Lex Cornelia de sicariis et veneficiis**
1. Wer einen Menschen vorsätzlich mit einer Waffe tötet, oder wer schädliches Gift besitzt, verkauft oder zubereitet, um einen anderen zu töten, oder wer falsches Zeugnis ablegt, durch das jemand sein Leben verlieren könnte, ist schuldig im Sinne dieser Lex.
Ist der Verurteilte von hohem Rang, so soll er auf eine Insel verbannt werden (Deportatio).
Ist der Verurteilte von niederem Rang, soll er gekreuzigt oder wilden Tieren vorgeworfen werden.
2. Der Versuch eines Mordes oder die Anstiftung hierzu sind ebenso strafbar wie die Tat selbst.
3. Wer einen Menschen tötet, ohne dass es in seiner Absicht lag oder es für ihn vorherzusehen war, ist kein Mörder. Hätte der Täter wissen müssen, dass durch seine Handlung ein Mensch getötet werden kann oder hat er versäumt, eine Warnung auszusprechen und so zufällige Passanten auf die Gefahr hinzuweisen, soll er wegen Totschlages zu den Minen verurteilt werden.
Ist der Täter von hohem Rang, soll er für eine begrenzte Zeit verbannt werden (Relegatio ad tempus)
Stirbt ein Mensch durch einen Unfall, und ist der Täter weder vorsätzlich noch fahrlässig dabei vorgegangen, so ist er freizusprechen.
4. Wer einen Feind des römischen Reiches tötet, kann hierfür nicht als Mörder angezeigt werden.
5. Es ist erlaubt, Deserteure zu töten, als ob sie Feinde wären, wo immer sie angetroffen werden.
6. Wer im Inneren einer Stadt absichtlich einen Brand verursacht, unabhängig davon, ob dabei jemand verletzt oder getötet wird, soll mit dem Tod durch Verbrennen bestraft werden (Vivi Crematio).
Wer auf dem Land oder aus Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, soll zu den Minen bestraft werden.
7. Wer sich, seine Familie oder seinen Besitz vor einem bewaffneten Angriff verteidigt, kann hierfür nicht bestraft werden.
8. Ein Richter, der für eine Entscheidung gegen das Leben oder das Eigentum eines Menschen Geld annimmt, soll auf eine Insel verbannt werden (Deportatio).
9. Wer einen Menschen gegen seinen Willen kastriert oder kastrieren läßt, sei es zum Zwecke der Ausschweifung oder gegen Belohnung, gleichgültig, ob es sich um einen Sklaven oder einen freien Mann handelt, wird mit dem Tode bestraft. Personen von höherem Rang werden auf eine Insel deportiert, nachdem ihr Eigentum eingezogen worden ist.
9.1. Personen, die einen Mann impotent machen, werden mit denjenigen, die einen Mann kastrieren, gleichgestellt und gleichermaßen bestraft.
9.2. Meldet sich jemand freiwillig dazu, zum Eunuchen gemacht zu werden, soll er ebenso mit dem Tod bestraft werden wie derjenige, der ihn dazu gemacht hat.
9.3. Anhänger des Attis, die sich selbst im Zuge der Feierlichkeiten zum Kult der Magna Mater vor Zeugen während der Riten entmannen, bleiben straffrei.
10. Wer einen Menschen opfert oder versucht, durch sein Blut eine Verheißung zu erlangen, oder ein Heiligtum oder einen Tempel verunreinigt, soll den wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen oder, wenn er von höherem Rang ist, mit dem Tod bestraft werden.
11. Stirbt ein Mensch an den Wirkungen eines Mittels, das zur Erhaltung der Gesundheit oder als Heilmittel gegen eine Krankheit verabreicht wird, und ist derjenige, der es verabreicht hat, von höherem Rang, so soll er auf eine Insel verbannt werden (Relegatio); ist er von niederem Rang, so soll er mit dem Tode bestraft werden.
12. Wer pietätlose oder nächtliche Riten feiert oder feiern lässt, um jemanden zu verzaubern, zu verhexen oder zu binden, soll gekreuzigt oder den wilden Tieren vorgeworfen werden.
13. Personen, die Tränke verabreichen, um eine Abtreibung herbeizuführen, oder die Liebestränke verabreichen, sollen, auch wenn sie es nicht böswillig tun, dennoch, weil die Tat ein schlechtes Beispiel gibt, wenn sie von niederem Rang sind, zu den Minen verurteilt werden; wenn sie von höherem Rang sind, sollen sie auf eine Insel verbannt werden (Relegatio), nachdem ihnen ihr Eigentum entzogen wurde. Verliert jedoch der Mann oder die Frau durch die Tat ihr Leben, so sollen sie mit dem Tod bestraft werden.
14. Personen, die der Zauberei verfallen sind, sollen den wilden Tieren vorgeworfen oder gekreuzigt werden, wenn sie von niederem Rang sind. Personen von hohem Rang sollen die Todesstrafe erhalten. Die Magier selbst sollen lebendig verbrannt werden.
15. Niemand darf Bücher über die Zauberkunst in seinem Besitz haben, und wenn sie bei jemandem gefunden werden, sollen sie öffentlich verbrannt werden, und diejenigen, die sie haben, sollen, nachdem sie ihres Besitzes beraubt worden sind, wenn sie von höherem Rang sind, auf eine Insel deportiert werden (Deportatio), und wenn sie von niedrigerem Rang sind, sollen sie getötet werden; denn nicht nur die Ausübung dieser Kunst ist verboten, sondern auch die Kenntnis derselben.
/span>**Zusammengestellt aus diversen Quellen ohne Gewähr auf historische Korrektheit
/p>Sextus las sich den Text noch einmal durch, ob er etwas vergessen hatte, zu formulieren, fand aber auf den ersten Blick nichts. Vielleicht war das Schriftstück so reif dafür, den ersten Kritikern vorab vorgelegt zu werden, bevor er sie im Senat noch einmal vorlegte und allen in Erinnerung rief.
Derweil konnte er an einem Kommentar über die gängigen Strafen des römischen Reiches weiterschreiben, gegebenenfalls noch die Lex de Poena ausformulieren und sich dann noch, wenn Zeit bliebe, den iulianischen Gesetzen über die Gewalt widmen. Immerhin sollte sein Consulat zumindest das halten, was er versprochen hatte.