Lex Rhodia de iactu

  • Rhodisches Recht über den Seewurf - 1. Jh.


    § 1 - Ein Seewurf (iactus) ist das Überbordwerfen von Teilen oder der ganzen Ladung zur Rettung eines in Not geratenen Schiffs, der Mannschaft, der Passagiere und des eventuellen Rests der Schiffsladung und ist nur im Falle einer Seenot gerechtfertigt.


    § 2 - Seenot liegt bei einem Schiff vor allem im Falle von feindlicher Verfolgung ("Piraterie"), eines Lecks, einer Schlagseite, einer Strandung oder bei Sturm vor, womit ein Seewurf zur Rettung aus dieser Situation gerechtfertigt ist, sowie in allen weiteren schiffsgefährdenden Fällen. Als mögliche Gegenstände für einen Seewurf eignen sich insbesondere Handelswaren, Stückgut, Schiffsgeräte und Schiffszubehör (Anker).


    § 3 -Wirft ein Kapitän bzw. Seefrachtsführer (nauta) Waren über Bord eines in Not geratenen Schiffes zur Rettung desselben, so darf der Eigentümer dieser Waren einen Ausgleich verlangen.

    Die Ausgleichsansprüche verteilten sich in Höhe der eingebüßten Anteile auf alle Eigner, die ihre Ware verloren haben.


    § 4 -Die über Bord geworfenen Waren verbleiben im Besitz der jeweiligen Eigentümer, wer sich dieses Warengut unerlaubt aneignet, macht sich des Diebstahls schuldig.


    § 2 - Der Seefrachtführer seinerseits kann Rückgriff bei den Eigentümern der geretteten Waren nehmen, womit er sich schadlos halten kann.


    § 3 -Um die Schadenshöhe beziffern zu können, wird der Wert der geretteten Ware in Höhe des Verkaufspreises veranschlagt, die verlorene oder aufgeopferte Ware hingegen zum Wert im Einkaufspreis.


    § 4 - Die Auslösung eines durch Piraterie an Schiff und Ladung verlustig gegangenen Besitzverhältnisses wird ebenso gemeinschaftlich getragen. Die Kosten für Bergungsmaßnahmen zur Wiedererlangung verlorener Fracht soll proportional aufgeteilt werden.