Gesetz über die Sklaverei und die Freilassung - 130 n.Chr.**
Lex de Servitudinis
§1 Definition
1.1 Ein Sklave ist ein unfreier Mensch ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtlich ist er einer Ware des Munizipalrechtes gleichgestellt.
1.2 Sklave ist, wer als Sklave geboren wurde oder zur Sklaverei verurteilt wurde. Ein freier Mensch kann nur durch ein Rechtsurteil zum Sklaven werden, im Kriegsfall obliegt das Urteil dem zuständigen Legionslegaten.
Sklaven, die als Sklaven geboren werden, gehören zum Zeitpunkt ihrer Geburt dem Eigentümer der Mutter.
1.3 Ein freier Mensch ist ein solcher, der frei geboren wurde (ingenui) oder der freigelassen wurde (libertini)
1.4 Hinsichtlich der Geburt gilt die favor libertatis: Hatte die Mutter während der Schwangerschaft auch nur für einen Moment rechtmäßig die Freiheit, soll das Kind frei geboren sein.
1.5 Wird ein Säugling ausgesetzt, darf er von seinem Finder als Sklave in den Haushalt aufgenommen werden.
§2 De bona fide serviens
2.1 Wenn ein freier Mensch sich als Sklave ausgibt, so kann er sich nicht auf seine Rechte als Bürger während der Zeit berufen, in der er sich als Sklave ausgegeben hat. Insbesondere kann er im eigenen Namen keine Klage führen oder eigenes Eigentum an einer Sache oder einem Werk erwerben, welches er für seinen Herrn gekauft, hergestellt oder anderweitig erworben hat.
2.2 Hat eine Person einen solchen Scheinsklaven im guten Glauben erworben, so erhält er für die Zeit dieses Irrtums alle Rechte an diesem Scheinsklaven und allen durch ihn hergestellten Werke und Gütern, als wäre er ein tatsächlicher Sklave.
2.3 Wer sich als Sklave ausgibt, obwohl er keiner ist, um seine wahre Herkunft zu vertuschen, Gläubigern zu entgehen oder dem Militärdienst zu entfliehen, soll zusätzlich zu der Strafe für sein ursprüngliches Vergehen auch noch wegen Betruges bestraft werden.
§3 De Nexum
Es ist verboten, einen freien Menschen als Sicherheit für ein Darlehen oder sonstigen Vertrag einzusetzen.
Gleichwohl kann ein Schuldner von einem Gericht dazu verurteilt werden, eine sonst nicht begleichbare Schuld durch Dienst als Sklave abzuarbeiten.
§4 Römischen Bürgern im Rang des Ordo Equester oder im Rang des Ordo Senatorius oder im Rang des Ordo Decurionum und deren Nachkommen ist es verboten, sich selbst für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum an eine Gladiatorenschule zu verschreiben und dort als Sklave zu leben. Römische Bürger, die sich als Gladiator verdingen oder sich an einer Gladiatorenschule für eine Zeit als Sklave verschrieben haben, sind bei Beendigung ihres Vertrages personae infamae mit allen damit verbundenen Einschränkungen.
§5 Wer den Sklaven eines anderen tötet, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser beträgt mindestens den höchsten Wert, den der Sklave im vergangenen Jahr erzielt hätte.
Wer einen eigenen Sklaven tötet, kann so bestraft werden, wie wenn er den Sklaven eines anderen getötet hätte.
§6 Wer einen eigenen Sklaven vergewaltigt, kann so bestraft werden, wie wenn er den Sklaven eines anderen vergewaltigt hätte.
§7 Die Kastration eines anderen Menschen ist im gesamten römischen Reich verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Sklaven.
§8 Sklaven dürfen nicht gezwungen werden, gegen ihren Herren vor Gericht auszusagen.
§9 Sklaven können im eigenen Namen keine Klage vor Gericht führen, sondern benötigen einen adsertor, der ein römischer Bürger sein muss. Ebenso wenig können sie selbst verklagt werden, sondern nur ihr Eigentümer für die Handlung seiner Sklaven.
§10 Wenn ein Sklave zu Füßen einer Statue des Kaisers oder in einen Tempel der Diana flüchtet und dort um Asyl bittet, dann soll niemand ihm ein Leid tun oder ihn von dort wegbringen. Er soll dort bleiben dürfen, bis ein Magistrat mit Gerichtsbefugnis sich seine Klagen angehört hat. Wenn dieser befindet, dass die Klagen des Sklaven berechtigt sind und die Behandlung seines Herrn ihm nicht zumutbar ist, so soll sein Herr gezwungen werden, ihn auf der Stelle zu verkaufen.
§11 Wenn eine freie Frau eine Beziehung mit einem Sklaven pflegt, der nicht ihrer Familie gehört, und der Besitzer des Sklavens daran Anstoß findet und sie vor Gericht bringt, kann sie dazu verurteilt werden, ebenfalls die Sklavin des Eigentümers des Sklavens zu werden.
§12 Wenn ein Sklave seinen eigenen Herrn tötet, gelten alle Sklaven des Hausstandes als Mitwisser der Tat und sollen ebenso wie der Täter selbst bestraft und hingerichtet werden.
§13 Bei Strafen, die mit einer Strafzahlung geahndet werden, wird diese Strafe halbiert, wenn sie gegen einen Sklaven verübt wurde.
/span>Lex de Manumissio
§1 De Modo Manumissionis
Sklaven können auf drei Arten nach ius civile freigelassen werden:
1.1 Manumissio Censu: Durch Eintragung beim Census als freier Bürger durch den ehemaligen Herren wird dieser bei der nächsten Durchführung des Census fortan als freigelassen geführt
1.2 Manumissio Vindicata: Vor einem Praetor oder Legaten im Rang eines Praetors müssen der Sklave mit seinem adsertor libertatis und der Eigentümer erscheinen. Der adsertor äußere dann seinen Wunsch, dass der Sklave frei sei und berühre ihn mit einem Stab. Sofern der Eigentümer dem Antrag nicht widerspricht, sei der Sklave fortan freigelassen.
1.3 Manumissio Testamento: In seinem Testament kann ein Eigentümer seinen Sklaven freilassen.
1.4 Nach ius honorarum können Sklaven auch im Kreise von 5 Zeugen (Manumissio inter Amicos) oder durch Befreiungsbrief (Manumissio per Epistulam) freigelassen werden. Hierdurch erhalten sie aber nur eingeschränkte Freiheitsrechte als Latiner oder Peregrini
§2 Freigelassene erlangen durch ihre Freilassung einen von drei möglichen Bürgerrechtsstatus: Römische Bürger, Latiner oder Peregrini Dediticii (unterworfene Untertanen). Welchen Status sie erhalten, hängt von der Art ihrer Freilassung, ihrem Alter und weiteren Faktoren ab, die in den folgenden Paragraphen beschrieben werden.
§3 De Civibus liberato
3.1 Ein Sklave wird bei seiner Freilassung zum römischen Bürger, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: Er muss über 30 Jahre alt sein, sein Eigentümer muss ihn nach quiritischem Recht besitzen und er muss auf legitime Weise nach ius civile freigelassen werden (manumissio vindicata, manumissio testamento oder manumissio censu).
3.2 Ein Sklave unter 30 Jahren kann auch dann bei seiner Freilassung ein Bürger werden, wenn das Consilium Libertatis einen rechtmäßigen Grund für die Freilassung erkennt und der Sklave daraufhin mittels manumissio vindicata freigelassen wird.
3.2.1 Das Consilium Libertatis setzt sich in Rom zusammen aus 5 Rittern und 5 Senatoren, die sich an festen, vorher angekündigten Tagen zusammenfinden. In den Provinzen setzt sich das Consilium Libertatis zusammen aus zwanzig Richtern (recupertores), die römische Bürger sein müssen, und tagt am letzten Tag der Provinzialversammlung.
3.2.2 Ein rechtmäßiger Grund liegt generell vor, wenn ein Eigentümer sein eigenes Kind, ein eigenes Elternteil, seinen Paedagogus, seine Amme, seinen Bruder oder seine Schwester, ein von ihm aufgezogenes Findelkind oder eine Sklavin, die er heiraten möchte, befreien möchte. Über weitere Gründe entscheidet das Consilium im Einzelfall
3.3 Ein Sklave unter 30 Jahren kann auch dann bei seiner Freilassung ein römischer Bürger werden, wenn sein insolventer Eigentümer ihn zu seinem Erben erklärt und der Freigelassene damit die Schulden und Verpflichtungen seines Freilassers übernimmt.
§ 4 De Latinis liberato
4.1 Unter anderen Bedingungen Freigelassene werden bei ihrer Freilassung Latiner.
4.2 Latiner besitzen das eingeschränkte Bürgerrecht. Sie können an keinen Wahlen teilnehmen, können kein Testament verfassen oder als Erbe eines Testamentes eingesetzt werden. Aber ein Latiner hat das Recht, eine gültige Ehe zu schließen, eigenes Vermögen zu verwalten und wirtschaftlich auf eigenen Namen tätig zu sein.
4.3 Mit seiner Freilassung wird ein Latiner zum Klienten seines ehemaligen Herren. Er kann seinen Patron nicht wechseln, und nach dem Tod des Patrons können dessen Erben das Patronat mit allen daraus ergebenen Treuepflichten weiterführen. Auch kann der Patron den Freigelassenen auffordern, ihm an einer zuvor bestimmten Anzahl von Tagen als Arbeiter zur Verfügung zu stehen.
Beim Tod des Freigelassenen erbt sein Patron seinen gesamten Besitz.
4.4 Ein Latiner kann zum Bürger Roms erhoben werden, wenn
4.4.1 Er nach Erreichen des dreißigsten Lebensjahres noch einmal von seinem vorherigen Eigentümer auf legitime Weise freigelassen wird.
4.4.2 Er eine Ehe mit einem anderen Latiner oder einer römischen Bürgerin geschlossen hat und aus dieser Ehe ein mindestens einjähriges Kind hervorgegangen ist. In diesem Fall hat er das Recht, mit sieben römischen Bürgern als Zeugen den Praetor oder Legaten im Rang eines Praetors aufzusuchen und für sich und seine Familie das römische Bürgerrecht zu erbitten. Stirbt der Vater, ehe er dies erbitten kann, kann auch die Mutter selbiges für ihr Kind erbitten, sobald es ein Jahr alt ist, so dass es Erbe seines Vaters werden kann.
4.4.3 Er mindestens 3 Jahre in Rom als Vigil gedient hat.
4.4.4 Er ein seetüchtiges Schiff besitzt, das mindestens 10.000 modi Getreide fassen kann und dieses Schiff über einen Zeitraum von 6 Jahren hinweg für Getreidelieferungen an Rom eingesetzt wurde.
4.4.5 Er mindestens 200.000 Sesterzen Vermögen besitzt und in Rom ein Haus errichtet hat, welches mindestens der Hälfte seines Vermögens entspricht.
4.4.6 Er eine Mühle über den Zeitraum von mindestens 3 Jahren betreibt, die nicht weniger als 100 Modi Getreide täglich verarbeitet.
§5 De Peregrinis Dediticiis
5.1 Peregrini Dediticii beschreibt diejenigen, die Krieg gegen das römische Reich geführt haben, besiegt wurden und sich ergeben haben.
5.2 Jeder Sklave, der als Bestrafung von seinem Herrn in Ketten gelegt worden ist, gebrandmarkt oder gefoltert und befragt wurde wegen eines Verbrechens, dessen er für schuldig befunden wurde, oder der dazu verurteilt wurde, gegen Gladiatoren oder wilde Tiere zu kämpfen, oder der ins Gefängnis gesperrt wurde, oder der zu einer Truppe Gladiatoren gehörte, wird bei seiner Freilassung zum Peregrinus Dediticius. Dieses gilt auch, wenn erst ein nachfolgender Besitzer den Sklaven freilässt und ist unabhängig von der Art der Freilassung oder des Alters des Sklaven.
5.3 Niemals kann ein Peregrinus Dediticius zum römischen Bürger oder zum Latiner werden, da das römische Volk niemals dulden kann, dass derart entehrte Personen sich römische Bürger nennen.
5.4 Ein Peregrinus Dediticius darf sich weder in Rom, noch in einem Bereich von einhundert römischen Meilen um Rom herum aufhalten. Verstößt er hiergegen, kann er wieder versklavt und von der Stadt, in welcher er aufgegriffen wurde, versteigert werden. Eine erneute Freilassung eines solchen Sklavens ist ausgeschlossen.
5.5 Ein Gladiator, der durch Verleihung eines Rudis die Freiheit erlangt hat, muss dieses Rudis zum Zeichen seiner Freiheit stets mit sich führen und kann andernfalls wieder versklavt werden.
5.6 Ein Peregrinus Dediticius kann weder ein Testament verfassen, noch als Erbe eines anderen eingesetzt werden. Darüber hinaus kann er keine rechtsgültige Ehe schließen.
§6 De Exceptione Manumissionis
6.1 Der Freilasser muss mindestens ein Alter von 20 Jahren aufweisen, um einen Sklaven freilassen zu können.
6.2 Sollte der Freilasser zwischen 14 und 20 Jahren alt sein, kann er die Gründe für die Freilassung vor dem Consilium Libertatis darlegen, und einen Sklaven nur dann und nur per manumissio vindicata freilassen, wenn das Consilium die Gründe als gerechtfertigt bestätigt.
6.3 Für die Manumissio Testamento gelten folgende Einschränkungen:
6.3.1 Wer mehr als zwei aber weniger als zehn Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens die Hälfte freilassen.
6.3.2 Wer mehr als 10 und weniger als 30 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Drittel freilassen, aber immer mehr als 5.
6.3.3 Wer mehr als 30 und weniger als 100 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Viertel freilassen, aber immer mehr als 10.
6.3.4 Wer mehr als 100 und weniger als 500 Sklaven besitzt, darf hiervon höchstens ein Fünftel freilassen, aber immer mehr als 25.
6.3.5 Wer mehr als 500 Sklaven besitzt, darf höchstens 100 Sklaven freilassen.
6.3.6 Werden die Namen der freizulassenden Sklaven so aufgeschrieben, das keine klare Reihenfolge bei der Freilassung erkennbar ist, und sollen mehr Sklaven freigelassen werden, als ihrem Eigentümer erlaubt ist, soll keiner von ihnen freigelassen werden.
6.4 Freilassungen sind ungültig, wenn sie dazu dienen, Gläubiger um ihre Ansprüche zu bringen und den Wert des pfändbaren Eigentums des Schuldners zu schmälern.
/span>**Dies sind fiktive Gesetze, erstellt durch einen Mitspieler
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