Lex Cornelia de maiestate

  • Gesetz über die Majestätsverbrechen eines Statthalters - 81 v. Chr.


    § 1 - Die Majestät (maiestas) des Staates besteht in der Würde und Erhabenheit der römischen Bürgerschaft. Senatoren, Magistrate und Beamte, die diese durch irgend eine Tat mindern machen sich eines Majestätsverbrechens am römischen Volk schuldig.

    § 2 - Majestätsverbrechen sind also diejenigen, die gegen das römische Volk oder dessen Sicherheit begangen werden. Demnach sollen besonders die folgenden Fälle Majestätsverbrechen sein: Geiseln ohne Befehl des Feldherrn töten, Männer, die sich mit Waffen und Steinen bewaffnet innerhalb der Stadt aufhalten, oder sich gegen den Staat verbünden, oder Plätze oder Tempel besetzen; wodurch Versammlungen oder Zusammenrottungen entstehen, oder wodurch Menschen zum Aufruhr zusammengerufen werden. Auch erfüllt derjenige den Tatbestand des Majestätsverbrechens, der vorsätzlich etwas unternimmt, wodurch ein Amtsträger des römischen Volkes oder wer sonst Befehls- oder Amtsgewalt hat, getötet wird oder wodurch jemand gegen den Staat die Waffen erhebt. Wer den Feinden des römischen Volkes eine Botschaft oder andere Schriftstücke überbringt oder ein Zeichen gibt oder arglistig etwas unternimmt, wodurch den Feinden des römischen Volkes mit einem Ratschlag gegen den Staat geholfen wird. Angeklagt wird auch, wer Soldaten erregt oder aufreizt, wodurch Aufruhr und Tumult gegen den Staat entstehen.

    § 3 - Verbrechen an der maiestas des römischen Volkes sollen von einem neu einzurichtenden ständigen Gerichtshof, dem quaestio perpetua de maiestate verhandelt werden.

    § 4 - Provinzstatthalter die wider ihrer Kompetenzen handeln machen sich ebenfalls eines Majestätsverbrechens schuldig. Dies sind Statthalter, die ihre Provinz verlassen, Truppen aus ihren Gebieten führen, eigenmächtig Kriege anfangen, oder ohne entsprechende Weisung des römischen Volks oder Senats in ein fremdes Königreich eindringen.

    § 5 - Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden per Aquae et ignis interdictio bestraft. Aquae et ignis interdictio ("Untersagung der Gemeinschaft von Feuer und Wasser") meint die Verbannung des Täters ins Exil, seiner Erklärung für vogelfrei und die Konfiszierung seines Besitzes.

    § 6 - Der Statthalter ist dazu verpflichtet innerhalb von 30 Tagen die Provinz zu verlassen, sobald sein Nachfolger eingetroffen ist.


    Sim-Off:

    Achtung! Teile dieses Gesetzes sind noch in Kraft, während andere Paragraphen durch jüngere Gesetze aufgehoben wurden. Die aktuelleren Bestimmungen hierzu finden sich in: Lex Iulia de maiestate


    Sim-Off:

    Da die noch gültigen Paragraphen alleine nur noch von den Provinzstatthaltern handeln wurde dieses Justizgesetz vom Justizbereich in die Provinzgesetze verschoben und der deutsche Gesetzestitel angepasst.