, die in den folgenden Paragraphen beschrieben werden.


    §3 De Civibus liberato

    3.1 Ein Sklave wird bei seiner Freilassung zum römischen Bürger, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: Er muss über 30 Jahre alt sein, sein Eigentümer muss ihn nach quiritischem Recht besitzen und er muss auf legitime Weise nach ius civile freigelassen werden (manumissio vindicata, manumissio testamento oder manumissio censu).

    3.2 Ein Sklave unter 30 Jahren kann auch dann bei seiner Freilassung ein Bürger werden, wenn das Consilium Libertatis einen rechtmäßigen Grund für die Freilassung erkennt und der Sklave daraufhin mittels manumissio vindicata freigelassen wird.

    3.2.1 Das Consilium Libertatis setzt sich in Rom zusammen aus 5 Rittern und 5 Senatoren, die sich an festen, vorher angekündigten Tagen zusammenfinden. In den Provinzen setzt sich das Consilium Libertatis zusammen aus zwanzig Richtern (recupertores), die römische Bürger sein müssen, und tagt am letzten Tag der Provinzialversammlung.

    3.2.2 Ein rechtmäßiger Grund liegt generell vor, wenn ein Eigentümer sein eigenes Kind, ein eigenes Elternteil, seinen Paedagogus, seine Amme, seinen Bruder oder seine Schwester, ein von ihm aufgezogenes Findelkind oder eine Sklavin, die er heiraten möchte, befreien möchte. Über weitere Gründe entscheidet das Consilium im Einzelfall

    3.3 Ein Sklave unter 30 Jahren kann auch dann bei seiner Freilassung ein römischer Bürger werden, wenn sein insolventer Eigentümer ihn zu seinem Erben erklärt und der Freigelassene damit die Schulden und Verpflichtungen seines Freilassers übernimmt.


    § 4 De Latinis liberato

    4.1 Unter anderen Bedingungen Freigelassene werden bei ihrer Freilassung Latiner.

    4.2 Latiner besitzen das eingeschränkte Bürgerrecht. Sie können an keinen Wahlen teilnehmen, können kein Testament verfassen oder als Erbe eines Testamentes eingesetzt werden. Aber ein Latiner hat das Recht, eine gültige Ehe zu schließen, eigenes Vermögen zu verwalten und wirtschaftlich auf eigenen Namen tätig zu sein.

    4.3 Mit seiner Freilassung wird ein Latiner zum Klienten seines ehemaligen Herren. Er kann seinen Patron nicht wechseln, und nach dem Tod des Patrons können dessen Erben das Patronat mit allen daraus ergebenen Treuepflichten weiterführen. Auch kann der Patron den Freigelassenen auffordern, ihm an einer zuvor bestimmten Anzahl von Tagen als Arbeiter zur Verfügung zu stehen.

    Beim Tod des Freigelassenen erbt sein Patron seinen gesamten Besitz.

    4.4 Ein Latiner kann zum Bürger Roms erhoben werden, wenn

    4.4.1 Er nach Erreichen des dreißigsten Lebensjahres noch einmal von seinem vorherigen Eigentümer auf legitime Weise freigelassen wird.

    4.4.2 Er eine Ehe mit einem anderen Latiner oder einer römischen Bürgerin geschlossen hat und aus dieser Ehe ein mindestens einjähriges Kind hervorgegangen ist. In diesem Fall hat er das Recht, mit sieben römischen Bürgern als Zeugen den Praetor oder Legaten im Rang eines Praetors aufzusuchen und für sich und seine Familie das römische Bürgerrecht zu erbitten. Stirbt der Vater, ehe er dies erbitten kann, kann auch die Mutter selbiges für ihr Kind erbitten, sobald es ein Jahr alt ist, so dass es Erbe seines Vaters werden kann.

    4.4.3 Er mindestens 3 Jahre in Rom als Vigil gedient hat.

    4.4.4 Er ein seetüchtiges Schiff besitzt, das mindestens 10.000 modi Getreide fassen kann und dieses Schiff über einen Zeitraum von 6 Jahren hinweg für Getreidelieferungen an Rom eingesetzt wurde.

    4.4.5 Er mindestens 200.000 Sesterzen Vermögen besitzt und in Rom ein Haus errichtet hat, welches mindestens der Hälfte seines Vermögens entspricht.

    4.4.6 Er eine Mühle über den Zeitraum von mindestens 3 Jahren betreibt, die nicht weniger als 100 Modi Getreide täglich verarbeitet.


    §5 De Peregrinis Dediticiis

    5.1 Peregrini Dediticii beschreibt diejenigen, die Krieg gegen das römische Reich geführt haben, besiegt wurden und sich ergeben haben.

    5.2 Jeder Sklave, der als Bestrafung von seinem Herrn in Ketten gelegt worden ist, gebrandmarkt oder gefoltert und befragt wurde wegen eines Verbrechens, dessen er für schuldig befunden wurde, oder der dazu verurteilt wurde, gegen Gladiatoren oder wilde Tiere zu kämpfen, oder der ins Gefängnis gesperrt wurde, oder der zu einer Truppe Gladiatoren gehörte, wird bei seiner Freilassung zum Peregrinus Dediticius. Dieses gilt auch, wenn erst ein nachfolgender Besitzer den Sklaven freilässt und ist unabhängig von der Art der Freilassung oder des Alters des Sklaven.

    5.3 Niemals kann ein Peregrinus Dediticius zum römischen Bürger oder zum Latiner werden, da das römische Volk niemals dulden kann, dass derart entehrte Personen sich römische Bürger nennen.

    5.4 Ein Peregrinus Dediticius darf sich weder in Rom, noch in einem Bereich von einhundert römischen Meilen um Rom herum aufhalten. Verstößt er hiergegen, kann er wieder versklavt und von der Stadt, in welcher er aufgegriffen wurde, versteigert werden. Eine erneute Freilassung eines solchen Sklavens ist ausgeschlossen.

    5.5 Ein Gladiator, der durch Verleihung eines Rudis die Freiheit erlangt hat, muss dieses Rudis zum Zeichen seiner Freiheit stets mit sich führen und kann andernfalls wieder versklavt werden.

    5.6 Ein Peregrinus Dediticius kann weder ein Testament verfassen, noch als Erbe eines anderen eingesetzt werden. Darüber hinaus kann er keine rechtsgültige Ehe schließen.


    §6 De Exceptione Manumissionis

    6.1 Der Freilasser muss mindestens ein Alter von 20 Jahren aufweisen, um einen Sklaven freilassen zu können.

    6.2 Sollte der Freilasser zwischen 14 und 20 Jahren alt sein, kann er die Gründe für die Freilassung vor dem Consilium Libertatis darlegen, und einen Sklaven nur dann und nur per manumissio vindicata freilassen, wenn das Consilium die Gründe als gerechtfertigt bestätigt.

    6.3 Für die Manumissio Testamento gelten folgende Einschränkungen:

    6.3.1 Wer mehr als zwei aber weniger als zehn Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens die Hälfte freilassen.

    6.3.2 Wer mehr als 10 und weniger als 30 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Drittel freilassen, aber immer mehr als 5.

    6.3.3 Wer mehr als 30 und weniger als 100 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Viertel freilassen, aber immer mehr als 10.

    6.3.4 Wer mehr als 100 und weniger als 500 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Fünftel freilassen, aber immer mehr als 25.

    6.3.5 Wer mehr als 500 Sklaven besitzt, darf höchstens 100 Sklaven freilassen.

    6.3.6 Werden die Namen der freizulassenden Sklaven so aufgeschrieben, das keine klare Reihenfolge bei der Freilassung erkennbar ist, und sollen mehr Sklaven freigelassen werden, als ihrem Eigentümer erlaubt ist, soll keiner von ihnen freigelassen werden.

    6.4 Freilassungen sind ungültig, wenn sie dazu dienen, Gläubiger um ihre Ansprüche zu bringen und den Wert des pfändbaren Eigentums des Schuldners zu schmälern.


    Sim-Off:

    **Dies sind fiktive Gesetze, erstellt durch einen Mitspieler

    Gesetz über die Märkte - 125 n. Chr. **


    Praeambel


    Der Geltungsbereich der Lex Mercatus umfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Menschen. Eigentumsrechte und Handel zwischen Menschen und Göttern sind explizit nicht Teil dieses Gesetzes. Rechtsgeschäfte mit Göttern werden separat in den Kultgesetzen geregelt, für deren Überwachung die Pontifices zuständig sind.

    Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.

    Pars Prima – De Rebus

    § 1 Sachen

    Alles, was kein freier Mensch oder eine göttliche Wesenheit ist, gilt vor dem Gesetz als Sache.


    § 2 Eigentum

    (1) Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.

    (2) Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.

    (3) Der Eigentümer kann eine Sache einer dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.


    § 3 Besitz

    (1) Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausübt.

    (2) Der Besitzer ist verpflichtet, mit einer Sache im Sinne von deren Eigentümer umzugehen, sofern er die Rechte Dritter damit nicht verletzt. Verlust oder Zerstörung können zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer führen.

    Pars Secunda – De Foederibus

    § 4 Vertragsrechtliche Grundlagen

    (1) Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich, per Handschlag oder über Dritte geschlossen werden. Sie bedürfen lediglich der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. Auch kann eine Vollmacht zur Eingehung von Verträgen im Namen der eigenen Person auf Dritte ausgestellt werden.

    (2) Die Vertragspartner können den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei bestimmen. Sie sind insbesondere nicht auf die Vertragsarten der §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes beschränkt.

    (3) Einem Vertrag zustimmen kann nur, wer frei und erwachsen ist und nicht unter der Cura Prodigi oder Cura Furiosi gemäß dem Zwölftafelgesetz steht.

    (4) Soweit Verträge nicht schriftlich geschlossen werden, gelten sie vor Gericht als gültig, soweit drei Zeugen, die römische Bürger sein müssen, den Abschluss des Vertrages bestätigen können.


    § 5 Der Kaufvertrag

    (1) Der Kaufvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Übergabe des Eigentums an einer Sache gegen Geld. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.

    (2) Der Übergang des Eigentums erfolgt bei beweglichen Sachen in der Regel durch Übergabe. Bei nicht beweglichen Sachen erfolgt der Übergang durch Übergabe der Eigentumsurkunden oder Änderung in den amtlichen Registern oder öffentliche Bekanntgabe des Kaufes.

    (3) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt beim Verkäufer keine Verantwortung.

    (4) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.


    § 6 Der Mietvertrag

    (1) Der Mietvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur zeitweiligen Überlassung des Besitzes an einer Sache gegen Entgelt. Das Eigentum geht hierbei nicht über.

    (2) Verlangt der Eigentümer die Sache vor der vereinbarten Frist zurück, hat er dem Mieter den Mietpreis für die entgangene Zeit zurückzuerstatten. Die vorzeitige Rückgabe des Eigentums bedarf immer eines triftigen Grundes. Einrede gegen die vorzeitige Entziehung einer Sache ist vor dem Aedil einzureichen.


    § 7 Der Werkvertrag

    (1) Der Werkvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Herstellung einer Sache nach Anweisung des Auftraggebers gegen Lohn.

    (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des Werkes, soweit dieses den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Weicht das Werk von den vereinbarten Eigenschaften ab und ist eine Nachbesserung nicht möglich, steht es ihm frei, die Annahme zu verweigern oder den Lohn in angemessenem Umfang zu mindern.

    (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschläge für geleistete Arbeit zu verlangen.


    § 8 Vertragsverletzung und Schadensersatz

    (1) Wer die Vertragsbedingungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.

    (2) Die Vertragsparteien haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.


    § 9 Mängel

    (1) Ein Mangel ist vorhanden, wenn eine Sache nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Vertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.

    (2) Mangelhaft ist eine Sache auch, wenn sie den für die Sache üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.


    § 10 Irrtum

    (1) Ein Vertrag als ganzes kann wegen Irrtums für nichtig erklärt werden.

    (2) Ein Irrtum liegt dann vor, wenn eine der Vertragsparteien bei Abgabe ihrer Willenserklärung zum Vertrag über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, sofern anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Pars Tertia – De Mercatibus

    § 11 Betriebe

    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.

    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin zum Standardpreis verkauft werden dürfen.

    (3) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben.

    (4) Patriziern und Mitgliedern des Ordo Senatorius ist es verboten, andere als landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten dient. Betriebe, die sich rein mit der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes.

    (5) Personen, welche durch den Censor in den Ordo Equester erhoben wurden und die ohne Sitz im Senat sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorherigen Absatzes, selbst wenn sie durch Heirat, Adoption oder Geburt Angehörige des Ordo Senatorius sind.


    § 12 Erbe von Betrieben

    (1) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 11 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.

    (2) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.


    § 13 Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi

    (1) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.

    (2) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.


    § 14 Preisliche Regelungen

    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.

    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt.

    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist oder mit einer baldigen Besserung der Marktlage zu rechnen ist oder andere triftige Gründe vorliegen.

    Sobald der Grund der Intervention entfällt, ist die Maßnahme einzustellen.

    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.


    § 15 Kostenfreie Abgabe von Waren

    (1) Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 11 und § 14 dieser Lex.

    (2) Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen an die Allgemeinheit müssen bei einem der für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curules, in Civitates außerhalb von Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.

    (2.1) Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen.

    (2.2) Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zweimal pro Jahr in Anspruch genommen wird.

    (3) Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.

    (4) Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, bedarf jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.


    § 16 Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession

    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.

    (2) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Aedil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.

    (3) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur genau zum vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.


    § 17 Städte und Gemeinden

    (1) Waren aus Erbschaften können von Städten analog zu den Vorschriften für Privatpersonen nach § 16 verkauft werden.

    (2) Städte und Gemeinden sind berechtigt, ihnen zufallende Betriebe zu deren Anschaffungskosten an die Provinz zu verkaufen, in welcher der Betrieb steht, oder an den Pasceolus Imperialis. Der Verkauf an Privatpersonen unterliegt keinerlei preislicher Beschränkung.

    (3) Provinzen sind berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn die betreffende Ware seit 3 Wochen von keinem anderen Marktteilnehmer hergestellt wurde.

    (4) Auf besonderen Antrag eines römischen Bürgers sind der Pasceolus Imperialis oder die Provinzkassen berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn der Bürger die unzureichende Versorgung mit dieser Ware begründen kann und einer der Aedilen in Rom dem Vorgang zustimmt. Genehmigt werden kann jeweils nur eine einmalige Produktion. Eine erneute Produktion erfolgt nur auf erneuten, begründeten Antrag.


    § 18 Umlaufverbot

    (1) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.

    (2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielsweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    § 19 Ausschluss von Unwissen

    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    § 20 Unlauterer Wettbewerb

    (1) Es ist verboten, bewusst falsch für eine Sache zu werben oder der Sache bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die sie in Wahrheit nicht hat.

    (2) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten hierzu oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.

    (3) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.


    § 21 Strafen

    (1) Das Strafmaß beträgt nach der Schwere des Verstoßes und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt einen Anteil am Vermögen der Person:


    1. Verstoß3. Verstoß
    5 %20 %
    10 %25 %
    15 %30 %
    50 Sz.200 Sz.

    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.

    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ eine Woche Gefängnisstrafe.

    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.

    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Praetor Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.

    (5) Bei Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Lex kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der zu Ahndende seinen Verstoß selbst anzeigt, ehe ein Aedil den Verstoß festgestellt hat.


    § 22 Weitere Konsequenzen und Regelungen

    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.

    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.

    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.

    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht


    Sim-Off:

    **Dies ist ein fiktives Gesetz, erstellt durch einen Mitspieler

    Gesetz über einige Verwaltungsfragen Roms und von den Provinzen - 45 v. Chr.


    Abschnitt I: Abgaben von Erklärungen vor dem Consul

    §1 - Wenn nach diesem Gesetz jemand seine Erklärung vor dem Consul abgeben muss und dieser Erklärungsabgebende zu jener Zeit nicht in Rom ist, da er es sein müsste, so muss sein Bevollmächtigter in gleicher Weise und an den gleichen Tagen vor dem Consul das erklären, was sein Auftraggeber nach diesem Gesetz erklären hätte müssen, wenn er in Rom gewesen wäre.


    §2 - Wenn jemand ein Mündel ist und nach diesem Gesetz seine Erklärung vor dem Consul abgeben müsste, so soll sein Vormund in gleicher Weise und an den gleichen Tagen vor dem Consul das erklären, was der unmündige Besitzer nach diesem Gesetz hätte erklären müssen, wenn er kein Mündel wäre.


    §3 - Bei Abwesenheit des Consuls aus Rom, vor dem nach diesem Gesetz die Erklärung abzugeben gewesen wäre, soll derjenige, der die Erklärung abzugeben hat, sie stattdessen vor dem Praetor Urbanus oder im Falle von dessen Abwesenheit vor dem Praetor Peregrinus in der gleichen Weise abgeben, wie er es auch vor dem Consul getan hätte.


    §4 - Ist keiner der Consuln oder Praetoren in Rom anwesend, vor denen nach diesem Gesetz Erklärungen abzugeben wären, so ist die geforderte Erklärung vor dem Tribunus Plebis in der gleichen Weise abzugeben, wie man sie nach diesem Gesetz vor dem Consul oder dem Praetor Urbanus oder dem Praetor Peregrinus ordnungsgemäß zu erklären gehabt hätte, wenn sie zu dieser Zeit in Rom gewesen wären.


    §5 - Derjenige Magistrat, vor dem die Erklärung abgegeben wurde, hat nach diesem Gesetz Sorge dafür zu tragen, dass die Namen aller beteiligten Personen, die angegebenen Dinge und der Tag, an dem dies alles erklärt wurde, festgehalten wird und in die öffentlichen Aufzeichnungen übertragen werden. Auch sollen all diese Eintragungen auf eine Tafel exakt kopiert und auf der Anschlagtafel auf dem Forum Romanum ausgehangen werden.


    Abschnitt II: Pflege der öffentlichen Straßen der Stadt Rom

    §1 - Jeder private Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb Roms, oder an Straßen bis eine Meile außerhalb von Rom liegen und an öffentlichen Straßen grenzen, auf denen es jetzt oder in Zukunft eine kontinuierliche Besiedlung gibt, muss diesen Teil der Straße nach dem Ermessen des Aedil instand halten, der nach diesem Gesetz in diesem Bezirk zuständig ist. Der vorgenannte Aedil sorgt nach seinem Ermessen dafür, dass jeder Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Grundstücks den Teil der Straße instand hält, den er nach diesem Gesetz instand zu halten hat, und er sorgt auch dafür, dass dort kein Wasser steht, das die Öffentlichkeit an einer bequemen Passage hindert.


    §2 - Die amtierenden kurulischen und plebejischen Aedilen und diejenigen, die nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes neu zu Aedilen ernannt oder gewählt werden oder in dieses Amt eintreten, sollen innerhalb der nächsten fünf Tage, nachdem sie in dieses Amt berufen wurden oder in dieses Amt eingetreten sind, unter sich vereinbaren oder auslosen, in welchem Bezirk der Stadt jeder die Verantwortung für die Ausbesserung und das Pflastern der öffentlichen Straßen in Rom, oder im Umkreis von einer Meile von Rom haben soll und er soll die Aufsicht über diese Arbeit haben. Welcher Bezirk der Stadt auch immer durch dieses Gesetz in die Zuständigkeit eines Aedils fällt, der besagte Aedil soll die Aufsicht über die Ausbesserung und Instandhaltung der Straßen haben, die in diesem Teil liegen, wie es durch dieses Gesetz angemessen ist.


    §3 - Bei einer Straße, die zwischen einer öffentlichen Fläche, einem öffentlichen Gebäude oder einem Tempel und auf der anderen Seite einem privaten Gebäude verläuft, so ist der zuständige Aedil nur für die Instandhaltung der einen Hälfte der Straße verantwortlich, die auf der Seite der öffentlichen Fläche, des öffentlichen Gebäudes oder dem Tempel liegt, während die andere Straßenhälfte der private Eigentümer des angrenzenden Privatgebäudes instand halten muss.


    §4 - Wenn der zuständige Aedil feststellt, dass jemand die öffentliche Straße vor seinem Grundstück nicht so instand hält, wie er es nach diesem Gesetz eigentlich tun sollte, so darf der Aedil nach seinem Ermessen den Auftrag über die Instandhaltung an jemand anderen verpachten. Dazu hängt er, mindestens 10 Tage vor der Auftragsvergabe, vor seinem Amtssitz am Forum den Namen der zu unterhaltenden Straße, den Tag der Auftragsvergabe und den Namen des Grundstückseigentümers von dem betreffenden Teil der Straße aus. Dem vorgenannten Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten muss der Aedil seine Absicht zur Verpachtung ihres Instandhaltungsauftrags bekannt geben und auch den Tag an dem der Verpachtungsvertrag abgeschlossen werden soll. Der Aedil soll diesen Verpachtungsvertrag durch den Quaestor Urbanus, oder denjenigen, der für den Staatsschatz zuständig ist, auf dem Forum öffentlich machen. Der Quaestor Urbanus, oder derjenige, der für den Staatsschatz zuständig ist, sorgt dafür, dass in den öffentlichen Verzeichnissen der fälligen Gelder jene Summe eingetragen wird, über die der Vertrag im Namen jener Person oder der Personengruppe geschlossen wurde, vor deren Grundstück die Straße verläuft und zwar im Verhältnis zur Länge und Breite der Straße vor jedem Grundstück. Er veranlagt diesen Betrag ohne arglistige Täuschung des Eigentümers zu Gunsten jener Person, die den Auftrag zur Instandhaltung des betreffenden Straßenabschnitts übernommen und gepachtet hat.

    Wenn der Eigentümer, dem diese Zahlungspflicht auferlegt wurde, oder sein Bevollmächtigter dieses Geld nicht innerhalb der nächsten 30 Tage nach ihrer Benachrichtigung an den Auftragspächter zahlt oder eine Sicherheit dafür leistet, ist er verpflichtet, den veranlagten Betrag und eine Strafe in Höhe der Hälfte dieses Geldbetrags an den Auftragspächter zu zahlen. In einem Prozess um dieses Geld ernennt der Magistrat auf Antrag einen Iudex und gewährt eine Klage in der gleichen Weise, wie es auch für die Ernennung eines Iudex und die Gewährung einer Klage in einem Prozess um die Einziehung eines Gelddarlehens angemessen gewesen wäre.


    §5 - Wenn es angemessen ist, dass eine Auftragsverpachtung über die Instandhaltung einer Straße nach diesem Gesetz erfolgt, vergibt der zuständige Aedil den Auftrag über die Instandhaltung der betreffenden Straße durch den Quaestor Urbanus, oder denjenigen, der für den Staatsschatz zuständig ist, nur mit der Maßgabe, dass die Instandhaltung der betreffenden Straße der Zustimmung und der Beurteilung des Aedils unterliegt, der für diese Auftragsvergabe verantwortlich ist. Der Quaestor Urbanus, oder derjenige, der für den Staatsschatz zuständig ist, sorgt dafür, dass der Geldbetrag des Vertrags, nach dessen Bestimmungen die Instandhaltung der betreffenden Straße auf diese Weise verpachtet wurde, dem Auftragspächter oder seinem Erben zugesprochen und zugewiesen wird, der ihm gemäß der Vertragsbedingungen des vergebenen Auftrags zusteht.


    §6 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes, den Aedilen, den Quatuorviri viarum curandarum (= für die Straßenreinigung zuständigen Vigintiviren), die beide für die Reinigung der Straßen der Stadt zuständig sind, und den Duumviren, die für die Reinigung der Straßen außerhalb der Stadtmauern im Umkreis von einer Meile von Rom zuständig sind, daran zu hindern, für die Straßenreinigung zu sorgen oder die Gerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit auszuüben, wie es durch die Gesetze oder Volksabstimmungen oder die Dekrete des Senats angemessen ist.


    §7 - Wo immer ein Gebäude an eine Gasse angrenzt, muss der Eigentümer diese Gasse entlang der gesamten Fläche des Gebäudes mit ganzen, dauerhaften und gut verbundenen Pflastersteinen zur Zufriedenheit des, für diesen Bezirk zuständigen Aedils ordnungsgemäß gepflastert halten.


    Abschnitt III: Tagfahrverbot für die Stadt Rom

    §1 - Es darf niemand nach Sonnenaufgang bis zur zehnten Stunde des Tages, auf den Straßen Roms oder entlang der Straßen jener Vororte, in denen dauerhafte Wohnungen vorhanden sind, mit einem Wagen fahren, ausgenommen davon sind die Transporte und Einfuhren des Baumaterials für die Tempel der unsterblichen Götter, für öffentliche Arbeiten oder zur Beseitigung von Schuttabfällen hinaus aus der Stadt von jenen Gebäuden, für deren Abriss öffentliche Aufträge erteilt wurden.


    §2 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes das Fahren von Wägen zu jenen Zeiten und Gelegenheiten zu verhindern, wann immer dies für die Vestalinnen, dem Rex Sacrorum oder die Flamines zum Zwecke offizieller Opfer des römischen Volkes angemessen ist, wann immer ein Triumphator mit einem geeigneten Wagen einen Triumphzug absolviert, oder wenn öffentliche Spiele mit Wägen innerhalb der Stadt oder im Umkreis von einer Meile von Rom, oder eine Prozession im Zuge der Spiele im Circus Maximus stattfinden.


    §3 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes, zu verhindern, dass leere oder Dung abtransportierende Ochsen- oder Eselswägen nach Sonnenaufgang bis zur zehnten Stunde des Tages aus der Stadt Rom oder im Umkreis von einer Meile um die Stadt hinausgefahren werden, die während der Nacht in die Stadt hineingefahren sind.


    Abschnitt IV: Benutzung des öffentlichen Raums der Stadt Rom

    §1 - Was die öffentlichen Plätze und Arkaden in Rom oder im Umkreis von einer Meile um Rom betrifft, die von Rechts wegen unter die Zuständigkeit der Aedilen oder derjenigen Magistrate fallen, die für die Reinigung der Straßen und der öffentlichen Plätze in Rom oder im Umkreis von einer Meile um Rom zuständig sind, so darf niemand in diesen Plätzen oder Arkaden irgendein Bauwerk errichten oder aufstellen lassen, noch darf jemand auf irgendeine Weise Besitz von diesen Flächen oder Arkaden erlangen, noch darf er irgendeinen Teil davon umschließen, einzäunen oder absperren, um den freien Gebrauch und den Zugang zu diesen Flächen oder Arkaden durch das Volk zu verhindern. Ausgenommen davon sind nur jene Personen, denen diese Erlaubnis durch Gesetze oder Volksabstimmungen oder durch Dekrete des Senats erteilt worden ist.


    §2 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes, Pächter von öffentlichen Flächen an deren Nutzung oder deren Unterhaltung böswillig zu hindern, falls der Censor oder ein anderer Magistrat in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkündet, dass bestimmte Gebiete zur Erzielung öffentlicher Einnahmen oder zur Entrichtung von Zollabgaben zu reservieren oder zu nutzen sind.


    §3 - Wer in Rom oder im Umkreis von einer Meile von Rom Spiele veranstaltet, soll durch dieses Gesetz nicht daran gehindert werden, auf öffentlichen Plätzen eine Bühne oder ein Podest oder andere für solche Spiele erforderlichen Einrichtungen zu bauen oder errichten zu lassen an den Tagen, an denen er die Spiele veranstaltet.


    §4 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes, Schreiber und Kopisten, die den Magistraten dienen, daran zu hindern, öffentliche Bereiche für die Zwecke dieser Anwesenheit zu nutzen, wo immer der Magistrat ihre Dienste auch anordnen mag.


    §5 - Es ist nicht die Absicht dieses Gesetzes, die Benutzung und das Verweilen in bestimmten Bereichen durch Staatssklaven zu verhindern, wenn der Censor den Staatssklaven diese Bereiche zur Benutzung oder zum Verweilen zugewiesen hat.


    Abschnitt V: Über die Besetzung lokaler Magistraturen in Italia und den Provinzen

    (Anmerkung des Archivars: Einem Scriba ist vor hundert Jahren einmal diese Platte hinuntergefallen, weshalb der caesarische Originaltext verloren und nur noch der stark bearbeitete augusteische Text vorhanden ist.)


    §1 - Hiermit soll den Munizipien, Kolonien, Präfekturen, Märkten oder anderen Versammlungsorten römischer Bürger in Italia und in den Provinzen gewährt werden, eigene lokale Gerichtsstände und Stadträte (Ordo Decurionum) mit lokal gültigen Magistraturen zu bilden und sich eine eigene städtische Verfassung zu geben, die jedoch von Rom abgesegnet werden muss.


    §2 - Römisches Recht, das von Rom ausgeht, und/oder reichsweit gilt, steht über lokal beschlossenen Gesetzen, welche nur für ihre Gemeinde alleine gelten.


    §3 - Lokale Gesetze dürfen nicht reichsweiten, bzw. von Rom ausgehenden Gesetzen widersprechen.


    §4 - Zum Ordo Decurionum eines Municipium, einer Kolonie, einer Präfektur, eines Marktes oder eines anderen Versammlungsorts römischer Bürger sollen folgende Personengruppen von vornherein ausgeschlossen sein: Gladiatoren; Gladiatorentrainer; Schauspieler; Prostituierte (beiderlei Geschlechts); Bordellbesitzer; verurteilte Diebe und jeder Verurteilte in einem Verfahren wegen Treuhandschaft, Teilhaberschaft, Vormundschaft, Mandat, Schadenszufügung oder Betrugs; Meineidleistende; Verschuldete; jeder, der durch ein öffentliches Verfahren in Rom oder in der betreffenden Gemeinde verurteilt wurde und daher Italia oder seine Provinz verlassen musste; wer verurteilt wurde, weil er eine falsche Anschuldigung erhoben oder etwas aus Absprache getan hat; jeder, der unehrenhaft aus der Armee entlassen wurde und jeder, der gegen Geld oder eine andere Belohnung den Kopf eines römischen Bürgers herbeischafft.

    Strafen- und Disziplinarmaßnahmen der römischen Armee


    Die im folgenden aufgeführten Strafen pro Tat sind nur Empfehlungen nach gängigen Strafpraktiken der Armee, jedem Befehlshaber steht es in seinem persönlichen Ermessen frei welche Strafe er für welches Vergehen oder Verbrechen für erforderlich hält. Die Erklärungen zu den aufgezählten, wie auch zu einigen weiteren Strafen finden sich nach dieser Tabelle.


    Tat Strafe
    Zurücklassen von dreckigem Geschirr/Ungenügende Pflege von Ausrüstung
    castigatio/
    munerum indictio
    Vorsätzliches oder fahrlässiges Verlieren von Ausrüstung
    pecuniaria multa/
    quasi femina
    Widerspenstigkeit castigatio/
    munerum indictio/
    quasi femina
    Trägheit castigatio/
    munerum indictio/
    quasi femina
    Laxheit
    castigatio/
    munerum indictio/
    quasi femina
    Frechheit gegenüber Vorgesetzten
    castigatio/
    munerum indictio/
    quasi femina/
    pecuniaria multa

    Falsche Zeugenaussage
    animadversio fustium
    Leichter Diebstahl
    animadversio fustium
    Ermöglichung einer Gefangenenbefreiung animadversio fustium
    Nichtverhinderung eines Gefangenensuizids animadversio fustium
    Leichte Befehlsverweigerung gradus deiectio/
    animadversio fustium
    Einschlafen während des Wachdienstes in Friedenszeiten animadversio fustium
    Einschlafen während des Wachdienstes auf einem Feldzug fustuarium
    Schwerer Diebstahl fustuarium
    Päderastie fustuarium
    Schwere Befehlsverweigerung fustuarium
    Fahnenflucht fustuarium
    Feigheit vor dem Feind
    fustuarium
    Verlassen des Feldherrn/der Standarte/des Postens fustuarium
    Gefährdung der Sicherheit einer Legion
    fustuarium
    Selbstverstümmelung zur Verhütung einer Zwangsrekrutierung
    crematio
    Passives oder Aktives Aufbegehren gegen den Feldherrn
    fustuarium/
    decollatio
    Überlaufen zum Feind
    crucifixio
    Meuterei (kollektiv)
    decimatio
    Feigheit vor dem Feind (kollektiv)
    decimatio
    Selbstverstümmelung zum Verlassen des Militärdiensts
    missio ignominiosa
    Suizidversuch
    missio ignominiosa


    Leichte Strafen - Einzeltäter


    castigatio - Züchtigung, Tadel

    Anwendung: Bei einfachem Fehlverhalten und leichten Vergehen

    Strafe: Strenge Rüge durch den Vorgesetzten -oder- leichter Schlag mit der Vitis -oder- schwere Prügelstrafe mit der Vitis


    pecuniaria multa - Soldkürzung

    Anwendung: Wenn Ausrüstung verloren wird und leichte Vergehen

    Strafe: Soldkürzungen und Streichung des Urlaubs


    munerum indictio - Extradienst

    Anwendung: Bei einfachem Fehlverhalten und leichten Vergehen

    Strafe: Extra Wach- und Arbeitsdienste wie die Reinigung der Ställe oder der Latrinen


    quasi femina - Ehrenstrafe

    Anwendung: Bei einfachem Fehlverhalten und leichten Vergehen

    Strafe: Den Wachdienst mit ungegürteter Tunika* absolvieren


    Schwere Strafen - Einzeltäter


    gradus deiectio - Degradierung

    Anwendung: Bei schwerem Fehlverhalten

    Strafe: Degradierung um einen Rang oder der Entzug der Privilegien bei Altgedienten


    militiae mutatio - Versetzung in eine schlechtere Einheit

    Anwendung: Bei schwerem Fehlverhalten

    Strafe: Versetzung in eine schlechtere Einheit, kann auch mit gradus deiectio kombiniert werden.


    animadversio fustium - Auspeitschung

    Anwendung: Einschlafen während des Wachdienstes in Friedenszeiten

    Strafe: Auspeitschung des Täters durch die gesamte Einheit


    missio ignominiosa - Unehrenhafte Entlassung

    Anwendung: Bei schweren Vergehen

    Strafe: Der Schuldige wird unehrenhaft aus den Legionen entlassen. Er verliert alle Ansprüche auf Abfindung. Ihm ist es gesetzlich verboten in Rom zu leben und er kann nie wieder in kaiserliche Dienste treten. Er darf gezeichnet, oder gebrandmarkt werden, damit auch andere seine Tat sehen können und er genießt keines der Rechte und der Privilegien, die ehrenhaft entlassenen Soldaten nach ihrem Abschied zustehen.


    fustuarium - Totprügelung

    Anwendung: Einschlafen während des Wachdienstes auf einem Feldzug, Diebstahl, Päderastie, Fahnenflucht, Feigheit im Kampf, Verlassen des Feldherrn/der Standarte/des Postens, wie auch alle Pflichtversäumnisse, die die Sicherheit einer Legion gefährden, wie das Versäumnis den Wachposten zu passieren und weitere schwere Vergehen

    Strafe: Nach einem entsprechenden Urteil eines Kriegsgerichts vor den höchsten Offizieren im Lager (mindestens aber vor einem Tribun), tippt der Tribun nach der Urteilsverkündung den Schuldigen mit seiner Vitis leicht an und tritt dann zurück, um Platz für die Kameraden des Schuldigen zu machen, die ihn zu Tode schlagen, treten, knüppeln und steinigen müssen. Kann der Schuldige aus dem Lager entkommen, so darf er fliehen, jedoch ist es ihm verboten in seine Heimat zurückzukehren.


    decollatio - Enthauptung

    Anwendung: Bei schweren Vergehen

    Strafe: Enthauptung durch das Beil oder das Schwert


    crematio - Verbrennung

    Anwendung: Wer versucht, sich durch Selbstverstümmelung einer Zwangsrekrutierung zu entziehen

    Strafe: Tod am Scheiterhaufen


    crucifixio - Kreuzigung

    Anwendung: Überlaufen zum Feind

    Strafe: Nach Verkündung des Urteils des Militärgerichts wird dem Schuldigen das römische Bürgerrecht aberkannt und er wird von seinem militärischen Eide entbunden. Nun ist er ein rechtloser Feind und soll als solcher ans Kreuz geschlagen werden.


    Kollektivstrafen für die ganze Einheit


    frumentum mutatum - Essensstrafe

    Anwendung: Bei leichten Vergehen

    Strafe: Die schuldige Einheit bekommt Gerste** statt Weizen und ihr wird alles Fleisch aus dem Speiseplan gestrichen. Wahlweise auch mit einer pecuniaria multa kombinierbar.


    extra muros - Lagerstrafe

    Anwendung: Bei leichten Vergehen

    Strafe: Die schuldige Einheit muss ihre Zelte vor den Mauern des Lagers, auf freiem Feld aufschlagen.***


    missio ignominiosa - Unehrenhafte Entlassung

    Anwendung: Bei schweren Vergehen

    Strafe: Nur vom Imperator Caesar Augustus ausführbar; die Auflösung einer ganzen Einheit mittels einer unehrenhaften Entlassung. Die Schuldigen scheiden unehrenhaft aus der Armee aus und verlieren alle Ansprüche auf Abfindung. Ihnen ist es gesetzlich verboten in Rom zu leben und sie können nie wieder in kaiserliche Dienste treten. Sie dürfen gezeichnet, oder gebrandmarkt werden, damit auch andere ihre Tat sehen können und sie genießen keines der Rechte und der Privilegien, die ehrenhaft entlassenen Soldaten nach ihrem Abschied zustehen. Mit einer kollektiven missio ignominiosa geht auch eine damnatio memoriae (Auslöschung der Erinnerung) der betroffenen Einheit einher.


    decimatio - Dezimierung

    Anwendung: Meuterei, Feigheit vor dem Feind und weiteren sehr schweren Vergehen einer ganzen Einheit

    Strafe: Jeder 10. Mann der Einheit muss sterben. Jeder Soldat bekommt eine Saubohne in die Hand gelegt. Neun von zehn Bohnen sind immer weiß, die zehnte braun. Alle Soldaten, die eine braune Bohne haben, müssen von ihren Kameraden mit dem Schwert, oder dem Prügel umgebracht werden.


    vicesimatio und centesimatio

    Beides sind Abmilderungen der decimatio. Bei der vicesimatio muss nur jeder 20. Mann nach bekanntem Prinzip sterben, bei der centesimatio nur jeder 100. Mann.


    Sim-Off:

    * = Diese Strafe erniedrigt den Schuldigen in zweierlei Weise: Erstens ist das cingulum militare, also der Soldatengürtel, das Zeichen schlechthin, das einen Soldaten als solchen kennzeichnet und dessen Verlust (z.B. durch diese Strafe) einer Entehrung gleichkommt. Zugleich tragen in Rom nur Frauen ihre Tuniken offen ohne Gürtel, also setzen sich derart bestrafte Soldaten auch dem Spott ihrer Kameraden aus, weil sie "wie eine Frau" ohne gegürtete Tunika ihren Wachdienst versehen müssen.


    Sim-Off:

    ** = Gerste wurde bei den Römern vor allem als Viehfutter benutzt, weshalb die Strafe frumentum mutatum einen besonderen Statusverlust für die bestrafte Einheit bedeutet.


    Sim-Off:

    *** = Bereits eine schmerzvolle Erfahrung bei gutem Wetter in sicherem Gebiet von der Trennung von den Kameraden und der Sicherheit des Lagers, ist diese Strafe umso grausamer, wenn sie während eines Feldzugs in Feindesland verhängt wird. Sollte jedoch der Feind sie finden und angreifen und die Einheit kann sich unter Todesverachtung gegen ihn bewähren, so gilt die Strafe für gewöhnlich als abgebüßt.

    Gesetz über den Ehebruch - 18 v. Chr.


    §1 - Hiermit werden adulterium (Ehebruch) und stuprum (Schändung) zu Straftaten erhoben, begangen entweder direkt von einem Täter oder einem arglistig handelnden Anstifter.


    §2 - adulterium meint den sexuellen Verkehr einer verheirateten Person mit einer dritten, nicht mit Ersterer verehelichten Person. Frauen, die ihr Haus dafür zur Verfügung stellen, sollen ebenfalls wie Ehebrecherinnen bestraft werden.


    §3 - stuprum meint die gewaltfreie sexuelle Verführung von Jungfrauen, Witwen und gegen ihren Willen verführte junge freigeborene Männer. Es ist jedoch nur dann stuprum, wenn die geschändete Person zuvor ehrenhaft, also nicht in Infamie, gelebt hat.


    §4 - Der Ehebruch eines Mannes bleibt straffrei, sofern nicht der Tatbestand des stuprum erfüllt wird.


    §5 - Wenn ein Vater mit aufrechter patria potestas über seine Tochter, diese in seinem Haus, oder in dem ihres Ehemanns auf frischer Tat beim Ehebruch mit einem anderen überrascht, so darf der Vater sie beide straffrei töten. Dies muss jedoch dem Praetor gemeldet werden, um eine Anklage wegen Mordes zu verhüten.


    §6 - Wenn ein Ehemann seine Frau mit einem anderen in seinem Haus ertappt, so darf er den Ehebrecher straflos töten, wenn es ein Sklave, ein Gladiator, oder ein Tierkämpfer ist. Ist der Ehemann sui iuris, so darf er auch einen ehebrechenden Schauspieler, einen Zuhälter, einen Tänzer oder ein Sänger ohne Strafe umbringen. Es ist dem Ehemann jedoch verboten seine Frau ebenfalls zu töten.


    §7 - Wird der Liebhaber der ehebrechenden Frau durch den Ehemann nicht getötet, so darf er maximal 20 Stunden im Haus eingesperrt bleiben, zur Herbeirufung von Zeugen.


    §8 - Wenn der Ehemann den Täter entfliehen lässt, so macht er sich selbst des lenocinium (Zuhälterei) schuldig. Ebenso, wie wenn er seine ehebrechende Frau nicht sofort wegschickt. Es ist auch weiterhin Zuhälterei, wenn ein Ehebruch verborgen, zu ihm Beihilfe oder Vorschub geleistet, oder Gewinn aus ihm gezogen wird. Männer, die wissentlich eine Ehebrecherin heiraten, können ebenfalls der Zuhälterei belangt werden.


    §9 - Ein Ehemann muss sich von seiner ehebrechenden Frau sofort scheiden lassen und diese Scheidung beim Praetor anzeigen.


    §10 - Der Vater und der Ehemann besitzen bei einer Ehefrau vom Tag der Scheidung an und bei einer Witwe vom Tag des Vergehens an gegen die Ehebrecherin 60 Tage lang ein exklusives Klagerecht. Sollten beide gleichzeitig Anzeige beim Praetor erstatten, so wird der Ehemann dem Vater als Kläger vorgezogen. Danach haben 4 Monate lang Dritte das Recht auf Anklage gegen die Ehebrecherin.


    §11 - 6 Monate nach der Scheidung und 5 Jahre nach dem Tag des Ehebruchs darf nicht mehr geklagt werden.


    §12 - Personen unter 25 Jahren, römische Bürger in eigener Sache die mit einer Peregrina oder einer Bürgerin ohne ius conubium zusammen sind, ein Freigelassener ohne eigenen Sohn oder ein Vermögen von 3 Mio. Sesterzen, sind vom Klagerecht auf adulterium und stuprum ausgeschlossen.


    §13 - Es kann niemand angeklagt werden, der aus Gründen im Interesse des Staates abwesend ist, wie Soldaten auf einem Feldzug, oder Beamte auf Dienstreise.


    §14 - Wird eine Frau wegen Ehebruchs verurteilt, so verliert sie ein Drittel ihres Vermögens und die Hälfte ihrer dos (Mitgift) an den Staat und soll auf eine Insel verbannt werden. Ihr Ehemann bekommt ein Sechstel ihrer Mitgift und für jedes ihrer Kinder bekommt er ein weiteres Sechstel. Ihr Liebhaber soll auf eine andere Insel verbannt werden und auch er verliert die Hälfte seines Vermögens.


    §15 - Sollte ein Mann des einvernehmlichen stuprum an einem anderen Mann verurteilt werden, so verliert er die Hälfte seines Vermögens.


    §16 - Verurteilten Ehebrecherinnen ist es verboten je wieder einen Freigeborenen zu heiraten, sie darf vor Gericht nicht mehr als Zeugin auftreten und kein Testament aufsetzen.


    §17 - Im Falle einer verheirateten Ehebrecherin soll ihr Liebhaber zuerst angeklagt werden. Ist die Täterin eine Witwe, so kann in beliebiger Reihenfolge Anklage erhoben werden.

    Gesetz über Peregrinikinder - 1. Jh. v. Chr.


    §1 - Wenn ein Elternteil eines Kindes, egal ob die Mutter oder der Vater, ein Peregrinus ist, dann soll das Kind ebenfalls ein Peregrinus sein.


    Ergänzung zur Lex Minicia seit Hadrian:

    Der Kaiser verfügt durch ein Edikt, dass das Kind einer römischen Bürgerin und eines Latiners ein römischer Bürger sei

    Gesetz über den besonderen Schutz mündiger Minderjähriger - 200 v. Chr.


    §1 - Minderjährige über 14 und unter 25 Jahren, gleich welchen Geschlechts und unabhängig davon, ob sui iuris, unter patria potestas oder unter Vormundschaft, werden als puberes minores bezeichnet. Ein pubes minor ist noch sehr leichtfertig und unerfahren, weshalb sie mit diesem Gesetz einen besonderen Schutz im Geschäftsverkehr erhalten, zur Prävention von Betrug und Benachteiligung.


    §2 - Wer einen pubes minor betrügt, oder ihn sonst irgendwie zu einem für ihn schadhaften Geschäft verleitet, macht sich einer Popularklage per actio legis Laetoriae schuldig. Im Falle einer Verurteilung muss der Betrüger das doppelte des Transaktionswerts des Geschäfts an den pubes minor bezahlen und verfällt der Infamie. Fallweise kann der Praetor in besonders schweren Fällen auch zusätzlich eine Haft im Carcer Tullianus anordnen.


    §3 - Derartige betrügerische Geschäfte, oder solche, für den pubes minor, aufgrund seiner Unerfahrenheit getroffenen schädlichen Vereinbarungen, werden rückgängig gemacht.


    §4 - Zur Versicherung eines seriösen Geschäftsabschlusses für beide Parteien, können puberes minores einen Curator hinzuziehen, auf dass dieser das Geschäft prüfe und absegne.

    Gesetz über die Vormundschaft - 210 v. Chr.


    §1 - Frauen und Unmündige sind schutzbedürftige Wesen und brauchen daher immer einen Vormund (tutor).


    §2 - Es wird zwischen zwei grundsätzlichen Vormundschaften unterschieden; der Vormundschaft für Unmündige (tutela impuberum) und der Geschlechtsvormundschaft für Frauen (tutela mulierum).

    -a Die tutela impuberum unterteilt sich in zwei Abschnitte; einmal in die Vormundschaft für Kinder bis zum 7. Lebensjahr und in die Vormundschaft für Unmündige bis zum 14. Lebensjahr für Knaben und bis zum 12. Lebensjahr für Mädchen.
    -b Mit Erreichen des 14. Lebensjahres endet die Vormundschaft für Knaben und sie werden sui iuris (gewaltfrei).

    -c Mit erreichen des 12. Lebensjahres endet die tutela impuberum für Mädchen und geht automatisch in eine lebenslange tutela mulierum über.
    -d tutela impuberum und tutela mulierum funktionieren beide gleich nach den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.


    §3 - Der Vormund hat die Verpflichtung für sein Mündel zu sorgen und alle Entscheidungen für ihn stets in dessen Interesse nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen, die ansonsten der pater familias getroffen hätte. Dies impliziert auch, dass er der Vermögensverwalter seines Mündels ist und alle dessen Besitzungen als Eigentümer nach quiritischem Recht unter sich hat.


    §4 - Sobald das Mündel das 7. Lebensjahr erreicht hat, kann es auch selbst Rechtsakte (Verlobungen, Heiraten, Testamentserrichtungen), Geschäfte und Verfügungen über sein Vermögen abschließen, die jedoch nur mit der ausdrücklichen Zustimmung seines Vormunds Gültigkeit erlangen.


    §5 - Der pater familias ist für seine Angehörigen für gewöhnlich gleichzeitig auch Vormund. Bei dessen Todesfall jedoch tritt die gesetzliche Vormundschaft (tutela legitima) in Kraft, welche automatisch ipso iure (ohne besondere Berufung) den nächsten männlichen Anverwandten des Mündels väterlicherseits, wie einen geeigneten Bruder oder einen Onkel, zu dessen neuen Vormund bestimmt. Frauen können keine Vormünder werden. Freigelassene haben ihren Patron, oder dessen Nachkommen als Vormünder.


    §6 - Neben der tutela legitima gibt es weiters auch die tutela testamentaria als weiteren Weg zur Festlegung eines gesetzlichen Vormunds für eine Frau oder einem Mündel. Bei ihr bestimmt der pater familias in seinem Testament einen geeigneten Vormund für jene Unmündige seiner Familie, die mit seinem Tod gewaltfrei werden würden. Der durch ein Testament bestimmte Vormund geht dem gesetzlichen Vormund immer vor.


    §7 - Ist weder ein testamentarischer, noch ein gesetzlicher Vormund vorhanden, so haben die nächsten Angehörigen des Mündels, insbesondere die Mutter, die Pflicht dies dem Stadtpraetor anzuzeigen, auf dass dieser mit einer Mehrheit der Volkstribune per Beschluss dem Mündel einen geeigneten Vormund bestellen möge.


    §8 - Eine Bestellung als Vormund per tutela testamentaria kann man ablehnen, in diesem Falle tritt die tutela legitima in Kraft. Ein durch die tutela legitima bestellter Vormund kann seine Bestellung nicht ablehnen.


    §9 - Hinterzieht ein Vormund das ihm anvertraute Vermögen des Mündels, so hat dieses nach Beendigung der Vormundschaft (14. Lebensjahr) die Möglichkeit einer privaten Bußeklage per actio tutelae directa (Klage auf Schadensersatz). Im Falle einer Verurteilung muss der ehemalige Vormund seinem früheren Mündel den doppelten Betrag des von ihm hinterzogenen Vermögens bezahlen und verfällt der Infamie.

    -a Dem Vormund steht dem gegenüber die Möglichkeit einer Klage per actio tutelae contraria, einer Klage auf Aufwendungsersatz der Verwaltung des Mündelguts, zu.


    Ergänzungen der Lex Atilia seit der Zeit des Augustus:


    A - Ist weder ein testamentarischer, noch ein gesetzlicher Vormund vorhanden, so haben die nächsten Angehörigen des Mündels, insbesondere die Mutter, die Pflicht dies entweder dem Praetor Tutelarius, den Consuln, oder dem Provinzstatthalter anzuzeigen, auf dass diese dem Mündel dann einen geeigneten Vormund zur Seite stellen mögen.


    B - Eine Bestellung als Vormund ist nicht ablehnbar, unabhängig davon, ob sie per tutela testamentaria oder tutela legitima ergangen ist. Um die eigene Bestellung als Vormund ablehnen zu können, muss der Bestellte entweder einen geeigneten Vormundsersatz beschaffen, oder einen der gesetzlich anerkannten excusationes (Entschuldigungsgründe) für seine Person glaubhaft machen, welche da sind: die Ausübung öffentlicher Ämter, eine zu große Anzahl an eigenen Kindern, schwere Krankheit, oder zu fortgeschrittenes Alter.

    Die augusteische Gesetzgebung über das Eherecht besteht aus der Lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v. Chr.) und der Lex Papia Poppaea (9 n. Chr.), welche von den nachaugusteischen Juristen für gewöhnlich als eine Einheit aufgefasst und behandelt wurde, deshalb hier in kombinierter Form der Lex Iulia et Papia.


    Gesetz über das Eherecht - 18 v. Chr & 9 n. Chr.


    §1 - Alle römischen Männer zwischen 25 und 60 Jahren und alle römischen Frauen zwischen 20 und 50 Jahren unterliegen der Pflicht zur Eheschließung.


    §2 - Sollte eine Ehe durch irgendeinen Grund aufgelöst werden (Tod, Scheidung, etc.), so müssen sich nach §1 ehepflichtige Frauen wiederverheiraten. Witwen spätestens nach 2 Jahren, geschiedene Frauen nach 11/2 Jahren.


    §3 - Eine römische Frau darf bei ihrer Verlobung nicht jünger als 10 Jahre alt sein, muss jedoch bereits bei der Hochzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben. Eine Hochzeit soll nach der Verlobung innerhalb von zwei Jahren vollzogen werden.


    §4 - Für eine gültige Eheschließung ist die Zustimmung des pater familias notwendig. Verweigert dieser seine Zustimmung, so kann er durch den zuständigen Magistrat auch zur Zustimmung gezwungen werden, sofern der pater familias keine rechtskräftigen Einwände vorlegen kann.


    §5 - Der pater familias hat die Pflicht seiner zu verheiratenden Tochter bei der Hochzeit eine dos (Mitgift) zu stellen. Ist der gesetzliche Vormund einer verlobten Frau selbst noch nicht mündig, so wird ihr vom Praetor Urbanus für ihre Hochzeit ein anderer, mündiger Vormund zur Seite gestellt, der für sie die dos aufbringt.


    §6 - Hiermit werden alle römischen Einwohner mit ius conubium (rechtliche Ehefähigkeit) in folgende vier Personenkategorien eingeteilt: Senatoren, Freigeborene, Freigelassene und der Infamie anheimgefallene Personen.

    -a Senatoren und ihren Nachkommen ist es verboten sich mit Freigelassenen und Schauspielerstöchtern zu verloben oder zu verheiraten. Senatorentöchtern ist es jedoch erlaubt einen Freigelassenen zu ehelichen, wenn sie im Zuge ihrer Heirat dauerhaft auf ihre Ehre verzichten.

    -b Senatoren und allen übrigen freigeborenen römischen Männern ist es zudem verboten Prostituierte, Schauspielerinnen, Wirtshausbesitzerinnen, Ehebrüchige, juristisch verurteilte Frauen, Kupplerinnen, oder eine durch eine Kupplerin oder Kuppler freigelassene Frau zu heiraten. Freigeborenen römischen Frauen ist es verboten Freigelassene zu ehelichen, die entweder von ihr selbst, von ihrem Ehemann, von ihrem Vater, von ihrem Großvater oder von ihrem Urgroßvater die Freiheit erhalten haben.

    -c Geschlossene Ehen, die gegen Abschnitt a, oder Abschnitt b dieses Paragrafen verstoßen, sind im juristischen Sinne nicht existent und aus ihr geborene Kinder als nicht ehelich zu betrachten.


    §7 - Die öffentliche Rangfolge der römischen Magistrate richtet sich neben ihrem Alter und ihrer höchsten bekleideten Magistratur auch nach ihrem Ehestand und der Zahl ihrer Kinder; Verheiratete und Wiederverheiratete sind im Rang vor Geschiedenen und Witwern, Magistrate mit mehr Kindern vor Magistraten mit weniger Kindern. Bei Gleicher Kinderzahl sind Verheiratete vor Nichtverheirateten.


    §8 - Die Geburt eines aus gültiger Ehe stammenden Kindes muss mittels professio in albo (öffentliche Bekanntgabe) der Allgemeinheit angezeigt werden. Die Geburt von spurii (uneheliche Kinder) und jenen von Soldaten während ihres aktiven Dienstes gezeugten, werden mittels testatio (Zeugenaussagen) festgestellt.


    §9 - Pro geborenes Kind aus einer gültigen Ehe kann einem Kandidaten auf das Consulat je ein Jahr vom gesetzlichen Mindestalter von 32 Jahren erlassen werden.


    §10 - Soldaten besitzen während ihres aktiven Dienstes weiterhin kein ius conubium und dürfen damit keine Ehe eingehen, genießen jedoch alle automatisch das iura maritorum (Recht als verheiratet zu gelten) als Privileg.


    §11 - Männer und Frauen, die gegen die Lex Iulia et Papia verstoßen, sind von einer Teilnahme an den hohen römischen Festtagen ausgeschlossen, weiters dürfen Ehrenplätze in Circus und Theater ebenfalls nicht an solche Männer und Frauen vergeben werden.


    §12 - Das ius trium liberorum (Dreikinderrecht) entbindet den Empfänger oder die Empfängerin von der Pflicht einen Vormund haben zu müssen (tutela mulierum). Es wird verliehen, sobald eine freigeborene Frau drei Kinder zur Welt gebracht hat, jedoch kann das ius trium liberorum auch durch den Imperator Caesar Augustus an beliebige Personen, z.B. Junggesellen, verliehen werden. Die Vorraussetzungen zur Erlangung des ius trium liberorum gelten als erfüllt, wenn die drei geborenen Kinder mindestens neun Tage überleben, oder aber auch, wenn nur zwei Kinder mindestens drei Jahre alt, oder aber wenigstens ein Kind das ehefähige Alter erreicht. Neben der Freiheit von der tutela mulierum beinhaltet das ius trium liberorum auch das Privileg des freien Eintritts in Theateraufführungen und gewisse finanzielle Vorteile.


    §13 - Freigelassenen stehen die Privilegien des ius trium liberorum ebenfalls zu, jedoch zu ihrer Erlangung müssen sie zuvor ein ius quattuor liberorum (Vierkinderrecht) erfüllen. Dies bedeutet, dass Freigelassene in Italia vier Kinder bekommen müssen, in den Provinzen fünf Kinder, um das entsprechende Privileg zu erhalten.


    §14 - Freigelassene, die keine Tierkämpfer oder Schauspieler sind und 2 oder mehr Kinder besitzen, sind von der Pflicht der munera, der operae, oder der dona gegenüber ihres Patrons oder eines anderen Angehörigen von dessen Familie befreit, selbst wenn anderes vereinbart wurde.

    -a Um von der munera befreit zu werden genügt auch nur ein einziges Kind, das das 5. Lebensjahr vollendet hat.

    -b Eine freigelassene Frau von über 55 Jahren kann von ihrem Patron nicht mehr zur munera herangezogen werden. Auch in jenem Fall nicht mehr, wenn sie eine, nach diesem Gesetz, gültige Ehe eingegangen ist.

    -c Eine freigelassene Frau, die mit ihrem Patron verheiratet ist, kann nicht von alleine eine Scheidung herbeiführen ohne Einwilligung ihres Ehemanns.


    §15 - Ein Ehepartner aus gültiger Ehe darf seinem Partner testamentarisch ein Zehntel seines Vermögens vermachen. Der überlebende Ehepartner darf über dieses Zehntel hinaus auch den usus fructus (Nießbrauch) über ein Drittel des Vermögens des Verstorbenen als Eigentum antreten, oder bei vorhandenen Kindern im entsprechenden Anteil.

    -a Eine Witwe, die 10 Monate nach dem Tod ihres Ehegatten noch ein Kind von ihm zur Welt bringt, besitzt ebenfalls dieses Privileg.

    -b Eine Witwe besitzt das gesetzliche Recht auf die Rückgabe ihrer dos (Mitgift) im Todesfall ihres Ehemannes.


    §16 - Unverheiratete können kein ihnen testamentarisch zugedachtes Erbe oder Legat antreten. Eine Ausnahme davon sind Erbschaften und Legate von den eigenen Eltern, den Nachkommen 1. bis 3. Grades, Blutsverwandten bis zum 6. Grad und Vettern und Basen väterlicherseits 7. Grades.

    -a Möchte eine unverheiratete Person das ihr testamentarisch zugedachte Erbe oder Legat außerhalb der nach §16 genannten Ausnahme antreten, so hat sie eine Frist von 100 Tagen, um sich gemäß dieses Ehegesetzes legal verheiraten und das Erbe oder Legat somit in Anspruch nehmen zu können.

    -b Nicht antretbare Erbschaften und Legate, weil womöglich der Bedachte immer noch unverheiratet oder kinderlos ist, werden in nächster Instanz an noch lebende Eltern oder Kinder in direkter Verwandtschaft des Erben weitergereicht, sollten auch diese nicht vorhanden sein an die nächsten Verwandten mit Kindern. Sollte sonst auch niemand geeignetes zum Antritt einer solchen Erbschaft oder eines solchen Legats zur Verfügung stehen, so fällt die Erbschaft an das staatliche Aerarium.


    §17 - Kinderlose Erben, die nicht unter die in §16 genannte verwandtschaftliche Ausnahme fallen, verlieren die Hälfte des ihnen zugedachten Erbes, oder Legats.


    §18 - Alle römischen Männer über 60 Jahre und alle römischen Frauen über 50 Jahre unterliegen nicht mehr der Ehepflicht und damit auch nicht mehr den erbrechtlichen Sanktionen dieses Gesetzes.


    §19 - Soldaten im aktiven Dienst unterliegen ebenfalls nicht den erbrechtlichen Sanktionen dieses Gesetzes und können vollumfänglich erben und ihre Nachkommenschaft vollumfänglich beerben.


    §20 - Wenn ein Freigelassener mit weniger als drei Kindern ein Vermögen von mehr als 100.000 Sesterzen hinterlässt, so schuldet er seinem Patron einen Vermögensanteil im Verhältnis zur Anzahl seiner Kinder. Hatte der verstorbene Freigelassene kein oder nur ein Kind, so gebührt dem Patron die Hälfte des Vermögens. Hinterlässt er zwei Kinder, so gebührt dem Patron ein Drittel des Vermögens.


    §21 - Wenn eines Freigelassenen Patron stirbt und dessen Tochter das ius trium liberorum besitzt, so wird diese Tochter die neue Patrona dieses Freigelassenen und er ihr Klient.


    §22 - Eine freigelassene Frau kann nur nach Erfüllung des ius quattour liberorum völlig frei ein Testament errichten. Ohne dies benötigt sie nach wie vor die Mitwirkung ihres Patrons. Patroni erben immer ein Fünftel des Vermögens einer, ihnen als Klientin dienenden, freigelassenen Frau. Sollte sie keine Nachkommen haben, oder diese überleben, so fällt ihr gesamtes Vermögen an ihren Patron.

    -a Sollte der Patron einer freigelassenen Frau ebenfalls eine Frau sein, so kann sie das Vermögen der Frau nicht erben. Stattdessen soll die Patrona den Anteil ihres bereits verstorbenen Vaters am Vermögen bekommen.

    -b Der Sohn einer bereits verstorbenen Patrona erhält die Rechte eines Patrons über ihre Klienten, sofern er selbst bereits mindestens ein Kind hat.


    Sim-Off:

    Achtung! In Sachen Erbschaften und Legate gibt es ein weiteres Gesetz, das es zu beachten gilt, näheres hierzu findet sich in: Lex Falcidia de Legatis

    Gesetz über die Majestätsverbrechen - 48 v. Chr.


    § 1 - Die maiestas principis bezeichnet die Würde und Erhabenheit des Imperator Caesar Augustus und seine Höherstellung im öffentlichen Ansehen gegenüber allen anderen. Jeder, der die maiestas principis durch irgend eine Tat mindert, macht sich eines Majestätsverbrechens am Imperator Caesar Augustus schuldig. Die Familie des Princeps ist in der maiestas principis ebenfalls inbegriffen.

    § 2 - Es sollen daher folgende Fälle zu Majestätsverbrechen gegen die maiestas principis erklärt werden: Planung, Herbeiführung oder Beihilfe zur Ermordung oder der gewaltsamen Absetzung des Princeps, das Schreiben oder Vortragen von Schmähschriften (famosi libelli), Schmäh- und Spottgedichten und anderen mündlichen und schriftlichen Beleidigungen an seiner Person, das absichtliche Einschmelzen, Beschädigen oder Verkaufen von geweihten Statuen, Bildnissen und Darstellungen des Princeps, das Versagen der ihm zustehenden Ehrerbietungen, das Versagen der schuldigen Anerkennung und Verehrung seiner Statuen, Bildnisse und Darstellungen, die Befragung von Mathematikern, Astrologen, Wahrsagern und Sehern über den vorbestimmten Todeszeitpunkt oder die sonstige Zukunft des Princeps oder eines anderen Angehörigen seiner Familie.

    § 3 - Folgende Tätigkeiten sollen keine Majestätsverbrechen sein: Statuen, Bildnisse und sonstige Darstellungen des Imperator Caesar Augustus zu reparieren, wenn sie dem Verfall anheimgefallen sind, der Wurf eines Steins, der versehentlich und nicht absichtlich eine Statue oder ein Bildnis des Princeps trifft und der Verkauf von noch ungeweihten Statuen und Bildnissen des Imperator Caesar Augustus.

    § 4 - Die maiestas publica bezeichnet die Würde und Erhabenheit des Staates. Jeder, der die maiestas publica durch irgend eine Tat mindert, macht sich eines Majestätsverbrechens am römischen Staat schuldig.

    § 5 - Es sollen daher folgende Fälle zu Majestätsverbrechen gegen die maiestas publica erklärt werden: Desertation, das unerlaubte Aufgeben von Befestigungsanlagen oder Verlassen des Lagers, das Vornehmen von Kriegshandlungen oder das Ausheben und Ausrüsten einer Armee ohne Befehl des Feldherrn, die Weigerung eines Provinzstatthalters seinem Nachfolger das in der Provinz stationierte Heer zu überlassen, Arglistige Ausübung von Ämtern und Amtsbefugnissen als Privatmann, Geiseln ohne Befehl des Feldherrn zu töten, Aufruf zu Tumult und Aufruhr. Auch erfüllt derjenige den Tatbestand des Majestätsverbrechens, der vorsätzlich etwas unternimmt, wodurch ein Amtsträger des römischen Volkes oder wer sonst Befehls- oder Amtsgewalt hat, getötet wird oder wodurch jemand gegen den Staat die Waffen erhebt. Wer den Feinden des römischen Volkes eine Botschaft oder andere Schriftstücke überbringt oder ein Zeichen gibt oder arglistig etwas unternimmt, wodurch den Feinden des römischen Volkes mit einem Ratschlag gegen den Staat geholfen wird. Angeklagt wird auch, wer Soldaten erregt oder aufreizt, wodurch Aufruhr und Tumult gegen den Staat entstehen. Es wird auch der angeklagt, der Beihilfe zu einem der obig aufgezählten Verbrechen leistet.

    § 6 -
    Majestätsverbrechen werden vor einem Consilium von Senatoren verhandelt, dem der Imperator Caesar Augustus vorsitzt. Die für das Consilium beigezogenen Senatoren wählt der Imperator Caesar Augustus selbst aus.

    § 7 -
    Der Princeps entscheidet individuell pro Fall das jeweilige Strafmaß, das da im Falle einer Verurteilung entweder auf Tod, Exil, Verbannung, oder Gefängnis lautet.


    Sim-Off:

    Die Lex Iulia de maiestate wurde ursprünglich unter dem Diktator Gaius Iulius Caesar verabschiedet und später durch Kaiser Augustus in ihre heutige Form modifiziert.


    Sim-Off:

    Achtung! Teile eines älteren Gesetzes wegen maiestas sind speziell für Provinzstatthalter noch immer in Kraft! Die näheren Bestimmungen hierzu finden sich in: Lex Cornelia de maiestate

    Über den Cursus Honorum - 180 v. Chr.


    Die Volksversammlung hat auf Antrag des Volkstribun Lucius Villius Annalis folgendes beschlossen und in Kraft gesetzt:

    §1 - Die Reihenfolge unserer traditionellen staatstragenden Ehrenämter ("Cursus Honorum") soll mittels dieses Gesetzes in einer festen und bindenden Struktur festgeschrieben werden. Künftige Kandidaten müssen diese Ämterlaufbahn von Beginn bis zum Ende der Reihe nach durchlaufen. Zuerst muss das niedrigere Amt bekleidet werden, bevor man sich für das nächsthöhere bewerben kann.

    §2 - Die Reihenfolge der Ämter des Cursus Honorum sind fortan vom niedersten bis zum höchsten Amt die Quaestur, das Aedilat oder das Volkstribunat, die Praetur, das Consulat und die Censur.

    §3 - Ein Kandidat muss zwischen zwei Amtszeiten nach Niederlegung seiner letzten Magistratur für zwei Jahre aussetzen, bevor er sich für das nächsthöhere Amt bewirbt.

    §4 - Bevor man sich für die niederste Magistratur des Cursus Honorum bewerben darf, muss man die Ableistung eines zehnjährigen Militärdiensts nachweisen können.

    §5 - Hiermit sollen Mindestaltersgrenzen für jede Magistratur eingeführt werden, die man an Lebensjahren mindestens erreicht oder überschritten haben muss, um für das jeweilige Amt kandidieren zu dürfen: Für die Quaestur 30 Jahre, für das Aedilat/Volkstribunat 37 Jahre, für die Praetur 40 Jahre, für das Consulat 43 Jahre.

    §6 - Alle Amtszeiten der Magistraturen sind auf genau ein Jahr beschränkt.

    §7 - Alle Ämter sind immer mehrfach besetzt: 12 Quaestoren, 10 Volkstribune, 4 Aedile, 8 Praetoren, 2 Consuln, 2 Censoren.

    §8 - Die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.

    §9 - Es dürfen niemals zwei Ämter gleichzeitig ausgeübt werden. Weiters sind auch alle weiteren bezahlten privaten und öffentlichen Anstellungen und Tätigkeiten für die Dauer der Amtszeit untersagt und daher ruhend.

    §10 - Ein gewesener Consul muss eine Frist von wenigstens zehn Jahren abwarten, bevor er sich erneut um das Consulat bewerben kann.

    Ergänzungen der Lex Villia Annalis seit der Zeit des Augustus:

    A - Der Cursus Honorum steht nur Angehörigen des ordo senatorius offen.
    B - Vor der Bekleidung der niedersten Magistratur (Quaestur) muss eine Amtszeit als Vigintivir abgeleistet werden.
    C - Der Nachweis einer zehnjährigen Dienstzeit beim Militär entfällt, dafür müssen plebejische Kandidaten verpflichtend ein Jahr lang als Militärtribun (tribunus laticlavius) in den Legionen gedient haben zwischen ihren Amtszeiten als Vigintivir und Quaestor.
    D - Das Amt des Censors wird permanent vom jeweils regierenden Imperator Caesar Augustus sine collega bekleidet und steht damit gewöhnlichen Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    E - Das Amt des Volkstribun entfällt.
    F - Ein Kandidat muss zwischen zwei Amtszeiten nach Niedelegung seiner letzten Magistratur für ein Jahr aussetzen, bevor er sich für das nächsthöhere Amt bewirbt.
    G - Alle Ämter sind mehrfachbesetzt: 20 Quaestoren, 6 Aedile, 10 Praetoren, 2 Consuln.
    H - Das Mindestalter für das Vigintivirat beträgt 17 Jahre, für die Quaestur 25 Jahre, für das Aedilat 27 Jahre, für die Praetur 30 Jahre und für das Consulat 32 Jahre.

    Über das Imperium des Septimius Antoninus - 127 n. Chr.


    Der Senat und das Volk von Rom verleihen mit diesem senatus consultum Gnaeus Septimius Antoninus das imperium proconsulare maius.

    Weiters verleihen sie ihm die tribunicia potestas annua et perpetua.

    Weiters ernennen sie ihn zum Princeps Senatus.

    Weiters ernennen sie ihn zum Pontifex Maximus.

    Weiters ernennen sie ihn zum Censor.

    Der Senat und das Volk von Rom verleihen mit diesem senatus consultum Gnaeus Septimius Antoninus den Ehrentitel Augustus.

    Weiters verleihen sie ihm den Ehrentitel Caesar.

    Weiters verleihen sie ihm den Ehrentitel Pater Patriae.

    Lasst Imperator Caesar Septimius Antoninus Augustus dazu ermächtigt sein Verträge zu schließen mit wem immer er will, so wie es auch dem vergöttlichten Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus, etc. erlaubt gewesen war.

    Es soll ihm erlaubt sein dem Senat vorzusitzen, Anträge zu stellen und abzulehnen, sowie Senatsbeschlüsse durch Antrag und Abstimmung zu verabschieden, so wie es auch dem vergöttlichten Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus, etc. erlaubt gewesen war.

    Wenn der Senat durch seinen Willen, seine Ermächtigung oder seine Anordnung eine Sitzung entweder vor seinem Vertreter oder vor ihm selbst abhält, so hat das, was dort beschlossen wird, Rechtsgültigkeit und wird befolgt, als ob der Senat einberufen worden wäre und nach dem Gesetz gehandelt hätte.

    Was die Kandidaten für das Richteramt oder für eine wichtige Funktion in der Ausübung seiner Autorität oder seines Reiches betrifft, so werden diejenigen, die er dem Senat oder dem römischen Volk empfohlen, oder diejenigen, denen er seine Stimme gegeben oder versprochen hat, außerhalb der normalen Wahlreihenfolge berücksichtigt.

    Es soll ihm erlaubt sein die Grenzen des Pomeriums einzuschränken oder auszuweiten, wenn er es für das öffentliche Wohl für notwendig hält, so wie es auch dem vergöttlichten Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus, etc. erlaubt gewesen war.

    Es soll ihm erlaubt sein das Recht und die Vollmacht zu haben, zu tun und zu lassen, was ihm zum Nutzen des Staates und unter Achtung der göttlichen, menschlichen, öffentlichen und privaten Institutionen gut und richtig erscheinen mag, so wie es auch dem vergöttlichten Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus, etc. erlaubt gewesen war.

    Möge Imperator Caesar Septimius Antoninus Augustus von der Befolgung der Gesetze und Plebiszite befreit werden, von deren Einhaltung auch der vergöttlichte Augustus, Tiberius Iulius Caesar Augustus und Tiberius Claudius Caesar Augustus Germanicus, etc. befreit gewesen waren, und alles, was diesen, kraft einer Lex Rogata erlaubt war, dem Imperator Caesar Septimius Antoninus Augustus auch erlaubt werden.

    Und auf dass die Dekrete, die Imperator Caesar Septimius Antoninus Augustus bisher erlassen hat, weiterhin so ausgeführt werden, sei es durch seinen eigenen Befehl oder durch den Befehl eines seiner Beauftragten und dass sie für gesetzeskonform gehalten und ratifiziert werden, als ob sie auf Befehl des römischen Volkes oder der Plebs beschlossen worden wären.

    Sanctio:

    Wenn jemand nach diesem Gesetz gegen die Leges Rogatae, Plebiszite oder Senatsbeschlüsse handelt oder zu handeln gedenkt, soll er keinen Schaden erleiden, noch dem Volk gemeldet oder von jemandem aus diesem Grund verfolgt werden, auch wenn er dies nicht nach diesem Gesetz, sondern aufgrund einer Lex Rogata, eines Plebiszits oder einer Senatskonsultation getan hat.

    Folgende Rechtsgrundsätze gelten immer in allen Belangen:


    da mihi factum, dabo tibi jus

    Gib mir die Fakten, ich gebe dir das Recht


    do ut des

    Ich gebe, damit du gibst


    dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est

    Arglistig handelt, wer fordert, was sofort zurückzugeben ist


    falsa demonstratio non nocet

    Eine falsche Bezeichnung schadet nicht


    in dubio melior est conditio possidentis

    Im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug


    in dubio pro reo iudicandum est

    Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden


    jura novit curia

    Das Gericht kennt das Gesetz


    lex dubia non obligat

    Ein zweifelhaftes Gesetz bindet nicht


    lex posterior derogat legi priori

    Jüngeres Recht hebt älteres Recht auf


    lex specialis derogat legi generali

    Das spezielle Gesetz hebt das generelle auf


    lex superior derogat legi inferiori

    das höherrangige Gesetz hebt das niederrangige auf


    mater semper certa est; pater est, quem nuptiae demonstrant

    Die Mutter ist immer gewiss; Vater ist der, den die Ehe ausweist


    minima non curat praetor

    Das Gericht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten


    ne bis in idem crimen judicetur

    Es darf nicht zweimal wegen desselben Verbrechens geurteilt werden


    ne ultra petita scilicet judex eat

    Der Richter darf nicht über das Verlangte hinausgehen


    nemo plus juris ad alium transferre potest, quam ipse habet

    Niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen als er selber hat


    nemo tenetur seipsum procedere

    Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu verraten


    nemo testis in propria causa

    Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein


    non ex regula jus sumatur, sed ex jure, quod est regula fiat

    Nicht aus Regeln ergibt sich das Gesetz, sondern umgekehrt


    nulla poena sine culpa

    Keine Strafe ohne Schuld


    nulle poena sine lege

    Keine Strafe ohne Gesetz


    nullum crimen sine lege

    Kein Verbrechen ohne Gesetz


    pacta sunt servanda

    Verträge sind einzuhalten


    singuli solidum debent, unum debent omnes

    Die einzelnen schulden das Ganze, alle schulden nur einmal


    volenti non fit injuria

    Dem Willigen geschieht kein Unrecht


    Weitere zu beachtende Rechtsgrundsätze:


    • Gegen das Gesetz handelt, wer tut, was das Gesetz verbietet. Es umgeht aber das Gesetz der, der zwar genau den Wortlaut des Gesetzes beachtet, sich aber um seinen Sinn herumdrückt.
    • In den Fällen, wo wir kein geschriebenes Recht besitzen, muss man beachten, was durch Sitte und lange Gewohnheit eingeführt ist.
    • Demjenigen obliegt es, den Beweis zu erbringen, der etwas für die Rechtsprechung Maßgebliches behauptet, nicht dem, der leugnet.
    • Eine Strafe wird nicht verhängt, außer wenn sie im Gesetz oder in irgendeiner Rechtsvorschrift für diese Straftat besonders angedroht ist.


    Sim-Off:

    Quelle: Arus.eu & Wissen.de

    Zwölftafelgesetz - 450 v. Chr.


    Sim-Off:

    Anmerkung: Das Zwölftafelgesetz stellt die älteste fassbare Quelle römischen Rechts dar, weshalb große Teile dieser zwölf Tafeln mittlerweile veraltet sind und durch jüngere Gesetze aufgehoben wurden. Man sollte wirklich nur auf sie zurückgreifen, wenn kein anderes jüngeres Gesetz existiert, das den betreffenden Sachverhalt behandelt, die zwölf Tafeln jedoch schon.



    TABULA I (Zivilprozessrecht):
    Wenn der Kläger den Beklagten zu Gericht ruft, dann soll er kommen. Wenn er nicht kommt, soll man einen Zeugen hinzuziehen. Alsdann soll man ihn abholen.
    Wenn der Beklagte sich drückt oder die Flucht vorbereitet, soll der Kläger ihn festnehmen. Steht Krankheit oder Alter dem Erscheinen vor Gericht im Wege, soll der Kläger ein Lasttier stellen. Wenn der Beklagte das nicht will, braucht der Kläger keinen Wagen mit Verdeck stellen.
    Für einen Bürger mit Grundbesitz soll ein Bürger mit Grundbesitz bürgen. Für einen Bürger ohne Grundbesitz aber soll bürgen, wer will.
    Wo sie sich durch einen Vergleich einigen, da soll der Praetor den Vergleich für rechtskräftig verkünden. Wenn sie sich nicht einig werden, sollen sie ihre Sache vormittags in der Volksversammlung oder auf dem Forum an einem Gerichtstag einbringen. Sie sollen beide plädieren und beide anwesend sein. Nachmittags soll der Praetor den Streitgegenstand einer anwesenden Partei zusprechen. Wenn beide anwesend sind, soll der Sonnenuntergang das Fristende für die Urteilsverkündung sein.



    TABULA II (Zivilprozessrecht):
    Wenn eine schwere Krankheit oder ein Termin mit einem Ausländer einen Prozessbeteiligten von der Teilnahme am Prozess abhält: wenn eines davon einen beteiligten Richter oder Schiedsrichter oder eine beteiligte Partei behindert, muss das Verfahren an diesem Tag ausgesetzt werden.
    Wenn ein geladener Zeuge ausgeblieben ist, so soll die dadurch beschwerte Prozesspartei alle drei Tage vor dem Haus des Zeugen erscheinen und ihn vor aller Öffentlichkeit zum Erscheinen auffordern.



    TABULA III (Schuldrecht):
    Für eine eingestandene Schuld, oder wenn ein Gerichtsurteil gesprochen ist, sollen dreißig Tage als Erfüllungsfrist recht sein.
    Danach dann soll eine Festnahme geschehen. Man soll den Schuldner vor Gericht führen. Wenn er das, zu dem er verurteilt ist, nicht tut und niemand dafür vor Gericht als Bürge eintritt, dann soll man ihn mitnehmen und ihn mit Banden fesseln oder mit einem Fußgewicht von 15 Libra* Gewicht, nicht mehr, aber wenn er will, weniger, fesseln. Wenn der Schuldner will, soll er in Privathaft auf seine Kosten leben; wenn er nicht auf seine Kosten lebt, soll ihm, wer ihn gefangen hält, 1 Sextarius** Weizen täglich geben. Wenn er will, soll er ihm mehr geben.
    Am dritten Markttag sollen mehrere Gläubiger das Schuldnervermögen untereinander aufteilen. Wenn einer dabei etwas mehr oder weniger erlangt, als ihm zusteht, soll das nicht als unzulässige Bereicherung angesehen werden.
    Gegen einen Ausländer soll ewige Gültigkeit des Eigentums sein.



    TABULA IV (Familienrecht):
    Der pater familias übt die patria potestas mit Tod und Leben über alle freien und unfreien Familienmitglieder, Hausgenossen und Sachen seiner familia aus.
    Er vertritt die Familie nach außen hin, ist Priester des Familienkults gegenüber den Göttern und er hat auch das Recht seine Kinder zu verheiraten.
    Er hat das Recht ein offensichtlich missgestaltetes Kind sterben zu lassen.
    Wenn ein Vater einen Sohn dreimal verkauft, soll der Sohn von der patria potestas des Vaters frei sein.
    Wenn eine Frau heiratet, verlässt sie die Familie und die patria potestas ihres Vaters und wechselt über in die Familie und die patria potestas ihres Ehemanns.



    TABULA V (Erbrecht):
    Jede Frau soll einen Mann aus der Familie als gesetzlichen Vormund haben, nur die Vestalinnen sollen davon eine Ausnahme sein.
    Wie jemand über sein Vermögen und die Obhut seiner Sachen bestimmt hat, so soll es rechtens sein.
    Wenn jemand stirbt, ohne vorher seinen Letzten Willen bekanntgegeben zu haben, der auch keinen Erben hat, so soll der nächste Verwandte von väterlicher Seite das Vermögen haben. Wenn es keinen Verwandten väterlicherseits gibt, sollen die Sippengenossen das Vermögen haben.
    Für diejenigen, für die im Testament kein Vormund bestimmt wurde, sollen die nächsten männlichen Angehörigen väterlicherseits Vormünder sein.
    Wenn jemand geisteskrank ist, soll die Gewalt über ihn und sein Vermögen bei den Verwandten väterlicherseits und den Sippengenossen sein.
    Einem Verschwender ist die Verwaltung seines Vermögens untersagt. Bei einem solchen sollen die nächsten Verwandten väterlicherseits die Aufsicht über den Verschwender übernehmen und sein Vermögen verwalten.
    Wenn ein Freigelassener ohne Letzten Willen stirbt und keine eigenen Nachkommen hat, so gehört sein Erbe dem Patron.



    TABULA VI (Sachenrecht):
    Ein Mutuum und ein Kaufgeschäft sollen rechtens sein, wenn sie mündlich abgeschlossen wurden.
    Leugnet einer der zwei seine Zusicherung zu einem schon ausgemachten Geschäft, so soll er das doppelte des Werts zahlen.
    Bei einem Mutuum schließen zwei einen Darlehensvertrag, bei dem der creditor (Gläubiger) dem debitor (Schuldner) Geld oder andere vertretbare Sachen (res fungibiles) übereignet. Der debitor versichere dem creditor am Zahltage gleiche Art und Güte zurückzuzahlen.
    Bei einem Nexum verpfändet sich ein Schuldner mit Leib und Leben selbst als Zahlungssicherheit bei einem Rechtsgeschäft wie einem Mutuum.
    Bei einer Mancipatio überträgt einer Eigentum und andere Herrschaftsrechte an jemand anderen. Eine Mancipatio geschieht immer per negotium per aes et libram ("Geschäft durch Kupfer und Waage"). Dabei mögen bei der Übertragung des Eigentums und anderer Herrschaftsrechte fünf andere freie Römer als Zeugen und noch einer als Waagenhalter anwesend sein, während der Empfänger die Sache oder den Sklaven ergreift und die Worte „Ich erkläre, dass diese Sache nach dem Recht der Quiriten mir gehört und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese kupferne Waage", sprechen möge.
    Nur Sklaven, italische Grundstücke, Wege, Wasserleitungen, sowie Zug- und Tragtiere (Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel), sowie alle weiteren für die bäuerlichen Verhältnisse wesentlichen landwirtschaftlichen Produktionsmittel können per Mancipatio übertragen werden.
    Immer wenn jemand ein Nexum oder eine Mancipatio vollführt, soll es so, wie er es feierlich und öffentlich mündlich gelobt hat, rechtens sein.
    Verkaufte und übergebene Sachen erwirbt der Käufer erst dann zu Eigentum, wenn er dem Verkäufer den Preis bezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat, z.B. durch Schuldübernahme eines Dritten oder Hingabe eines Pfandes.
    Gemeinsames Baumaterial, etwa an einem Haus oder Weingarten, soll man, wenn es ein einheitliches Gefüge darstellt, nicht herauslösen.
    Es ist für verboten gestohlenes Baumaterial, das in ein Haus oder Weingarten eingefügt wurde, durch den rechtmäßigen Besitzer wieder herauszulösen oder dessen Herauslösung zu verlangen. Stattdessen soll er den doppelten Wert des gestohlenen Baumaterials von dem erhalten, der des Einbauens überführt wurde.
    Die Ersitzung für ein Grundstück soll 2 Jahre betragen, für alle anderen Sachen ein Jahr.
    Eine Frau, die nicht durch Zeitablauf in die manus ihres Mannes kommen will, muss jedes Jahr drei Nächte vom Haus ihres Mannes abwesend sein, um so die laufende Ersitzung durch den Mann an ihr zu unterbrechen.



    TABULA VII (Immobiliarrecht):
    Die Wegbreite soll bei geraden Straßen 8 Fuß, bei Biegungen aber 16 Fuß betragen.
    Ein Haus soll von einem rundherum führenden Weg umfangen sein, der wenigstens 2 ½ Fuß breit ist.
    Grundstückseigentümer, an deren Grund ein Wegerecht anderer besteht, sollen dafür einen befestigten Weg anlegen. Wenn sie ihn nicht mit Steinen befestigt haben, soll der Wegberechtigte sein Zugvieh dort über das Grundstück führen, wo er will.
    Errichtet jemand neben einem fremden Grundstück einen Zaun, darf er ihn nicht über die Grenze rücken. Bei einer Mauer muss er einen Fuß zurückbleiben, bei einem Haus aber muss er zwei Fuß Abstand wahren. Stellt er eine Grube oder eine Vertiefung her, muss er damit so weit zurück rücken, als die Anlage tief ist. Bei einem Brunnen aber beträgt der Abstand 6 Fuß. Ein Ölbaum oder ein Feigenbaum dürfen nur in 9 Fuß Abstand von der Nachbargrenze gepflanzt werden, die übrigen Bäume in 5 Fuß Abstand.
    Wenn ein Kanal oder eine Wasserleitung, die über einen öffentlichen Platz geführt wird, einer Privatperson Schaden zufügt, so darf der Private eine Klage gegen den Eigentümer anstrengen, auf dass ihm der Schaden vergütet werde.
    Zweige eines Baums sollen beschnitten werden, wenn sie sich tiefer über dem Erdboden als 15 Fuß herabsenken mögen.
    Wenn ein Baum vom Grundstück des einen durch Sturm und Wind auf das Grundstück des Nachbarn gedrückt wird, so hat dieser das Recht den einen zu klagen, damit dieser die Entfernung des Baumes anstellen möge.
    Fallen Eicheln eines Baumes von einem fremden Grundstück auf das eigene, so darf man sie an sich nehmen.



    TABULA VIII (Schadensersatzrecht):
    Wenn jemand einen üblen Zauber hersagt, oder in übler Nachrede einen anderen irgendwelcher Verbrechen oder Ehrlosigkeiten bezichtigt, so erhält er dafür eine Kapitalstrafe.
    Wenn jemand öffentlich ein Spottgedicht anstimmt oder ein Schmähgedicht verfasst, das einem anderen zur Unehre oder Schande gereicht, so soll er getötet werden.
    Wenn jemand einem anderen ein Glied verletzt hat und sich nicht mit ihm einigt, soll Gleiches mit Gleichem vergolten werden.
    Wenn jemand mit der Hand oder einem Stock einem freien Bürger einen Knochen gebrochen hat, soll er ihm 300 Asse bezahlen, wenn er aber einem
    Sklaven einen Knochen gebrochen hat, dem Besitzer 150 Asse als Buße geben.
    Wenn jemand Unrecht getan und jemanden verletzt hat, sollen 25 Asse zur Strafe gereichen.
    Wer Feldfrüchte weggezaubert, oder mit einem Zauberspruch fremde Saaten zu sich gezogen hat, soll schwerste Strafe erhalten.
    Wenn jemand unrechtmäßig fremde Bäume fällt, so soll er 25 Asse Strafe zahlen.
    Wenn jemand nachts einen Diebstahl begangen hat und erschlagen worden ist, so soll er zu Recht erschlagen sein.
    Wenn jemand am hellichten Tage in seinem Hause von einem Dieb überrascht wird, so darf sich der Bewohner bewaffnen und verteidigen und den
    Eindringling töten und er soll die Nachbarn zur Hilfe und als Zeugen herbeirufen.
    Wenn jemand einen anderen wegen eines Diebstahls anklagt, der nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so soll der Dieb es mit dem doppelten Wert des Diebesguts als Schadensersatz abmachen. Ein Wucherer muss den vierfachen Wert als Schadensersatz leisten.
    Wenn ein frisch ertappter Dieb ein Freier ist, so soll er gegeißelt und dem Bestohlenen als Sklave zugesprochen werden. Wenn der frisch ertappte Dieb aber ein Sklave ist, so soll er gegeißelt und danach getötet werden. Wenn der Beklagte jedoch minderjährig ist, so soll er nach Ermessen des Praetors gegeißelt und der Schaden wiedergutgemacht werden.
    Wenn ein Patron seinen Klienten betrogen hat, so soll er verflucht sein.
    Wer sich herbeigelassen hat, als Zeuge aufzutreten, oder bei einem Kauf- oder Schenkungsakt Waagenhalter gewesen ist, der soll, wenn er nicht auf
    Verlangen Zeugnis ablegt, ehrlos und zeugnisunfähig sein.
    Wenn die Waffe mehr der Hand entflohen ist, als dass jemand sie geworfen hat, so soll der Werfer einen Widder als Strafe zahlen.
    Wenn ein vierfüßiges Tier Schaden anrichtet, so soll es dem Geschädigten übergeben, oder ihm die Schadenssumme ausbezahlt werden.
    Wenn ein Erwachsener während der Nacht fremde Feldfrüchte abschneidet oder abweiden lässt, so soll er getötet werden durch Aufhängung an einem heiligen Baum der Ceres. Tut dies ein Minderjähriger, so soll der durch Ermessen des Praetors gegeißelt, oder gegen ihn einfacher oder doppelter Wertersatz angeordnet werden.
    Wenn jemand wissentlich und absichtlich ein Gebäude in Brand setzt, oder ein nahe dem Hause aufgeschichtetes Getreide entzündet, so soll er gefesselt und gegeißelt und danach dem Feuertod überantwortet werden. Geschah diese Tat jedoch unabsichtlich und mehr zufällig, so soll der Täter den Schaden wiedergutzumachen, oder, wenn er dies nicht vermag, leichter bestraft werden.
    Wenn Vormünder das Vermögen ihres Mündels unterschlagen, müssen sie doppelten Wertersatz leisten.
    Wenn jemand absichtlich ein falsches Zeugnis ablegt, so soll er getötet werden.
    Nächtliche Zusammenrottungen sind verboten.
    Niemand darf mehr als ein Zwölftel des Kapitals an Zinsen verlangen.
    Eine gestohlene Sache kann nicht ersessen werden.
    Ein Verein darf sich eine beliebige Satzung geben, solange diese nicht geltendem Recht widerspricht.



    TABULA IX (Strafrecht):
    Über die bürgerliche Existenz eines Bürgers darf nur die höchste Volksversammlung entscheiden.
    Wenn ein Richter oder Schiedsrichter sich bestechen lässt, so soll er getötet werden.
    Wenn einer den Feind erregt, oder einen Mitbürger dem Feind ausliefert, soll er getötet werden.
    Niemand darf ohne Urteilsspruch getötet werden.



    TABULA X (Bestattung):
    Den Leichnam eines Menschen soll man in der Stadt weder begraben noch verbrennen.
    Ein Scheiterhaufen darf nicht näher als 60 Fuß zu einem fremden Haus hin errichtet werden ohne die Einwilligung des Hausbesitzers.
    Das Holz eines Scheiterhaufens soll nicht mit der Axt geglättet werden.
    Frauen sollen ihre Wangen nicht zerkratzen und bei der Leichenfeier kein Totengeheul erheben.
    Von einem Toten soll man nicht die Knochen auflesen, um damit später eine Leichenfeier zu veranstalten.
    Wer selbst oder durch Einsatz seines Vermögens einen Ehrenkranz erworben hat, dem soll er seines Ansehens und seiner Tugend wegen beigegeben werden.
    Dem Leichnam soll kein Gold und keine Myrrhenessenz beigegeben werden.
    Die Ersitzung einer Grabstätte ist verboten.



    TABULA XI (Eherecht):
    Eine Eheschließung zwischen Plebejern und Patriziern ist unstatthaft. Heiraten sie trotzdem, so ist die Ehe ungültig.
    Es sollen Gerichtskalender (fasti) eingeführt werden.



    TABULA XII (Strafrecht):
    Wenn jemand einen falschen Besitzanspruch gestellt hat, soll der Praetor drei Schiedsrichter benennen und dann nach deren Schiedsspruch die Sache mit dem Doppelten seines Gewinnes als Strafe abmachen.
    Wenn jemand ein Opfertier kauft, aber nicht bezahlt, oder ein Zugtier mietet und nicht bezahlt, der wird gepfändet.
    Gerichtlich umstrittene Sachen dürfen nicht zu kultischen Zwecken herangezogen werden, ansonsten zahlt man zur Strafe den doppelten Wert der Sache.
    Was immer das Volk gutheißt, das ist Recht und rechtskräftig.


    Sim-Off:

    * = 7,5 kg
    ** = ~ 500 ml