Gesetz über die Majestätsverbrechen eines Statthalters - 81 v. Chr.
§ 4 - Provinzstatthalter die wider ihrer Kompetenzen handeln machen sich ebenfalls eines Majestätsverbrechens schuldig. Dies sind Statthalter, die ihre Provinz verlassen, Truppen aus ihren Gebieten führen, eigenmächtig Kriege anfangen, oder ohne entsprechende Weisung des römischen Volks oder Senats in ein fremdes Königreich eindringen.
§ 5 - Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden per Aquae et ignis interdictio bestraft. Aquae et ignis interdictio ("Untersagung der Gemeinschaft von Feuer und Wasser") meint die Verbannung des Täters ins Exil, seiner Erklärung für vogelfrei und die Konfiszierung seines Besitzes.
§ 6 - Der Statthalter ist dazu verpflichtet innerhalb von 30 Tagen die Provinz zu verlassen, sobald sein Nachfolger eingetroffen ist./span>
Achtung! Teile dieses Gesetzes sind noch in Kraft, während andere Paragraphen durch jüngere Gesetze aufgehoben wurden. Die aktuelleren Bestimmungen hierzu finden sich in: Lex Iulia de maiestate/p>
Da die noch gültigen Paragraphen alleine nur noch von den Provinzstatthaltern handeln wurde dieses Justizgesetz vom Justizbereich in die Provinzgesetze verschoben und der deutsche Gesetzestitel angepasst./p>