Lex Falcidia de Legatis

  • Gesetz über den Mindesterbteil - 41 v. Chr.


    § 1 - Niemand darf als Erblasser mehr als drei Viertel seines Vermögens mittels Vermächtnisse (legati) an Begünstigte (die Legatare) aufteilen, damit dem Erben wenigstens ein unbeschwertes Viertel des Nachlasses verbleibt. Für den Fall, dass der Erblasser dieser Vorschrift zuwiderhandelt ist der Erbe berechtigt, von jedem Legatar anteilige Abstriche zu machen, sodass sein Viertel sichergestellt ist. Dieses Viertel wird Quart genannt.


    § 2 - Ein Vermächtnis ist ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Begünstigte (der Legatar) als Erbe eingesetzt wird. Der Legatar erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers, sondern erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.


    § 3 - Ein Recht auf die Quart hat jeder direkte Erbe, sowohl der testamentarische als auch der gesetzliche. Sind mehrere Erben vorhanden, so muss für jeden, nach Abzug der Legate (Vermächtnisse), mindestens ein Viertel seines Erbteils ohne Legate verbleiben. Dem Abzug der Quart sind alle Legate, Stiftungen und Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch Schenkungen unter Lebenden.


    § 4 - Bei der Berechnung der Quart ist folgendes zu beachten:

    • Um zu bestimmen, ob die Erbschaft durch Vermächtnisse soweit überlastet ist, dass der Abzug der Quart stattfinden müsse, ist die Größe der Erbschaft in Betracht zu ziehen, wie sie sich zum Todeszeitpunkt des Erblassers darstellt;
    • die Quart ist vom reinen Vermögen des Erblassers, also nach Abzug der Schulden, zu berechnen;
    • der Erbe braucht sich in seine Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als Erbe aus dem Nachlass erhält, nicht auch, was er als Begünstigter (Legatar) bekommt.


    § 5 - Das Recht des Quart-Abzugs erlischt, wenn der Erblasser ihre Auszahlung ausdrücklich untersagt, oder wenn der Erbe darauf verzichtet.


    § 6 - Auf Vermächtnisse (legati) zugunsten wohltätiger Stiftungen und Soldatentestamente findet dieses Gesetz keine Anwendung.


    Sim-Off:

    Achtung! In einem jüngeren Gesetz finden sich weitere gesetzliche Bestimmungen über die Verteilung von Erbschaften und Legate, näheres hierzu findet sich in: Lex Iulia et Papia